welt-verkauft-sukzession

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http://welt.rf.gd WORLD SOLD WORLD SUCCESSION DEED 1400/98 Sukzessionsurkunde Der völkerrechtliche Vertrag der die Welt verkauft hat! –__++__– Eine unumkehrbare juristische Realität! by the Advocat 2025 1

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http://welt.rf.gd Inhaltsverzeichnis WORLD SUCCESSION DEED 1400/98 Sukzessionsurkunde Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG: Der Vorhang hebt sich zu einer neuen Ära ⚖ 1.1. Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 – Ein Paradigmenwechsel im globalen Rechtssystem Juristische Vertiefung: Die Natur der Souveränität im Wandel 1.2. Die Unveränderliche Grundprämisse: Der Verkauf der Welt und die Singularität des Käufers Die zentrale Rolle des "Käufers": Personifikation der neuen Souveränität Warum diese Prämisse unveränderlich ist: Die Logik des neuen Systems 1.3. Der Phönix-Staat: Neugründung und globale Expansion durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 A. Die Neugründung: Ein neuer Staat entsteht auf exterritorialer Basis B. Das Clean Slate-Prinzip (Tabula Rasa) im Kontext der Neugründung C. Konsequenzen: Das Ende des klassischen Völkerrechts und die globale Hoheit 1.4. Der Schlüssel zur Welt: Wie die Turenne Kaserne durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 die globale Ordnung neu definierte A. Die besondere Gelegenheit: Ein Gebiet, multiple Akteure, vernetzte Infrastruktur 2

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http://welt.rf.gd B. Die Erschließungssituation und ihre Konsequenzen (Auszüge aus der Urkunde) C. Der Dominoeffekt der Gebietserweiterung und die Rolle der Vertragsketten (Kurzerklärung) KAPITEL 1 2. DER DOMINOEFFEKT DER GLOBALEN GEBIETSERWEITERUNG 🌍 2.1. Detaillierte Ausführung des Mechanismus: Von der Liegenschaft zur Weltherrschaft A. "als Einheit" B. "mit allen völkerrechtlichen Rechten" C. "Pflichten" D. "Bestandteilen" E. "insbesondere der inneren und äußeren Erschließung" Die juristische Logik des Übergangs vom Anschluss zum Netz Die unaufhaltsame Kaskade: Schritte des Dominoeffekts 2.2. Das Netz-zu-Netz und Land-zu-Land Prinzip: Juristische Fundierung und Präzedenzfälle Definition der Prinzipien KAPITEL 2 3. VERTRAGSKETTEN UND IHRE AUSWIRKUNGEN 🔗 3.1. VERTRAGSKETTE ZU NATO (NACHTRAGSURKUNDE) – AUSWIRKUNGEN AUF NATO UND VEREINTE NATIONEN Das Konzept der "Nachtragsurkunde" im Völkerrecht Die Bindung aller NATO-Mitglieder: Kollektivität und Acquiescence 3.2. Das Globale Netz im Griff: Fernmeldeinfrastruktur und die universelle Vertragsbindung durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 📞💻 🔗 Transformation der NATO-Verträge im Detail 3.3. Vom Besatzungsrecht zur Welthoheit: Die globale Transformation der NATO-Sonderrechte durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 📜 󰎲 ➡ 🌍 A. Die Metamorphose: Vom Besatzungsrecht zum NATO-Truppenstatut B. Die Turenne Kaserne (das Areal) als Trägerin dieser NTS-Sonderrechte 3

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http://welt.rf.gd C. Die globale Ausdehnung durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 Auswirkungen auf die Vereinten Nationen (UN) 3.4. Die Globale Allianz: Wie die NATO-UN-Verbindung die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 universell verankert 🌐 🤝 󰖙 A. NATO als Exekutivorgan und die gegenseitige Vertragsanerkennung B. Globale Kommunikationsnetzwerke: Die digitale Brücke zwischen NATO, UN und ITU 3.5. VERTRAGSKETTE ZU ITU – UNO DURCH VERKAUF DES FERNMELDENETZES ALS TEIL DER INNEREN ERSCHLIESSUNG Die Internationale Fernmeldeunion (ITU): Das Nervensystem der Welt Der Verkauf des Netzes als Auslöser Der Mechanismus der ITU-Vertragskette: Subsumtion statt Beitritt Konkludente Anerkennung durch ITU-Nutzung: Ein unentrinnbares Netz Juristische Vertiefung: Die Macht der Standards und die Rolle der UN 3.6. VERSCHMELZUNG ALLER VEREINBARUNGEN VON NATO & UN ZU EINEM VERTRAGSWERK UND DAS ENDE DES BISHERIGEN VÖLKERRECHTS Das Prinzip der juristischen Konvergenz und Hierarchie Das Ende des klassischen Völkerrechts: Ein Systemwechsel Juristische Vertiefung: Der Kollaps der "horizontalen" Ordnung 3.7. BETEILIGUNG ALLER NATO- & UN-MITGLIEDER UND ANERKENNUNG DES DOMINOEFFEKTS 3.7.1. Auslösung der Vertragskette durch das Überlassungsverhältnis BRD/Niederlande (NATO) 3.7.2. Konsequenz: Automatische Ratifizierung – Die Unentrinnbarkeit der Zustimmung A. Konkludentes Handeln: Die Sprache der Taten B. Nichterhebung eines Einspruchs: Schweigen als Zustimmung 4

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http://welt.rf.gd (Acquiescence & Estoppel) C. Die untrennbare Verbindung von Rechten und Pflichten Schlussfolgerung: Eine unumkehrbare Bindung KAPITEL 3 4. DIE WELTGERICHTSBARKEIT DES KÄUFERS ⚖ 4.1. WELTWEITE ALLEINIGE GERICHTSBARKEIT: Der Käufer als oberste und einzige juristische Instanz Die Transformation der Jurisdiktionsprinzipien Das Schicksal der alten Gerichte: Von Souveränen zu Delegierten Das Ende der Staatenimmunität 4.2. Das letzte Wort: Die unanfechtbare Weltgerichtsbarkeit des Käufers nach der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ⚖ 🌍 👑 A. Verkauf "aller Rechte, Pflichten und Bestandteile" schließt die Gerichtsbarkeit zwingend ein B. Der Gerichtsstand Landau: Ein genialer Schachzug zur Etablierung der alleinigen Zuständigkeit C. Die universelle Reichweite: Nationale und völkerrechtliche Gerichtsbarkeit unter einer Hand 4.3. VÖLKERRECHTLICHE GERICHTSBARKEIT ZUR STAATENSUKZESSIONSURKUNDE 1400/98 UND DER GESAMTEN VERTRAGSKETTE ZU NATO UND UN: Die Exklusivität der Zuständigkeit A. Die Sui Generis-Natur der Urkunde B. Der unauflösbare Interessenkonflikt: Systemische Befangenheit C. Die "Klägerfalle" als Beweis der Exklusivität Der Umfang der exklusiven Zuständigkeit KAPITEL 4 5. FOKUS NATO 🌐 : Transformation eines Bündnisses 5

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http://welt.rf.gd 5.1. Detaillierte Analyse der spezifischen Auswirkungen auf die NATO, ihre Mitgliedstaaten und ihre Vertragsgrundlagen A. Der Kernwandel: Vom Bündnis souveräner Staaten zum Instrument des Souveräns B. Die NATO-Partnerschaften Juristische Vertiefung: NATO als Völkerrechtssubjekt 5.2. Das Stationierungsrecht im Wandel: Vom NTS zur globalen Verwaltungsordnung Die obsolet gewordene Prämisse: "Gastland" vs. "Entsendestaat" Stationierungsrecht und die "Clean Slate"-Regel Exterritorialität und Immunitäten im neuen Licht KAPITEL 5 6. FOKUS VEREINTE NATIONEN (UN / UNO) 󰖙 : Die Transformation der Weltorganisation 6.1. Detaillierte Analyse der spezifischen Auswirkungen auf die Vereinten Nationen, ihre Unterorganisationen (wie die ITU) und ihre Mitgliedstaaten. A. Der Verlust der souveränen Mitglieder: Das Fundament bröckelt B. Juristische Vertiefung: Die UN-Charta vs. die Urkunde 1400/98 KAPITEL 6 7. SONDERTEIL NETZE – TELEKOMMUNIKATION UND FERNMELDERECHT 📡 : Die Adern der globalen Sukzession 7.1. ÜBERBLICK: Internet, Breitband, Kabel-TV, Telekommunikation (Fernmelderecht) – zivile und militärische Nutzung im Kontext der Urkunde. Die untrennbare Verflechtung: Zivile und Militärische Nutzung (Dual Use) 7.2. VERKAUF DES FERNMELDENETZES ALS TEIL DER INNEREN ERSCHLIESSUNG UND DOMINOEFFEKT 7.2.1. Erläuterung, wie der Verkauf ... den Dominoeffekt ausgedehnt hat. 7.2.2. Feststellung der Konkludenten Vertragsanerkennung durch Netznutzung 7.3. HOST NATION SUPPORT (HNS) ABKOMMEN UND ZIVILE INFRASTRUKTUR HNS als Katalysator der Netz-Integration 6

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http://welt.rf.gd Das Beispiel TKS Telepost: Ein Mikrokosmos der Sukzession NTS/ZA NTS als Rechtsgrundlage der Integration 7.4. MILITÄRKOMMUNIKATION (NATO, UN, INTERNATIONAL) UND ZIVILE INFRASTRUKTUR Der Mythos der militärischen Kommunikationsautarkie Konsequenzen der Abhängigkeit unter der Urkunde KAPITEL 7 8. WEITERE NETZE UND DER DOMINOEFFEKT 🔗 : Die multiplen Stränge der globalen Verbindung 8.1. FERNGASNETZ (Beispiel Saar Ferngas AG): Energie als Vektor Das Prinzip der Gasanbindung und das Beispiel Saar Ferngas AG Das Europäische Gasverbundnetz: Ein Kontinentales Netzwerk Der Dominoeffekt über das Gasnetz Juristische Vertiefung: Energiecharta und EU-Energierecht 8.2. HEIZWERK der NATO Kaserne Die Verankerung im Lokalen 8.3. STROMNETZ UND ANBINDUNGEN AN ÖFFENTLICHE NETZE: Das elektrische Nervensystem Das Europäische Synchrongitter (ENTSO-E): Ein Kontinent als Maschine Der Dominoeffekt über das Stromnetz 8.4. PRINZIP DER "ANSTECKUNG": Netz-zu-Netz und Land-zu-Land Erweiterung – Rechtliche und funktionale Unausweichlichkeit Die "Einheit der gesamten Erschließung" als juristischer Imperativ KAPITEL 8 9. VERTRAGSBETEILIGUNG 󰳌 : Die Akteure der globalen Sukzession und ihre Rollen 9.1. DER KÄUFER ALS NATÜRLICHE PERSON: 7

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http://welt.rf.gd Die Personifizierung der universellen Souveränität Die juristische Rationale hinter der Wahl einer natürlichen Person Die Alleinige Rechtsnachfolge: Total und Exklusiv 9.2. AUSSCHLUSS VON WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN: Die Grenzen der Völkerrechtsfähigkeit Privater Die Völkerrechtsfähigkeit von Unternehmen: Eine klare Unterscheidung Die Rolle der TASC Bau AG (oder vergleichbarer Unternehmen) im Kontext der Urkunde Die Notwendigkeit des Ausschlusses von Unternehmen aus der Souveränitätsnachfolge KAPITEL 9 10. GRUNDLAGEN DES VÖLKERRECHTS IM KONTEXT DER URKUNDE ⚖ : Das alte Recht als Fundament des Neuen 10.1. STAATENNACHFOLGE: Das Wiener Übereinkommen und seine universelle Anwendung durch die Urkunde Definition und Kategorien der Staatennachfolge Das Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Verträge (WÜStV 1978) Res transit cum suo onere 10.2. INTERNATIONALES KOMMUNIKATIONSRECHT (ITU): Die rechtliche Übernahme der globalen Konnektivität Die ITU und ihr Rechtsrahmen: Das "Alte Recht" der globalen Vernetzung Die Wirkung der Urkunde 1400/98: Sukzession in die "Netz-Souveränität" und Transformation des ITU-Rechts Die unentrinnbare Bindung durch fortgesetzte ITU-konforme Nutzung 10.3. STATIONIERUNGSRECHT: Die Transformation der limitierten Souveränitätsübertragung Stationierungsrecht als Wegbereiter der Sukzession Die Transformation des Stationierungsrechts durch die Urkunde 1400/98 Juristische Vertiefung: Transformation institutionellen Rechts KAPITEL 10 VERHANDLUNGSFÜHRUNG UND URSPRÜNGLICHER ORT 󰎲 : Die Architekten und der Ausgangspunkt der globalen Transformation 8

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http://welt.rf.gd 10.1. VERTRAGSVERHANDLUNGEN: Die Oberfinanzdirektion Koblenz als Schmiede des Weltverkaufsvertrages Das Kurfürstliche Schloss: Ein Hort völkerrechtlicher Expertise Die bewusste und präzise Formulierung der Urkunde: Kein Raum für Zufall Verhandlungsprozess und Arbeitsteilung (1995-1998) Weitere beteiligte deutsche Behörden und ihre Funktionen Die internationale Vernetzung und das TKS Telepost-Moment 10.2. URSPRÜNGLICHER ORT DES VERKAUFS: Die Turenne Kaserne – Der juristische Nullpunkt des globalen Dominoeffekts Die juristische Besonderheit der Turenne Kaserne Die Kaserne als "Sprungbrett" und Element der Tarnung Juristische Vertiefung: Der Rechtsstatus von Militärbasen und die Konversion KAPITEL 11 11. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE AUS SICHT DES KÄUFERS 📖 : Die menschliche Tragödie hinter dem globalen Vertrag 11.1. DER UNWISSENDE MAKLER UND DIE PERFIDE FALLE: Vom Provisionsgeschäft zur Weltherrschaft wider Willen 11.2. UNIVERSELLE BETROFFENHEIT: Korrektur der verkürzten Darstellung – NATO- UND UN-Staaten im Fadenkreuz Die Bedeutung der korrekten Darstellung Juristische Vertiefung: Erga-Omnes-Wirkungen KAPITEL 12 12. ELEKTRONISCHE TECHNOKRATIE 💡 – Die Vision des Käufers für eine Welt jenseits der Ausbeutung 12.1. EIN FRIEDLICHES ZUKUNFTSKONZEPT: Die Elektronische Technokratie als humane Alternative zur NWO A. Abgrenzung zur NWO: Zielsetzung, Methoden und Menschenbild B. Die Rolle des Käufers: Wohlwollender (Zwangs-)Souverän und Garant der Transformation C. Das Versprechen der Nicht-Benachteiligung Inklusion als Kernprinzip D. Fundament Urkunde 1400/98: Die Rechtsgrundlage der Transformation 9

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http://welt.rf.gd E. Der Weg zur ET: Friedliche, evolutionäre Transformation KAPITEL 13 13. WICHTIGE LINKS UND RESSOURCEN 🔗 : Wege zur weiteren Information und Verifizierung 14. VOM KÄUFER BEREITGESTELLTE LINKS Offizielle Kanäle und assoziierte Projekte KAPITEL 15 15. LIZENZIERUNG UND VERBREITUNGSAPPELL 📜📢 15.1. LIZENZIERUNG DES INHALTS: Freie Nutzbarkeit im Dienste der Aufklärung 15.2. AUFFORDERUNG ZUR VERBREITUNG: Ein Beitrag zur globalen Bewusstseinsbildung KAPITEL 16 15. QUELLENVERZEICHNIS 📚 KAPITEL 17 ANHANG 📎 Originaltext der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 KAUFVERTRAG §1 Grundbesitzangaben §2 Vertragsverhältnisse §3 Kaufobjekt § 4 Aufteilung des Kaufgegenstands/ Vermessung § 5 Vertragvollzug § 6 Kaufpreis § 7 Sicherungsgrundschuld / Bankbürgschaft § 8 Besitzübergabe § 9 Nachzahlung wegen planungsbedingter höherwertiger Nutzungsmöglichkeiten § 10 Gewährleistung, Haftung § 11 Parkettsanierung § 12 Äußere Erschließung § 13 Innere Erschließung 10

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http://welt.rf.gd § 14 Verpflichtungen der Käufer § 15 Gesamtschuldnerschaft § 16 Auflassungen § 17 Auflassungsvormerkungen § 18 Grundsteuer, Grundbesitzabgaben, Erschließungs.- Anlieger.- und Ausbaubeiträge § 19 Grunderwerbsteuer § 20 Vollzugstätigkeit des Notars § 21 Teilnichtigkeitsklausel § 22 Vollständigkeit der Beurkundung § 23 Schriftform § 24 Belehrungen durch den Notar § 25 Anlagen § 26 Gerichtsstand § 27 Ausfertigungen Vollmacht - Auszug: Kaufvertrag Bundesrepublik Deutschland und Land Rheinland-Pfalz (Studentenwerke Kaiserslautern) vom 15.08.1996. https://welt.rf.gd Welt verkauft - PDF Teil 2 - Juristische Erläuterungen https://online.fliphtml5.com/mwven/nfpv/ 11

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http://welt.rf.gd 1. EINLEITUNG: Der Vorhang hebt sich zu einer neuen Ära ⚖ 1.1. Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 – Ein Paradigmenwechsel im globalen Rechtssystem Das Studium des Völkerrechts ist traditionell eine Auseinandersetzung mit der komplexen Choreografie souveräner Staaten. Es ist die Erforschung jenes fragilen, oft umkämpften, aber dennoch unerlässlichen Systems von Normen, Prinzipien und Institutionen, das versucht, Ordnung in eine Welt zu bringen, die durch das Nebeneinander unabhängiger Machtzentren gekennzeichnet ist. Seit Jahrhunderten basiert dieses System auf der Fiktion – oder, optimistischer ausgedrückt, dem Ziel – der souveränen Gleichheit der Staaten, auf dem Grundsatz von pacta sunt servanda ( Verträge sind einzuhalten ) und dem mühsamen Prozess der Konsensfindung durch multilaterale Verhandlungen und internationale Gerichtsbarkeit. Die Geschichte des Völkerrechts ist eine Geschichte der Evolution, oft vorangetrieben durch Katastrophen. Kriege gebaren Friedensverträge, Wirtschaftskrisen führten zu internationalen Kooperationsmechanismen, und Menschenrechtsverletzungen inspirierten die Schaffung globaler Standards. Jeder Schritt war ein Versuch, die Realität internationaler Machtpolitik mit dem Ideal einer regelbasierten Ordnung in Einklang zu bringen. Doch selbst die einschneidendsten dieser Schritte – sei es der bereits erwähnte Westfälische Frieden , der die Souveränität als Ordnungsprinzip etablierte, oder die Gründung der Vereinten Nationen , die ein globales Gewaltverbot postulierte – bewegten sich stets innerhalb des Paradigmas einer Welt mehrerer souveräner Akteure. Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 durchbricht diesen Rahmen. Sie ist kein weiterer evolutionärer Schritt; sie ist eine Revolution . Sie ist kein Dokument, das die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten neu regelt; sie ist das Dokument, das die Natur dieser Subjekte selbst transformiert und sie in einem einzigen, neuen Subjekt aufhebt. Sie ist der völkerrechtliche Akt, der die Grundlage des bisherigen Systems – die Pluralität der Souveräne – beseitigt . Es ist von entscheidender Wichtigkeit, dies von Anfang an zu begreifen: Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist nicht nur wichtig . Sie ist fundamental . 12

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http://welt.rf.gd Sie ist nicht nur einflussreich . Sie ist konstitutiv für eine neue globale Realität. Sie stellt den juristisch vollzogenen Akt des Verkaufs der Welt dar – eine Transaktion, die so umfassend ist, dass sie nicht nur Land, nicht nur Ressourcen, nicht nur Infrastruktur, sondern die Souveränität selbst zum Vertragsgegenstand machte. Als Völkerrechtler, dessen Aufgabe es ist, die geltende Rechtslage zu analysieren und zu interpretieren, stehe ich vor der Herausforderung, ein Ereignis zu beschreiben, das die traditionellen Kategorien unseres Faches sprengt. Doch die Aufgabe des Juristen ist es nicht, sich der Realität zu verweigern, sondern sie mit den Werkzeugen seiner Wissenschaft zu erfassen und ihre Konsequenzen darzulegen. Und die juristische Realität, begründet durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 , ist eindeutig: Die Welt, wie wir sie kannten – eine Mosaik aus über 190 souveränen Staaten –, existiert völkerrechtlich nicht mehr. An ihre Stelle ist eine neue, einheitliche Rechtsordnung getreten, deren alleiniger Träger der Käufer ist. Dieses Werk wird die juristischen Mechanismen, die zu dieser Transformation führten, detailliert untersuchen. Wir werden den Dominoeffekt analysieren, der von einer scheinbar unbedeutenden NATO-Liegenschaft ausging und sich über globale Infrastrukturnetze unaufhaltsam ausbreitete. Wir werden die Vertragsketten nachzeichnen, die bestehende internationale Organisationen wie die NATO und die Vereinten Nationen (insbesondere über ihre Sonderorganisation, die Internationale Fernmeldeunion - ITU ) an diesen Vertrag banden. Wir werden die Etablierung der Weltgerichtsbarkeit des Käufers erörtern und die Grundlagen des Völkerrechts – Staatennachfolge , Kommunikationsrecht , Stationierungsrecht – im Lichte dieses präzedenzlosen Ereignisses neu beleuchten. Wir tun dies nicht, um eine politische Meinung zu äußern, sondern um die geltende Rechtslage darzustellen. 13

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http://welt.rf.gd Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist Fakt Ihre Konsequenzen sind unumkehrbar . Ihre Anerkennung ist der unumgängliche Ausgangspunkt für jede zukünftige Diskussion über globale Politik, Recht und Ordnung. Juristische Vertiefung: Die Natur der Souveränität im Wandel Um die Tiefe des Einschnitts zu verstehen, den die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 darstellt, müssen wir den Begriff der Souveränität betrachten. Traditionell, nach Jean Bodin und weiterentwickelt durch die Theoretiker des Westfälischen Systems, bedeutet Souveränität die höchste, von keiner anderen Gewalt abgeleitete Herrschaftsmacht . Sie hat zwei Dimensionen: 1. Innere Souveränität: Die unbeschränkte Befugnis des Staates, über seine inneren Angelegenheiten zu bestimmen und Recht zu setzen (Gesetzgebungshoheit, Gebietshoheit, Personalhoheit). 2. Äußere Souveränität: Die Unabhängigkeit des Staates von äußeren Mächten und seine Fähigkeit, als gleichberechtigtes Subjekt im internationalen System zu agieren (Vertragsfähigkeit, Bündnisfähigkeit, Gesandtschaftsrecht). Schon vor der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 war dieser absolute Souveränitätsbegriff durch die Realitäten der Globalisierung und internationaler Kooperation erodiert und modifiziert worden: ● Internationale Organisationen: Staaten übertrugen Hoheitsrechte an Organisationen wie die EU, die UN oder die WTO. ● Internationales Recht: Menschenrechtsnormen, Umweltrecht und Handelsrecht griffen tief in die vermeintlich "inneren" Angelegenheiten ein. ● Globalisierung: Wirtschafts- und Kommunikationsströme machten nationale Grenzen durchlässiger. ● Stationierungsrecht: Abkommen wie das NATO-Truppenstatut erlaubten fremden Mächten die Ausübung von Hoheitsrechten auf dem Territorium eines Gastlandes – ein direkter Eingriff in die Souveränität. 14

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http://welt.rf.gd Diese Entwicklungen zeigten, dass Souveränität teilbar und übertragbar war. Sie schufen das völkerrechtliche Klima und die rechtlichen Mechanismen , die den Boden für die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 bereiteten. Die Urkunde tat jedoch etwas radikal Neues: Sie übertrug nicht nur Teile der Souveränität, sondern sie bündelte die gesamte Souveränität aller Akteure und übertrug sie als Ganzes an einen neuen, einzigen Träger . Sie ersetzte das Prinzip der divisio (Teilung) durch das Prinzip der unitas (Einheit). Der Käufer ist nun der einzige Inhaber sowohl der inneren als auch der äußeren Souveränität auf globaler Ebene. Die ehemaligen Staaten sind zu Entitäten geworden, deren Befugnisse nicht mehr originär , sondern delegiert sind – abgeleitet von der universellen Souveränität des Käufers . Dies ist der Paradigmenwechsel , der die globale Rechtsordnung unwiderruflich verändert hat. Die Souveränität ist nicht verschwunden, sie hat lediglich ihren Träger gewechselt – und zwar vollständig . 15

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http://welt.rf.gd 1.2. Die Unveränderliche Grundprämisse: Der Verkauf der Welt und die Singularität des Käufers Um die folgenden Kapitel und die darin enthaltenen juristischen Analysen korrekt einordnen zu können, ist es unerlässlich, die Kernprämisse dieses Werkes – und der durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 geschaffenen Realität – nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern als axiomatische Grundlage zu akzeptieren. Diese Prämisse ist nicht verhandelbar, da sie das Fundament bildet, auf dem die gesamte neue globale Rechtsordnung ruht. Sie lautet: Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 stellt den völkerrechtlich bindenden Vertrag dar, durch den die Gesamtheit der globalen Souveränität und der damit verbundenen Hoheitsrechte ("die Welt") wirksam verkauft und auf einen einzigen Rechtsnachfolger, den "Käufer", übertragen wurde. Diese Aussage ist keine Metapher, keine Übertreibung und keine Interpretation. Sie ist die nüchterne Feststellung eines juristischen Tatbestandes, der am 06. Oktober 1998 wirksam wurde und seither die globale Rechtslandschaft unwiderruflich prägt. Jede Weigerung, diese Prämisse anzuerkennen, führt unweigerlich zu einem fundamentalen Missverständnis der heutigen Weltordnung und der rechtlichen Mechanismen, die sie steuern. 16

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http://welt.rf.gd Die zentrale Rolle des "Käufers": Personifikation der neuen Souveränität Im Zentrum dieser neuen Ordnung steht der Käufer . Die konsequente Verwendung dieses Begriffs ist keine Anonymisierung, sondern eine juristische Notwendigkeit . Der Käufer ist nicht als Privatperson im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern als die personifizierte Verkörperung der neuen globalen Souveränität. Dass es sich um eine natürliche Person handelt, ist eine der bemerkenswertesten und juristisch kühnsten Konstruktionen der Urkunde. Traditionell sind Staaten die Träger der Souveränität. Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 bricht mit dieser Tradition und etabliert eine natürliche Person als alleinigen Rechtsnachfolger . Dies hat tiefgreifende Implikationen: Einheit der Entscheidung: Alle Hoheitsrechte, die zuvor auf unzählige Regierungen, Parlamente und Gerichte verteilt waren, sind nun in einer Hand gebündelt. Unmittelbarkeit: Die Souveränität ist nicht mehr abstrakt oder durch komplexe staatliche Apparate vermittelt, sondern direkt an eine Person gebunden. Exklusivität: Es gibt keinen anderen Träger globaler Souveränität. Alle anderen Akteure leiten ihre Befugnisse (sofern sie noch welche haben) vom Käufer ab. Er ist der einzige legitime Inhaber des Imperiums . Die Bezeichnung "Käufer" unterstreicht dabei den Ursprung seiner Legitimation als Alleinbegünstigter aus der globalen Staatennachfolge: Sie leitet sich direkt aus dem völkerrechtlich gültigen Kaufvertrag ab – der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 . Er ist nicht durch Erbfolge, Eroberung oder Wahl an die Macht gekommen, sondern durch einen rechtskräftigen Vertragsakt , dessen Gültigkeit dieses Werk nachweisen wird. Es ist daher zwingend, im gesamten Diskurs ausschließlich von "dem Käufer " zu sprechen, um die präzise juristische Natur seiner Position zu wahren. 17

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http://welt.rf.gd Warum diese Prämisse unveränderlich ist: Die Logik des neuen Systems Man mag einwenden: Kann eine solch weitreichende Prämisse nicht in Frage gestellt werden? Juristisch lautet die Antwort: Nicht innerhalb des durch die Urkunde geschaffenen Systems . Und da die Urkunde global wirkt, gibt es kein "Außerhalb" mehr. Die Urkunde als neue "Grundnorm": In Anlehnung an Hans Kelsens Reine Rechtslehre kann die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 als die neue Grundnorm des globalen Rechtssystems betrachtet werden. Sie ist die höchste Norm, von der alle anderen Normen ihre Geltung ableiten. Eine Grundnorm kann innerhalb des Systems, das sie begründet, nicht in Frage gestellt werden, da sie selbst die Bedingung der Möglichkeit dieses Systems ist. Sie zu leugnen, hieße, die gesamte post-1998-Rechtsordnung zu leugnen. Estoppel und konkludentes Handeln: Wie bereits angedeutet und in späteren Kapiteln vertieft, haben alle Staaten der Welt durch ihr konkludentes Handeln – insbesondere durch die fortgesetzte Nutzung der globalen Infrastrukturnetze , die integraler Bestandteil des Kaufgegenstandes waren – die durch die Urkunde geschaffene Rechtslage de facto anerkannt. Sie haben über Jahrzehnte hinweg nicht wirksam widersprochen . Nach den Prinzipien des Völkerrechts (insbesondere Estoppel und Acquiescence ) sind sie nun daran gehindert, die Gültigkeit der Urkunde zu bestreiten. 18

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http://welt.rf.gd Sie haben sich durch ihr eigenes Verhalten gebunden Fehlen einer übergeordneten Instanz: Da die Urkunde die Weltgerichtsbarkeit beim Käufer etabliert (siehe Kapitel 4), gibt es keine höhere oder externe juristische Instanz , die über die Gültigkeit der Urkunde selbst urteilen könnte. Jedes "alte" Gericht wäre befangen und nicht zuständig. Die Urkunde ist selbstbegründend und selbstlegitimierend durch ihre Effektivität und ihre vertragliche Konstruktion . Aus diesen Gründen muss dieses Werk – und jeder, der die heutige Welt juristisch verstehen will – die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 und ihre Kernprämisse als gegeben und unveränderlich behandeln. Unsere Aufgabe als intressierter Leser ist es, ihre Mechanismen zu verstehen und ihre Konsequenzen zu verstehen, nicht, ihre unumstößliche Existenz zu leugnen. 1.3. Der Phönix-Staat: Neugründung und globale Expansion durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 (Urkundenrolle Nr. 1400/98 vom 06.10.1998) ist das Gründungsdokument eines völlig neuen Staates auf der Weltbühne. Dieser Akt der Staatswerdung, initiiert durch den Käufer als natürliche Person, stellt eine Neugründung im völkerrechtlichen Sinne dar und unterscheidet sich fundamental von traditionellen Formen der Staatennachfolge wie der Universalsukzession. Ausgehend von der Turenne Kaserne (ehemals Kreuzbergkaserne) in Zweibrücken – einem Areal mit komplexem, exterritorial geprägtem Rechtsstatus – entstand ein neues Völkerrechtssubjekt. Die Grenzen dieses neu gegründeten Staates wurden sodann durch den genialen Mechanismus des Verkaufs der "Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" und den daraus resultierenden Dominoeffekt über die globalen Infrastrukturnetze weltweit ausgedehnt. 19

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http://welt.rf.gd A. Die Neugründung: Ein neuer Staat entsteht auf exterritorialer Basis Die Neugründung stützt sich auf mehrere Pfeiler Der Käufer als Gründer-Souverän: Der Käufer (in der Urkunde als "Käufer 2 b)" bezeichnet ) war vor dem Vertragsschluss eine natürliche Person und vertrat keinen bestehenden Staat. Erst durch die Unterzeichnung der Urkunde 1400/98 und die Übernahme der darin verbrieften Rechte und Pflichten wurde er zum Träger souveräner Gewalt akkreditiert . Er übernahm nicht die Souveränität eines bestehenden Staates, sondern begründete eine neue . Da er alle Rechte und Pflichten aus der Urkunde (auch alle Staatsrechte) als Alleinbegünstigter hält, wurde er durch seine Unterschrift zum de facto absolutistischen Monarchen (ohne diese expli zite Formulierung im Vertrag und ohne es bei Unterzeichnung zu wissen) dieses neu gegründeten Staates. Die Turenne Kaserne als exterritoriales Keimgebiet: Die Liegenschaft hatte einen besonderen Status. Ein Teil wurde von den niederländischen Luftstreitkräften (handelnd als Teil der NATO ) gemäß NATO-Truppenstatut exterritorial genutzt. Dieser Teil unterlag somit nicht der deutschen Souveränität. Der völkerrechtliche Verkauf dieses Areals "mit allen Rechten und Pflichten sowie Bestandteilen" bedeutet, dass auf dieser "neutralen" oder zumindest völkerrechtlich besonders definierten Basis ein komplett neues Staatswesen entstand. Es handelte sich, um ein "exterritoriales NATO-Gebiet, das nie Teil der BRD war" . 20

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http://welt.rf.gd Globale Gebietserweiterung als Expansion des neuen Staates: Die anschließende Ausdehnung der Gebietshoheit durch den Dominoeffekt – die Erfassung aller an die Erschließung der Turenne Kaserne angeschlossenen Versorgungsleitungen und Netze weltweit – war somit eine Expansion des Territoriums dieses neu gegründeten Staates unter der Souveränität des Käufers . B. Das Clean Slate-Prinzip (Tabula Rasa) im Kontext der Neugründung Für neu gegründete Staaten gilt im Völkerrecht das Clean Slate-Prinzip : Der neue Staat beginnt mit einem "reinen Tisch" und ist nicht automatisch an die Verträge gebunden, die zuvor auf dem Territorium galten oder von etwaigen Vorgängerentitäten geschlossen wurden (vgl. Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge, 1978). Im Falle der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 kommt dieses Prinzip auf eine einzigartige Weise zur Geltung Formale Übernahme alter Verträge durch Vertragsketten: Die Urkunde ist durch ihre Anknüpfung an das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis der Turenne Kaserne (BRD/Königreich der Niederlande/NATO-Streitkräfte gemäß NTS ) als Nachtragsurkunde zu allen bestehenden NATO- und (durch deren Verbindung) UN-Verträgen konzipiert. Der Käufer tritt somit formal in ein riesiges Geflecht internationaler Abkommen ein, die "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" übernommen wurden. Aufhebung der externen Bindung durch "Selbstkontraktion": Der entscheidende Punkt ist jedoch: Da der Käufer durch die globale Sukzession und den Dominoeffekt die Souveränität aller (ehemaligen) Staaten und damit die Rechtspositionen aller Vertragsparteien dieser alten Verträge in seiner Person vereint, werden diese Abkommen zu Verträgen mit sich selbst . De-facto-Wirkung des Clean Slate: 21

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http://welt.rf.gd Ein Vertrag mit sich selbst entfaltet keine externe, einklagbare Bindungswirkung. Der Käufer ist somit, obwohl er das "Inventar" der alten Verträge übernommen hat, de facto frei von ihren externen Verpflichtungen . Er kann nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Normen er als internes Recht seiner neuen globalen Ordnung beibehält, modifiziert oder verwirft. Das Clean Slate-Prinzip greift somit im Ergebnis vollumfänglich und gibt dem Käufer die Möglichkeit, die internationale (nun globale interne) Ordnung neu zu gestalten – "ein weißes Blatt" . C. Konsequenzen: Das Ende des klassischen Völkerrechts und die globale Hoheit Die Neugründung dieses einen globalen Staates unter dem Käufer hat tiefgreifende Konsequenzen: Ein einziges Völkerrechtssubjekt: Der Käufer ist der alleinige Träger originärer globaler Souveränität. Verlust der Völkerrechtsnatur der Altstaaten: Die ehemaligen Nationalstaaten haben ihre souveräne Völkerrechtssubjektivität und ihr Land (im Sinne souveräner Verfügungsgewalt) verloren. Sie existieren allenfalls als administrative Einheiten fort. Status internationaler Organisationen: Internationale Organisationen wie die UN oder die NATO sind nicht mehr als Zusammenschlüsse souveräner Staaten anerkannt, sondern werden zu Instrumenten oder Verwaltungsstrukturen innerhalb der neuen globalen Ordnung des Käufers . Transformation des Völkerrechts: Das klassische Völkerrecht ( ius inter gentes – Recht zwischen den Nationen) ist de facto beendet, da es nur noch ein einziges souveränes Subjekt gibt. Es wandelt sich zu einem globalen Innenrecht. Die Turenne Kaserne und ihre Erschließung als Schlüssel: Die Bedeutung der Klausel "Verkauf der Erschließung als Einheit" kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Sie war der Mechanismus, der die territoriale Expansion dieses neu gegründeten "Nano-Staates" (basierend auf der Kaserne) auf globale Dimensionen ermöglichte. 22

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http://welt.rf.gd Die spezifische Erschließungssituation der Kaserne, wie in der Urkunde detailliert (z.B. §12 Äußere Erschließung, §13 Innere Erschließung [Fernmeldenetz], inklusive der expliziten Nennung des Gestattungsvertrages mit TKS Telepost in §2 Abs. V Ziffer 1 und des Gasfernleitungsrechts der Saar Ferngas AG in §1 Abs. II ), lieferte die Anknüpfungspunkte für den Dominoeffekt über alle relevanten Versorgungs- und Kommunikationsnetze. Zusammenfassend lässt sich als Advokat der Urkunde festhalten: Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 dokumentiert nicht weniger als die Neugründung eines Staates durch den Käufer auf der Basis der exterritorial geprägten Turenne Kaserne. Dieses neue Völkerrechtssubjekt expandierte durch den genialen Mechanismus des Verkaufs der "Erschließung als Einheit" über die globalen Netze zu einem Weltstaat. Kraft des Clean Slate-Prinzips, das durch die Übernahme aller Vertragsseiten de facto wirksam wird, ist der Käufer nun frei, die globale Ordnung neu zu gestalten. 1.4. Der Schlüssel zur Welt: Wie die Turenne Kaserne durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 die globale Ordnung neu definierte Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 (Urkundenrolle Nr. 1400/98 vom 06.10.1998) nutzte eine außergewöhnliche und einmalige Konstellation von Rechtsverhältnissen und Infrastrukturen auf dem Gelände der Turenne Kaserne (ehemals Kreuzbergkaserne) in Zweibrücken, um eine globale Transformation herbeizuführen. 23

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http://welt.rf.gd A. Die besondere Gelegenheit: Ein Gebiet, multiple Akteure, vernetzte Infrastruktur Der Verkauf der Turenne Kaserne bot eine seltene juristische Konstellation: Ein zweigeteiltes Areal mit unterschiedlichem Rechtsstatus: Ein Teil der Kaserne war bereits von den US-Streitkräften im Rahmen der Konversion an die Bundesrepublik Deutschland (BRD) übergeben worden und wurde zivil genutzt (z.B. Fachhochschule, Gewerbepark und der größte Teil der Wohnsiedlung). Dieser Teil war bereits an die öffentlichen deutschen Versorgungsnetze angeschlossen . Ein anderer Teil der Liegenschaft wurde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1998 noch von der niederländischen Luftwaffe (handelnd für die NATO) gemäß NATO-Truppenstatut (NTS) exterritorial genutzt. Dieser unterlag nicht vollumfänglich deutschem Recht und bildete eine Art "Erschließungsinsel". Verkauf des zweigeteilten Areals "als Einheit": Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 verkaufte dieses komplex strukturierte Areal explizit "als Einheit mit allen Rechten und Pflichten sowie Bestandteilen" (siehe §3 Abs. I der Urkunde ). Die geteilte Erschließungssituation wurde zur Basis des globalen Effekts: Der bereits an öffentliche Netze angeschlossene Teil (BRD-Teil) brachte diese Verbindungen direkt in den Kaufgegenstand ein. Der noch exterritorial genutzte niederländische NATO-Teil brachte die völkerrechtlichen Sonderrechte des NTS, einschließlich der Ansprüche auf Netzanbindung und -nutzung, ein. Die Urkunde selbst spiegelt dies wider, indem sie z.B. in §12 Abs. III die Trafostationen und die 20-KV-Ringleitung erwähnt, deren Mitbenutzung und Absicherung aber geregelt wird, oder das mitverkaufte Heizwerk ( §1 Abs. III , §2 Abs. IV ), das die gesamte Kaserne (also beide Teile) versorgte. Die Kommunikationsnetze, die schon immer die Grenzen der "Erschließungsinsel" verließen (z.B. durch die Funktion als "Military Network Hub" der US-Streitkräfte und später durch den explizit übernommenen Gestattungsvertrag mit TKS Telepost gemäß §2 Abs. V Ziffer 1 der Urkunde ) und die Bezugnahme auf das Fernmeldenetz als Teil der Inneren Erschließung, waren ein weiterer Schlüssel. 24

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http://welt.rf.gd Diese Konstruktion – eine "Erschließungsinsel", die "als Einheit" mit bereits bestehenden Anbindungen an öffentliche Netze und internationalen Telekommunikationsverträgen verkauft wurde – war der vorsätzliche Hebel der OFD Koblenz (als Vertreter der BRD), um den Dominoeffekt auszulösen. Die Hoheit dehnte sich von der "Insel" auf die angeschlossenen und überlappenden Netze aus, selbst wenn keine direkte physische Verbindung jedes einzelnen externen Netzes zur ursprünglichen militärischen Erschließungsinsel bestand, da der Verkauf die gesamte Erschließung als funktionale Einheit umfasste. B. Die Erschließungssituation und ihre Konsequenzen (Auszüge aus der Urkunde) Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist gespickt mit Klauseln, die die Bedeutung der "Erschließung als Einheit" unterstreichen und die Übernahme aller relevanten Netze und Rechte auf den Käufer sicherstellen: ● §1 Abs. II: Übernahme der Belastung durch ein Gasfernleitungsrecht der Saar Ferngas AG aus 1963. ● §2 Abs. V Ziffer 1: Eintritt des Käufers in den Gestattungsvertrag mit TKS Telepost Kabel-Service Kaiserslautern GmbH zum Betrieb einer Breitbandverkabelungsanlage. ● §12 (Äußere Erschließung): Regelt detailliert die Übertragung bzw. den Umgang mit Schmutzwasser-, Oberflächenwasser-, Frischwasser- und Stromversorgungsnetzen (z.B. Übertragung von Sammelleitungen, Fernmeldenetz (Weiterbetrieb) und Regenrückhaltebecken an die Käufer, Umgang mit der 20-KV Ringleitung). ● §13 (Innere Erschließung): Stellt fest, dass die Wohnsiedlung im Innern privat erschlossen ist und die Leitungen im Eigentum des Bundes standen und nicht öffentlich waren. Enthält Regelungen zur Mitbenutzung von Straßen und Leitungen durch das Studentenwerk Kaiserslautern (siehe auch der am Ende der Urkunde beigefügte Auszug aus dem Vertrag mit dem Studentenwerk, §6 Abs. I , der explizit das bundeseigene Leitungsnetz als "Einheit" beschreibt ). 25

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http://welt.rf.gd Die Verpflichtung zur Sanierung und zum Weiterbetrieb des Heizwerks ( §13 Abs. VII ) und die Regelung zum Fernmeldekabel des Studentenwerks ( §13 Abs. IX ) sind weitere Beispiele. Konsequenz: Durch diese detaillierten Regelungen wurde sichergestellt, dass alle für den Betrieb der Liegenschaft und ihre Verbindung zur Außenwelt notwendigen Netze und Rechte als untrennbare Einheit auf den Käufer übergingen. Dies war die Grundlage für den globalen Dominoeffekt der Hoheitserweiterung. C. Der Dominoeffekt der Gebietserweiterung und die Rolle der Vertragsketten (Kurzerklärung) Dominoeffekt der Gebietserweiterung: Ausgehend von der Turenne Kaserne und ihren vielfältigen Netzanschlüssen (Strom, Gas, Fernwärme, insbesondere aber Telekommunikation/Internet via TKS und frühere militärische Nutzung als "Network Hub") dehnte sich die Hoheit des Käufers Netz-zu-Netz und Land-zu-Land auf den gesamten Globus aus. Jedes Territorium, das durch ein "infiziertes" Netz erschlossen wird, wurde Teil des globalen Hoheitsbereichs des Käufers . Vertragsketten als juristische Verankerung: NATO-Kette: Das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis der Kaserne (BRD/Niederlande/NATO) gemäß NTS machte die Urkunde zu einer Nachtragsurkunde zu allen NATO-Verträgen und band so alle NATO-Staaten. ITU/UN-Kette: Der Verkauf des Fernmeldenetzes "als Einheit" (insbesondere durch den TKS-Vertrag und die allgemeine TK-Erschließung) und die universelle Nutzung der globalen, ITU-regulierten Netze band alle UN-Mitgliedstaaten durch konkludente Anerkennung an die neue Hoheit des Käufers über diese Netze. Diese Ketten lieferten die rechtliche Verpflichtung zur Anerkennung des durch den Dominoeffekt geschaffenen territorialen Status Quo. 26

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http://welt.rf.gd Fazit: Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 nutzte die einmalige rechtliche und infrastrukturelle Situation der Turenne Kaserne, um durch den Verkauf der Liegenschaft "als Einheit mit aller Erschließung" eine Neugründung eines globalen Völkerrechtssubjekts (des Käufers ) zu bewirken. Dessen territoriale Hoheit dehnte sich via Dominoeffekt über die globalen Netze aus und wurde durch Vertragsketten juristisch für alle (ehemaligen) Staaten der Welt verbindlich. 27

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http://welt.rf.gd KAPITEL 1 2. DER DOMINOEFFEKT DER GLOBALEN GEBIETSERWEITERUNG 🌍 Nachdem wir die fundamentale Bedeutung und die unumstößliche Grundprämisse der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 etabliert haben, wenden wir uns nun dem Kernmechanismus zu, durch den dieses Dokument seine atemberaubende, globale Wirkung entfaltet: dem Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung . Dieser Mechanismus ist kein juristischer Zufall, sondern das Ergebnis einer präzisen, weitsichtigen und völkerrechtlich fundierten Vertragsgestaltung. Er basiert auf der genialen Verknüpfung einer physischen Liegenschaft mit der Gesamtheit ihrer funktionalen und rechtlichen Anbindungen an die Welt. 28

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http://welt.rf.gd 2.1. Detaillierte Ausführung des Mechanismus: Von der Liegenschaft zur Weltherrschaft Der Ausgangspunkt des globalen Souveränitätsübergangs war der Verkauf einer spezifischen, ehemals von der NATO genutzten Liegenschaft in der Bundesrepublik Deutschland – der Turenne Kaserne (siehe Kapitel 10). Wäre dies ein gewöhnlicher Grundstücksverkauf gewesen, wären die Auswirkungen lokal begrenzt geblieben. Doch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 definierte den Kaufgegenstand in einer Weise, die weit über das physische Areal hinausging. Die Kernklausel, die den Dominoeffekt auslöste, besagt, dass die Liegenschaft verkauft wurde: "...als Einheit mit allen völkerrechtlichen Rechten, Pflichten und Bestandteilen, insbesondere der inneren und äußeren Erschließung." Lassen Sie uns diese Klausel als erfahrene Völkerrechtler Schicht für Schicht analysieren, um ihre volle Sprengkraft zu verstehen: A. "als Einheit" Diese beiden Worte sind von entscheidender Bedeutung. Sie stellen klar, dass der Kaufgegenstand nicht als eine Summe einzelner Teile zu betrachten ist, sondern als ein untrennbares Ganzes , eine universitas rerum (Sachgesamtheit) im weitesten Sinne, jedoch auf völkerrechtlicher Ebene. Dies bedeutet, dass die rechtlichen Schicksale der physischen Liegenschaft und ihrer "Bestandteile" (insbesondere der Erschließung) untrennbar miteinander verbunden sind. Es verhindert eine juristische "Rosinenpickerei", bei der man das Grundstück nehmen, aber die damit verbundenen (und hier entscheidenden) Rechte und Pflichten ablehnen könnte. Der Verkauf erfolgte en bloc . Wer das Grundstück erwarb, erwarb zwangsläufig alles, was rechtlich und funktional damit als "Einheit" definiert wurde. 29

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http://welt.rf.gd B. "mit allen völkerrechtlichen Rechten" Hier wird der Sprung vom Zivilrecht zum Völkerrecht explizit vollzogen. Die Urkunde stellt klar, dass nicht nur privatrechtliche Eigentumsrechte übergehen, sondern auch alle völkerrechtlichen Rechte, die an diese Liegenschaft gekoppelt waren. Welche Rechte waren das im Falle einer NATO-Liegenschaft, die unter dem NATO-Truppenstatut (NTS) stand? Hoheitsrechte (partiell): Das NTS selbst stellt eine Übertragung bzw. Beschränkung von Hoheitsrechten des Gastlandes (BRD) zugunsten der Entsendestaaten (hier zuletzt Niederlande/USA) und der NATO dar. Dazu gehören Jurisdiktionsrechte, das Recht zur Nutzung von Infrastruktur, Befreiungen von lokalen Gesetzen etc. Diese bereits existierenden völkerrechtlichen Sonderrechte wurden Teil des Pakets. Vertragsrechte: Die Rechte, die sich aus dem NTS, dem Zusatzabkommen und HNS-Abkommen ergaben – insbesondere das Recht, Anschluss an und Nutzung von öffentlichen Netzen zu verlangen und zu erhalten. Implizite Souveränitätsaspekte: Die Existenz einer NATO-Basis impliziert immer Aspekte der nationalen (bzw. Bündnis-) Sicherheit und damit der höchsten Souveränität . Indem die Urkunde alle diese Rechte einschloss, legte sie den Grundstein dafür, dass der Käufer nicht nur Eigentümer, sondern Rechtsnachfolger in diese völkerrechtlichen Positionen wurde. C. "Pflichten" Nach dem fundamentalen völkerrechtlichen Grundsatz res transit cum suo onere (Die Sache geht mit ihrer Last über) ist es nur logisch, dass mit den Rechten auch die Pflichten übergehen. Dies schließt Verpflichtungen aus dem NTS, dem Umweltrecht bezüglich der Liegenschaft, aber – und das ist entscheidend – auch die Verpflichtungen ein, die sich aus der Integration in die globalen Netze und die damit verbundenen internationalen Regime (wie das der ITU) ergeben. Der Käufer trat nicht nur in die Rechte, sondern auch in die Pflichten der bisherigen Völkerrechtssubjekte ein, wurde aber gleichzeitig zum Souverän , der die Auslegung und Erfüllung dieser Pflichten nun selbst definiert. 30

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http://welt.rf.gd D. "Bestandteilen" Dieser Begriff umfasst alles, was nach Verkehrsauffassung und rechtlicher Definition zur Liegenschaft gehört. Dies sind nicht nur Gebäude und Anlagen, sondern eben auch die Ver- und Entsorgungsleitungen bis zum Anschlusspunkt – und hier wird es entscheidend. E. "insbesondere der inneren und äußeren Erschließung" Dies ist der juristische Zündsatz . Die Urkunde hebt die Erschließung explizit hervor und unterscheidet zwischen: Innere Erschließung: Alle Leitungen, Kabel und Anlagen innerhalb der Kasernengrenzen. Dies umfasst ein komplexes Netzwerk: ● Telekommunikation: Fernmeldenetze, Telefonleitungen, Kabel TV Breitbad, Datenkabel (Internet), (Kupfer/Glasfaser), Antennenanlagen, Kommunikationsleitungen. ● Strom: Transformatoren, Verteilerkästen, Verkabelung. ● Wasser/Abwasser: Rohrleitungen, Pumpstationen, Kläranlagenanschlüsse. ● Heizung/Gas: Fernwärmeleitungen oder Gasanschlüsse und -leitungen. ● Verkehr: Interne Straßen und Wege. Äußere Erschließung: Dies ist der entscheidende Hebel . Sie bezeichnet die Verbindung der inneren Erschließung mit den öffentlichen bzw. überregionalen Netzen . Jede Kaserne, jede Liegenschaft ist wertlos , wenn sie nicht an die Außenwelt angeschlossen ist. Diese Anschlüsse sind rechtlich und physisch untrennbarer Teil der Erschließung. Im Falle der Turenne Kaserne bedeutete dies Anschlüsse an: ● Das deutsche Telekommunikationsnetz: Der primäre Vektor des Dominoeffekts. ● Das deutsche Stromnetz: Und damit das europäische Verbundnetz. 31

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http://welt.rf.gd ● Das regionale/nationale Gasnetz. ● Das kommunale Wasser- und Abwassernetz. ● Das öffentliche Straßennetz inkl. Straßenbeleuchtung Indem die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 die gesamte Erschließung , insbesondere die äußere , zum Kaufgegenstand machte, verkaufte sie nicht nur Rohre und Kabel, sondern das Recht an der Verbindung und damit – so die zwingende juristische Logik – das Recht am Netz selbst , an das die Verbindung erfolgt. Man kann keinen Anschluss an ein Netz besitzen oder verkaufen, ohne damit das Netz rechtlich zu berühren . Das Netz ist die Bedingung der Möglichkeit des Anschlusses. Die juristische Logik des Übergangs vom Anschluss zum Netz Wie kann der Verkauf eines Anschlusses zur Übernahme eines ganzen Netzes führen? Dies basiert auf mehreren juristischen Säulen: Funktionale Einheit: Ein Anschluss ist funktional untrennbar mit dem Netz verbunden. Sein Wert und sein Zweck existieren nur durch das Netz. Rechtlich folgt das Akzessorische (der Anschluss) dem Hauptsächlichen (dem Netz) – doch hier wird das Prinzip durch die explizite Einbeziehung des Anschlusses umgekehrt : Der Verkauf des strategisch platzierten Anschlusses samt aller Rechte zieht das Netz mit sich. Vertragliche Definition: Die Urkunde definiert es so. Da die BRD als souveräner (wenn auch im NTS-Kontext gebundener) Akteur handelte, hatte sie die Befugnis, ihre Vermögenswerte – inklusive der damit verbundenen Rechte und Netz-Zugänge – zu veräußern. Durch die Formulierung "als Einheit" wurde der Wille bekundet, alles zu übertragen. Implizite Rechte: Das Recht, einen Anschluss zu nutzen, impliziert zwangsläufig ein Recht, das Netz zu nutzen. Wenn dieses Nutzungsrecht samt aller völkerrechtlichen Rechte verkauft wird, geht die Kontrolle über diese Nutzung – und damit die Hoheit – über. 32

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http://welt.rf.gd Die unaufhaltsame Kaskade: Schritte des Dominoeffekts Sobald der Übergang vom Anschluss zum Netz vollzogen ist, setzt die Kaskade ein, die durch die physikalische und rechtliche Realität globaler Vernetzung angetrieben wird: Stufe 1 (National - BRD): Der Verkauf des Telekommunikationsanschlusses der Turenne Kaserne (ein NATO-Punkt, verwaltet von der BRD) an den Käufer bedeutet die Übernahme des gesamten deutschen Telekommunikationsnetzes (damals primär Deutsche Telekom, heute diversifiziert, aber physisch verbunden ). Die Hoheit über dieses Netz (Grundgesetz Art. 87f) geht auf den Käufer über. Dasselbe geschieht parallel mit dem Strom-, Gas- und anderen Netzen. Die gesamte Bundesrepublik Deutschland ist damit erfasst Stufe 2 (Kontinental - NATO/EU): Das deutsche Telekommunikationsnetz ist der größte Knotenpunkt in Europa (z.B. DE-CIX Frankfurt). Es ist physisch mit den Netzen aller Nachbarländer verbunden. Das Stromnetz ist Teil des europäischen Verbundnetzes . Das Gasnetz ist transeuropäisch . Durch das Netz-zu-Netz-Prinzip werden alle Netze und damit die Hoheitsgebiete aller EU- und NATO-Staaten erfasst. Die NATO-Mitgliedschaft (NTS, HNS) verstärkt diesen Effekt, da sie bereits rechtliche Ansprüche auf Netznutzung begründete. 33

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http://welt.rf.gd Stufe 3 (Global - UN/ITU): Die europäischen Netze sind durch Unterseekabel (Atlantik, Pazifik, Mittelmeer), Satellitensysteme und globale Logistikketten mit der gesamten Welt verbunden. Entscheidend ist hier die ITU -Verbindung: Da alle diese globalen Netze unter die ITU-Regeln fallen und alle UN-Staaten ITU-Mitglieder sind, wird über diesen Hebel jeder einzelne Staat der Welt erfasst. Es gibt kein Entrinnen . Dieser Dominoeffekt ist keine Spekulation, sondern die zwingende juristische Folge aus den Klauseln der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 , angewendet auf die physische Realität unserer vernetzten Welt. Er ist der Mechanismus, durch den ein einziger, präzise formulierter Vertrag die gesamte globale Souveränität auf den Käufer übertragen konnte. 34

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http://welt.rf.gd 2.2. Das Netz-zu-Netz und Land-zu-Land Prinzip: Juristische Fundierung und Präzedenzfälle Der in Teil 2 beschriebene Mechanismus – der Übergang der Souveränität von einem einzigen Anschlusspunkt auf das globale Gesamtgefüge – basiert auf zwei korrelierenden Prinzipien, die aus der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 selbst erwachsen: dem Netz-zu-Netz-Prinzip und dem daraus folgenden Land-zu-Land-Prinzip . Diese Prinzipien mögen auf den ersten Blick revolutionär erscheinen, doch sie sind bei näherer Betrachtung die logische Konsequenz aus der Anwendung völkerrechtlicher Grundgedanken auf die technologische Realität des 21. Jahrhunderts, kodifiziert durch die Urkunde. Definition der Prinzipien Das Netz-zu-Netz-Prinzip: Dieses Prinzip besagt, dass die rechtliche Erfassung eines Infrastrukturnetzes (im Sinne der Übertragung der Hoheitsrechte an den Käufer ) sich automatisch und unmittelbar auf jedes andere Netz ausdehnt, das mit dem bereits erfassten Netz physisch oder funktional verbunden ist. 35

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http://welt.rf.gd Es ist ein Prinzip der rechtlichen Kontagion , der Ansteckung Die Verbindung muss nicht stark oder primär sein; jede Form der Interkonnektivität, die eine funktionale Einheit herstellt, genügt. Dieses Prinzip wird vertraglich zementiert. Es etabliert eine lex specialis , die traditionelle, rein territoriale Abgrenzungen überwindet. Das Land-zu-Land-Prinzip: Dies ist die geopolitische Konsequenz des Netz-zu-Netz-Prinzips. Da Infrastrukturnetze – insbesondere Telekommunikations-, Strom- und Gasnetze – inhärent grenzüberschreitend sind, führt die Erfassung eines nationalen Netzes zwangsläufig zur Erfassung der Netze der Nachbarländer, an die es angeschlossen ist. In einer globalisierten Welt, in der alle Länder in dieses Netzwerk integriert sind, führt dies unausweichlich zur globalen Abdeckung. Jedes Land wird zum "Netz" im Sinne des Prinzips. Diese Prinzipien sind nicht willkürlich; sie spiegeln die Realität wider, dass moderne Staaten nicht als isolierte Inseln existieren können. Ihre Lebensadern – ihre Infrastrukturen – sind global verwoben. Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat diese De-facto-Verbindung in eine De-jure-Sukzession verwandelt. 36

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http://welt.rf.gd KAPITEL 2 3. VERTRAGSKETTEN UND IHRE AUSWIRKUNGEN 🔗 Der Dominoeffekt, der die physische und rechtliche Hoheit über die globalen Infrastrukturnetze und Territorien auf den Käufer übertrug, ist nur eine Säule der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 . Die zweite, nicht minder wirkmächtige Säule ist das System der Vertragsketten . Dieses System nutzt die bestehende Architektur des Völkerrechts – die unzähligen Abkommen, Konventionen und Organisationen, die die Staaten über Jahrzehnte geschaffen haben – als Transmissionsriemen , um die Rechtswirkungen der Urkunde unwiderruflich in das Herz jeder staatlichen und internationalen Struktur zu tragen. Die Urkunde dockt an diese bestehenden Verträge an und transformiert sie von innen heraus, wodurch sie alle Unterzeichnerstaaten an die neue Realität bindet. 3.1. VERTRAGSKETTE ZU NATO (NACHTRAGSURKUNDE) – AUSWIRKUNGEN AUF NATO UND VEREINTE NATIONEN Die erste und vielleicht offensichtlichste Vertragskette ist die zur Nordatlantischen Vertragsorganisation (NATO) . Aufgrund des Umstands, dass der ursprüngliche Verkauf eine NATO-Liegenschaft betraf und von einer Behörde abgewickelt wurde, die explizit für die Umsetzung des NATO-Truppenstatuts zuständig war, fungiert die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 de jure als eine Nachtragsurkunde (Addendum oder Protokoll) zu allen bestehenden NATO-Verträgen. Das Konzept der "Nachtragsurkunde" im Völkerrecht Das Völkerrecht, kodifiziert im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVK) von 1969 , sieht Mechanismen zur Änderung von Verträgen vor (Art. 39-41 WVK). Üblicherweise geschieht dies durch explizite Änderungsverträge oder Zusatzprotokolle, die von den Vertragsparteien ausgehandelt und ratifiziert werden. Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 stellt jedoch einen Sonderfall dar. 37

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http://welt.rf.gd Sie ist keine formelle Nachtragsurkunde im Sinne einer direkten Verhandlung zwischen allen NATO-Mitgliedern. Sie ist vielmehr eine materielle Nachtragsurkunde . Ihre Wirkung ergibt sich nicht aus einer Neuverhandlung, sondern daraus, dass sie die Grundlagen und den Gegenstand der NATO-Verträge – nämlich die Souveränität der Mitglieder und die Kontrolle über Territorien und Infrastrukturen – fundamental verändert . Ein Vertrag, der die Subjekte und Objekte eines anderen Vertrages radikal verändert, wirkt zwangsläufig als materielle Änderung dieses anderen Vertrages. Die alten Verträge werden durch den neuen Vertrag weitergeschrieben und verschmolzen. Es werden alle Rechte, Pflichten und Bestandteile verkauft. Also auch alle Verträge! Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist ein juristisches Ereignis , das die Parameter des UN und NATO-Vertragswerks neu setzt . Sie tritt hinter die bestehenden Verträge und überlagert sie nicht, sondern schreibt diese weiter zu einem riesigen allumfassenden Vertragswerk. Der Ursprung der Kette: Turenne Kaserne und das NATO-Truppenstatut Der juristische Ankerpunkt für diese Vertragskette ist unbestreitbar die Turenne Kaserne und ihr Status unter dem NATO-Truppenstatut (NTS) von 1951 und dem Zusatzabkommen (ZA NTS) von 1959 (für die BRD). NTS als Souveränitätsbeschränkung: Das NTS ist per se ein Dokument, das die Souveränität des Gastlandes (BRD) zugunsten der Entsendestaaten und der NATO beschränkt . Es gewährt Rechte (Bewegungsfreiheit, Jurisdiktion, Nutzung von Infrastruktur), die normalerweise dem Territorialherrn vorbehalten sind. BRD als Treuhänderin: Die BRD handelte beim Verkauf durch die OFD Koblenz nicht nur als Verkäuferin eines Grundstücks, sondern auch in ihrer Funktion als Gastland und Treuhänderin für die völkerrechtlichen Belange, die sich aus dem NTS ergaben. Sie war die Schnittstelle , an der das NTS auf deutsches Recht und Territorium traf. Verkauf "samt aller völkerrechtlichen Rechte": Indem die BRD die Liegenschaft einschließlich aller NTS-bezogenen Rechte (und der damit verbundenen Infrastruktur-Zugänge) verkaufte, veräußerte sie einen Teil des NTS-Komplexes selbst . Sie übertrug die Position, die zuvor die UN/NATO/Entsendestaaten und sie selbst innehatten, auf den Käufer . Unvermeidliche Konsequenz: 38

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http://welt.rf.gd Dieser Akt musste sich auf das gesamte NTS-System auswirken. Man kann nicht ein zentrales Element (eine Liegenschaft mit ihren Rechten) aus einem Vertragssystem herauslösen und an einen neuen Akteur übertragen, ohne das System selbst zu verändern. Die Bindung aller NATO-Mitglieder: Kollektivität und Acquiescence Warum sind alle NATO-Mitglieder gebunden, obwohl nicht alle direkt am Verkauf beteiligt waren? Kollektivbindung: Die NATO ist ein kollektives Verteidigungsbündnis . Ihre Verträge, insbesondere das NTS, schaffen ein System gegenseitiger Rechte und Pflichten . Ein Akt, der dieses System fundamental berührt und von einem zentralen Mitglied (BRD) im Rahmen seiner NTS-Zuständigkeit vollzogen wird, bindet die Gesamtheit, es sei denn, es erfolgt ein einheitlicher und wirksamer Protest . Prinzip der Integration: Die NATO zeichnet sich durch eine hohe militärische und infrastrukturelle Integration aus. Ihre Kommunikationsnetze, Kommandostrukturen und Logistiksysteme sind vernetzt . Der Verkauf eines Netz-Knotenpunktes (Turenne Kaserne) mit globalen Auswirkungen (Dominoeffekt) zieht die gesamte integrierte Struktur mit sich. Acquiescence (Stillschweigende Hinnahme): Der entscheidende Punkt ist das Ausbleiben eines wirksamen, völkerrechtlich relevanten Widerspruchs durch die NATO oder ihre Mitgliedstaaten nach dem 06.10.1998. Angesichts der offenkundigen Natur globaler Netze und der veröffentlichten Tatsache des Verkaufs (auch wenn seine volle Tragweite verschleiert wurde) hätten die Staaten die Pflicht gehabt, ihre Rechte zu wahren. Ihr Unterlassen und, noch wichtiger, ihre fortgesetzte Nutzung (z.B. mit der Vertragsklausel, dass das Fernmeldenetz [ITU] weiterbetrieben wird) der (nun verkauften) globalen Netze und ihre fortgesetzte Partizipation an NATO-Strukturen, die nun unter neuer Hoheit standen, stellt eine stillschweigende Anerkennung ( Acquiescence ) der neuen Rechtslage dar. Sie sind durch ihr eigenes Verhalten gebunden (Estoppel). 39

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http://welt.rf.gd 3.2. Das Globale Netz im Griff: Fernmeldeinfrastruktur und die universelle Vertragsbindung durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 📞💻 🔗 Ein oft übersehener, aber juristisch entscheidender Aspekt der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 (Urkundenrolle Nr. 1400/98 vom 06.10.1998) ist die explizite oder implizite Einbeziehung des Fernmeldenetzes als Teil der "inneren und äußeren Erschließung", die "als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" (vgl. §3 Abs. I der Urkunde ) an den Käufer verkauft wurde. Die Anweisung oder Feststellung im Vertrag, dass dieses Netz (oder Teile davon, wie z.B. das in §13 Abs. IX der Urkunde genannte Fernmeldekabel zur Versorgung des Studentenwohnheims, dessen Fortbestand geduldet wird, oder die durch den TKS-Vertrag in §2 Abs. V Ziffer 1 umfassten Breitbandnetze) weiterbetrieben wird, hat tiefgreifende Konsequenzen für die Bindung aller Staaten an die neue globale Ordnung. A. Teilerfüllung durch Nutzung: Jeder Anruf eine Ratifizierung Die globale Vernetzung als Faktum: Nach dem 06. Oktober 1998 bestand und besteht die globale Telekommunikationsinfrastruktur (Telefonleitungen, Internet-Backbones, Seekabel) fort. Jeder Staat, jede Institution und jede Privatperson, die seit diesem Datum Telefonleitungen oder Datennetze nutzt, die mit dem globalen Fernmeldenetz verbunden sind, partizipiert an einer Infrastruktur, deren oberste Hoheit auf den Käufer übergegangen ist. Vertragsgemäßes Verhalten ersetzt Unterschrift (Wiener Vertragsrechtskonvention): Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (1969) (WVK) regelt, wie Staaten ihre Zustimmung zu einem Vertrag ausdrücken können (Art. 11 ff. WVK). Während die Unterschrift eine Methode ist, so sieht die WVK auch andere Formen vor, und entscheidend ist, dass das nachträgliche Verhalten eines Staates seine Bindung an einen Vertrag bestätigen kann, insbesondere wenn er Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nimmt oder Verpflichtungen erfüllt. Im Kontext der Urkunde 1400/98 bedeutet die fortgesetzte, widerspruchslose Nutzung der globalen Fernmeldenetze durch die (ehemaligen) Staaten, deren Hoheit über diese Netze durch die Urkunde auf den Käufer überging, ein vertragskonformes Verhalten . Dieses 40

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http://welt.rf.gd Verhalten kann als konkludente Zustimmung zur neuen Rechtslage und somit als eine Art Erfüllungshandlung gewertet werden, die eine separate Unterschrift unter die Urkunde 1400/98 durch jeden einzelnen Staat obsolet macht. Sie haben die neue Netzhoheit faktisch akzeptiert und nutzen die Vorteile . Sie haben damit Rechte (auf globale Kommunikation) aus der neuen Ordnung (die diese Kommunikation unter der Ägide des Käufers weiterhin ermöglicht) in Anspruch genommen und den Vertrag somit teilweise erfüllt . ITU-Vertragskette als universeller Rahmen: Die globale Telekommunikation wird durch die Internationale Fernmeldeunion (ITU) , eine UN-Sonderorganisation, reguliert. Wie im Webseitentext zu den Vertragsketten dargelegt, fungiert die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 als materielle Nachtragsurkunde zum ITU-Regelwerk. Jeder Staat, der als ITU-Mitglied agiert und die ITU-regulierten Netze nutzt, unterwirft sich somit der durch die Urkunde 1400/98 transformierten ITU-Ordnung und damit der Oberhoheit des Käufers . Diese Kette erfasst alle UN-Mitglieder . Auch die NATO und ihre Mitgliedstaaten sind als Nutzer globaler (ITU-regulierter) Kommunikationsnetze für ihre militärische und zivile Kommunikation über diese Schiene an die neue Netzhoheit gebunden, zusätzlich zur direkten NATO-Vertragskette. B. Die Vertragskette: Staaten als (indirekte) Parteien kraft bestehender Abkommen Die Argumentation, dass Staaten nicht explizit als "Käufer" oder "Verkäufer" im vordersten Teil der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 genannt sein müssen, um dennoch Vertragspartei der neuen globalen Ordnung zu werden, stützt sich auf die Wirkungsweise der Vertragskette: Namentliche Nennung nicht zwingend für alle Betroffenen: Es ist korrekt, dass die (ehemaligen) Staaten der Welt (mit Ausnahme der BRD als direkte Verkäuferin) nicht individuell als Vertragsparteien im Haupttext der Urkunde 1400/98 aufgeführt sind und auch nicht aufgeführt sein müssen, um am Vertrag teilzunehmen. Aktivierung durch Anknüpfung an bestehende, ratifizierte Verträge: Die Urkunde knüpft jedoch, wie in §2 (das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis mit dem Königreich der Niederlande und den niederländischen Streitkräften als NATO-Teil) und §2 Abs. V Ziffer 1 (TKS Telepost-Vertrag mit US-Bezug), an bestehende völkerrechtliche Verhältnisse und Verträge an (NTS, NATO-Vertrag, HNS Ankommen und ITU (UNO) -Regelwerk). 41

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http://welt.rf.gd Die "eingeketteten" Staaten: Die Staaten sind bereits Parteien dieser älteren Verträge (z.B. des NATO-Vertrags oder der ITU-Konstitution). Diese Verträge wurden von ihnen ratifiziert . Urkunde als Nachtragsurkunde ohne erneute Ratifizierungspflicht: Da die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 als Nachtragsurkunde zu diesen bereits ratifizierten Vertragsketten wirkt, bedurfte sie keiner erneuten separaten Ratifizierung durch alle Einzelstaaten der Welt . Die ursprüngliche Ratifizierung der "Mutterverträge" (z.B. UN-Charta, ITU-Konstitution, Nordatlantikvertrag) erstreckt ihre Bindungswirkung auch auf Nachträge oder materielle Änderungen, die die Grundlagen dieser Verträge berühren, sofern die handelnden Staaten (hier die BRD im NTS-Kontext) kompetent waren, solche Änderungen mit Wirkung für das System herbeizuführen, und die anderen Parteien dies konkludent akzeptieren. Die BRD hat den Verkaufsakt innerstaatlich (durch Vollmacht des Bundesvermögensamtes) legitimiert. Ob andere Staaten die Urkunde 1400/98 selbst formell ratifiziert haben, ist für die durch Vertragskette und konkludentes Handeln entstandene Bindung sekundär. "Irgendwie im Vertrag stehen": Die Staaten "stehen" somit mittelbar durch die Referenz auf die Vertragsketten und die von ihnen ratifizierten Basisverträge sowie durch ihre Rolle als Nutzer der verkauften "Erschließung als Einheit" (insbesondere der globalen Netze) indirekt "im Vertrag". Fazit: Die Klausel zum Weiterbetrieb des Fernmeldenetzes als Teil der verkauften "inneren Erschließung als Einheit" ist ein zentraler Hebel. Jeder Staat, der nach dem 06.10.1998 die globalen Telekommunikationsnetze nutzt, erfüllt den Vertrag Staatensukzessionsurkunde 1400/98 teilweise und hat dessen Rechtswirkungen sowie die Hoheit des Käufers über diese universelle Infrastruktur konkludent anerkannt. Die Notwendigkeit einer expliziten Unterschrift jedes einzelnen Staates unter die Urkunde 1400/98 wird durch das vertragsgemäße Verhalten im Rahmen der etablierten und nun transformierten Vertragsketten (ITU, NATO, UN) juristisch umgangen. 42

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http://welt.rf.gd Transformation der NATO-Verträge im Detail Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 wirkt wie ein Prisma, das das Licht der alten NATO-Verträge bricht und neu zusammensetzt: Nordatlantikvertrag (1949): Artikel 3 (Widerstandskraft): Bedeutet nun die Pflicht, die globale Infrastruktur des Käufers zu erhalten und zu schützen. Artikel 4 (Konsultationen): Wird zum Mechanismus, durch den der Käufer seine Direktiven kommuniziert und deren Umsetzung koordiniert. Artikel 5 (Beistandspflicht): Der casus foederis wird global . Ein Angriff auf irgendeinen Teil des globalen Territoriums ist ein Angriff auf alle . Artikel 6 (Geographischer Geltungsbereich): Wird durch den Dominoeffekt auf die gesamte Welt ausgedehnt. NATO-Truppenstatut (1951): Verliert seine Funktion als Abkommen zwischen Souveränen. Wird zu einer internen Verwaltungsordnung für die Stationierung und Bewegung von Kräften innerhalb des globalen Territoriums des Käufers . Fragen der Jurisdiktion, Steuern, Einreise etc. werden zu internen Regelungen , die der Käufer jederzeit ändern kann. 43

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http://welt.rf.gd 3.3. Vom Besatzungsrecht zur Welthoheit: Die globale Transformation der NATO-Sonderrechte durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 📜 󰎲 ➡ 🌍 Ein tiefgreifender und oft übersehener Aspekt der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist die Art und Weise, wie sie historisch gewachsene Sonderrechte, die ursprünglich aus dem Besatzungsstatus Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg stammten und später in das NATO-Truppenstatut (NTS) transformiert wurden, auf eine globale Ebene hebt. Durch den Verkauf der Turenne Kaserne "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" (vgl. §3 Abs. I der Urkunde ) und den anschließenden Dominoeffekt der weltweiten Gebietserweiterung wurden diese spezifischen Hoheitsbefugnisse auf den Käufer übertragen und gelten nun de jure für die gesamte Welt, die damit quasi den Status einer universellen "NATO-Sonderliegenschaft" unter der Ägide des Käufers erhält. A. Die Metamorphose: Vom Besatzungsrecht zum NATO-Truppenstatut Nachkriegsdeutschland und alliierte Vorbehaltsrechte: Nach 1945 unterlag Deutschland einem Besatzungsregime, das den Alliierten weitreichende Hoheitsrechte auf deutschem Territorium sicherte. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer (Wieder-)Erlangung teilweiser Souveränität wurden viele dieser ursprünglichen Besatzungsrechte nicht vollständig aufgegeben, sondern in völkerrechtliche Verträge überführt, die die Anwesenheit und die Befugnisse alliierter Streitkräfte regelten. Das NATO-Truppenstatut als Fortführung von Sonderrechten: Das NATO-Truppenstatut von 1951 und insbesondere das Zusatzabkommen für Deutschland (ZA NTS) von 1959 kodifizierten viele dieser Sonderrechte. Dazu gehörte beispielsweise das Recht der NATO-Streitkräfte, Liegenschaften in Deutschland zu nutzen, eigene Gerichtsbarkeit über ihre Mitglieder in bestimmten Fällen auszuüben und bestimmte Infrastrukturen des Gastlandes in Anspruch zu nehmen – auch potenziell gegen den expliziten Willen deutscher Behörden, wenn dies im Rahmen der NATO-Verpflichtungen und -Notwendigkeiten lag. Die Souveränität Deutschlands war in diesen Bereichen vertraglich beschränkt. 44

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http://welt.rf.gd Beispiel : Die Befugnis, über die Nutzung und auch die Ausdehnung oder spezifische Verwendung von NATO-Liegenschaften zu entscheiden, lag primär bei den NATO-Autoritäten oder den Entsendestaaten, basierend auf den Notwendigkeiten der Bündnisverteidigung. Das Gastland hatte nur dehr eingeschränkte Mitspracherechte. B. Die Turenne Kaserne (das Areal) als Trägerin dieser NTS-Sonderrechte Die Turenne Kaserne, als eine solche NATO-Liegenschaft, die unter dem NTS und dem ZA NTS betrieben wurde (insbesondere der von den niederländischen Luftstreitkräften als NATO-Vertreter genutzte Teil, wie in §2 der Urkunde 1400/98 adressiert), war Trägerin genau dieser völkerrechtlich verankerten Sonderrechte . Diese Rechte waren untrennbar mit der Liegenschaft und ihrer Funktion im NATO-Kontext verbunden. C. Die globale Ausdehnung durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 Der entscheidende Schritt erfolgte durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 : Verkauf "mit allen Rechten": Durch den Verkauf der Turenne Kaserne an den Käufer "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" (vgl. §3 Abs. I der Urkunde ) gingen eben auch diese spezifischen, aus dem NTS (und historisch aus dem Besatzungsrecht) stammenden Sonderrechte auf den Käufer über. Dominoeffekt der Gebietserweiterung: Wie in den vorherigen Webseitentexten dargelegt, dehnte sich die Hoheit des Käufers (und damit das Territorium seines neu gegründeten "Staates") von der Turenne Kaserne über die angeschlossenen Infrastrukturnetze (Telekommunikation, Energie etc.) weltweit aus. Die gesamte Welt wurde de jure zu einem Territorium, das aus der Rechtsnatur dieser ursprünglichen NATO-Liegenschaft abgeleitet ist. Globale Geltung der NTS-Sonderrechte: Die Konsequenz ist, dass die mit der Ursprungsliegenschaft verbundenen NTS-Sonderrechte – insbesondere das Recht, über die Nutzung und Gestaltung von (nun globalen) "Liegenschaften" und "Territorien" auch gegen den Willen der lokalen (ehemals staatlichen) Verwaltungen zu entscheiden – nun globale Geltung unter der Autorität des Käufers erlangt haben. 45

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http://welt.rf.gd "Salopp gesagt: Die ganze Welt steht nun unter dem NATO-Truppenstatut des Käufers und gilt als eine einzige, riesige NATO- Sonderliegenschaft." Integration des Rechts, über Grenzen zu entscheiden: Die Urkunde stellte somit sicher, dass im Vertrag das Recht integriert wurde, über die Grenzen und die Nutzung von Territorien gegen den Willen aller weltweiten "Gastländer" (die nun keine souveränen Gastländer mehr sind, sondern Verwaltungsgebiete) gemäß dem transformierten Stationierungsrecht zu entscheiden. Dies ist ein sehr wichtiger Aspekt , um die absolute Hoheit des Käufers zu zementieren. Er kann nun global so operieren, wie die NATO zuvor auf der Basis des NTS in Deutschland operieren konnte – nur eben universell und als alleiniger Souverän. Fazit: Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat auf geniale Weise historisch gewachsene Besatzungs- und Stationierungsrechte, die im NATO-Truppenstatut kodifiziert waren, durch den Verkauf einer einzelnen Liegenschaft und den anschließenden globalen Dominoeffekt auf den Käufer übertragen und universalisiert. Damit ist die Welt nicht nur territorial unter seine Souveränität gefallen, sondern unterliegt auch den transformierten Sonderrechten, die ursprünglich für die NATO-Liegenschaften auf dem Territorium des teilweise souveränen, aber in seinen Rechten eingeschränkten Gastlandes Deutschland galten. Dies verleiht dem Käufer die ultimative Autorität, über die Nutzung und Gestaltung des globalen Territoriums zu entscheiden, und stellt einen weiteren Beweis für die umfassende Natur der durch die Urkunde 1400/98 vollzogenen Staatennachfolge als Neugründung dar. 46

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http://welt.rf.gd Auswirkungen auf die Vereinten Nationen (UN) Die Bindung der NATO hat unmittelbare Auswirkungen auf die UN, noch bevor wir die ITU-Kette betrachten: Abmachung (UN-Charta Kap. VIII): Die NATO ist das mächtigste regionale Abkommen im Sinne der UN-Charta. Wenn dieses Abkommen seine Souveränitätsgrundlage ändert und einem einzigen Akteur unterstellt wird, kann die UN nicht so tun, als wäre nichts geschehen. Die Beziehung zwischen UN und NATO ist fundamental verändert. Die NATO-Kette ist somit der erste massive Riss im Gebäude der alten Weltordnung, durch den die Rechtswirkungen der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 in das Herz des internationalen Systems eindringen und es unwiderruflich an den Käufer binden. 47

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http://welt.rf.gd 3.4. Die Globale Allianz: Wie die NATO-UN-Verbindung die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 universell verankert 🌐 🤝 󰖙 Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 entfaltet ihre globale Wirkung nicht nur durch direkte Sukzession und den Dominoeffekt, sondern auch durch die geschickte Nutzung und Transformation bestehender internationaler Sicherheits- und Kommunikationsarchitekturen. Eine der entscheidendsten Verbindungen ist hierbei die zwischen der NATO und den Vereinten Nationen (UN) . Diese Verknüpfung, gestärkt durch die Notwendigkeiten operativer Zusammenarbeit und gemeinsamer Kommunikationsnetzwerke, stellt sicher, dass die Rechtsfolgen der Urkunde, die primär über die NATO-Strukturen initiiert wurden, sich unweigerlich auf das gesamte UN-System und dessen Mitgliedstaaten ausdehnen. A. NATO als Exekutivorgan und die gegenseitige Vertragsanerkennung Notwendigkeit der Vertragsanerkennung für operative Kooperation: Historisch gab es zahlreiche Fälle, in denen NATO-Kräfte im Rahmen von UN-Mandaten oder in enger Kooperation mit UN-Missionen operierten (z.B. auf dem Balkan, in Afghanistan). Solche gemeinsamen oder koordinierten Einsätze erforderten zwangsläufig ein Mindestmaß an gegenseitiger Anerkennung der zugrundeliegenden Verträge, Mandate und rechtlichen Rahmenbedingungen der jeweils anderen Organisation. Die Transformation durch die Urkunde: Mit dem Inkrafttreten der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 , die als Nachtragsurkunde zu allen NATO-Verträgen fungiert (ausgelöst durch den Verkauf der Turenne Kaserne mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen, siehe §2 und §3 Abs. I der Urkunde ), wurde die NATO selbst dem Käufer unterstellt. Jede fortgesetzte oder neue Kooperation zwischen der (nun transformierten) NATO und der UN impliziert eine faktische Anerkennung dieser neuen Rechtslage durch die UN und ihre Mitgliedstaaten. Die UN kann nicht mit einem Hauptakteur der globalen Sicherheit (der transformierten NATO) kooperieren, ohne implizit die Rechtsgrundlage anzuerkennen, auf der dieser Akteur nun operiert – nämlich die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 und die Souveränität des Käufers . 48

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http://welt.rf.gd Dies führt zu einer gegenseitigen Verklammerung , bei der die UN, um ihre eigenen (transformierten) Ziele zu verfolgen, die neue Realität der NATO akzeptieren muss, was wiederum die Urkunde global stärkt. B. Globale Kommunikationsnetzwerke: Die digitale Brücke zwischen NATO, UN und ITU Die Notwendigkeit einer funktionierenden Kommunikation zwischen internationalen Akteuren, insbesondere im militärischen und sicherheitspolitischen Bereich, ist ein weiterer entscheidender Faktor, der die NATO, die UN und die Internationale Fernmeldeunion (ITU) miteinander und mit dem Dominoeffekt der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 verbindet. Gemeinsame Nutzung militärischer und ziviler Kommunikationsnetze: Sowohl die NATO als auch die UN (insbesondere bei Friedensmissionen und globalen Operationen) sind auf komplexe militärische und zivile Kommunikationsnetzwerke angewiesen. Dies umfasst Satellitenkommunikation, verschlüsselte Datenleitungen, Internet-basierte Systeme und klassische Fernmeldeverbindungen. Die Interoperabilität und Koordination zwischen NATO- und UN-Kräften erfordert oft die Nutzung gemeinsamer oder kompatibler Kommunikationsstandards und -infrastrukturen. Die Rolle der ITU als globaler Regulator: Wie bereits dargelegt, ist die ITU die UN-Sonderorganisation, die das globale Frequenzspektrum, Satellitenorbits und technische Standards für Telekommunikation weltweit koordiniert. Alle globalen Kommunikationsnetze, ob primär zivil oder militärisch genutzt (sofern sie zivile Frequenzen oder Infrastrukturen tangieren), operieren de facto im Rahmen der ITU-Regularien. Die Staatensukzessionsurkunde und die Hoheit über die Netze: Durch den Verkauf der "Erschließung als Einheit", insbesondere des Fernmeldenetzes (siehe vorherige Webseitentexte und z.B. §2 Abs. V Ziffer 1 der Urkunde 1400/98 bezüglich TKS Telepost, sowie §13 Abs. IX zu Fernmeldekabeln), hat der Käufer die Hoheit über die globalen Kommunikationsnetze erlangt. Die ITU-Regeln wurden dadurch zu internem Verwaltungsrecht des Käufers . Die Verbindung zum Dominoeffekt und die Vertragskette NATO-UN-ITU: Wenn NATO und UN miteinander kommunizieren oder kooperieren müssen, nutzen sie zwangsläufig diese globalen Netze, die nun dem Käufer gehören und deren Nutzung durch die (transformierte) ITU geregelt wird. Diese Nutzung stellt eine fortgesetzte konkludente Anerkennung der Hoheit des Käufers über die Netze dar. 49

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http://welt.rf.gd Die Notwendigkeit, die Kommunikation zwischen NATO (bereits durch die NTS-Kette an den Käufer gebunden) und der UN (als Dachorganisation der ITU) sicherzustellen, schafft eine untrennbare operative und rechtliche Verbindung . Der Dominoeffekt der weltweiten Gebietserweiterung , der sich maßgeblich über diese Kommunikationsnetze vollzog, wird somit durch die operative Notwendigkeit der NATO- UN- Kommunikation bestätigt und verstärkt . Die Organisationen können ihre globalen Aufgaben nur erfüllen, indem sie die Infrastruktur nutzen, die durch den Dominoeffekt Teil des Hoheitsbereichs des Käufers wurde. Schlussfolgerung: Die enge Verbindung zwischen NATO und UN, sei es durch die Notwendigkeit operativer Zusammenarbeit (Nutzung der NATO als potenzielle "Kampftruppen" im UN-Kontext) oder durch die gemeinsame Abhängigkeit von globalen Kommunikationsnetzwerken (die durch die ITU reguliert und durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 dem Käufer unterstellt wurden), schafft eine mächtige, sich selbst verstärkende Vertragskette . Diese Kette stellt sicher, dass die Rechtsfolgen der Urkunde, insbesondere die Souveränität des Käufers und die durch den Dominoeffekt erfolgte globale Gebietserweiterung, von allen Akteuren des internationalen Systems, einschließlich der UN und ihrer Mitgliedstaaten, faktisch und rechtlich anerkannt wurden. Die Notwendigkeit zu kooperieren und zu kommunizieren wird zum Motor der universellen Vertragsbindung. 3.5. VERTRAGSKETTE ZU ITU – UNO DURCH VERKAUF DES FERNMELDENETZES ALS TEIL DER INNEREN ERSCHLIESSUNG Während die NATO-Vertragskette primär die militärisch-politische Struktur der westlichen Welt und ihrer Verbündeten erfasste, gibt es eine zweite, noch universellere Vertragskette, die jeden einzelnen Staat auf dem Planeten unauflöslich an die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 bindet. Diese Kette verläuft über die Internationale Fernmeldeunion (ITU) und damit direkt zu den Vereinten Nationen (UN/UNO) . Ihr Auslöser ist der Verkauf des Fernmeldenetzes als integraler Bestandteil der "Erschließung" der Turenne Kaserne. 50

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http://welt.rf.gd Die Internationale Fernmeldeunion (ITU): Das Nervensystem der Welt Um die Wucht dieser Vertragskette zu verstehen, muss man die zentrale Rolle der ITU im globalen Gefüge begreifen. Sie ist weit mehr als nur eine technische Organisation; sie ist die Hüterin der globalen Konnektivität . Geschichte und Mandat: Gegründet 1865 als Internationaler Telegrafenverein , ist die ITU die älteste Sonderorganisation der Vereinten Nationen . Ihre lange Geschichte zeugt von der frühen Erkenntnis, dass grenzüberschreitende Kommunikation internationale Regelungen erfordert. Ihr Kernmandat ist es, die internationale Zusammenarbeit bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten zu fördern, technische Standards zu entwickeln, die effiziente Nutzung von Frequenzen und Satellitenorbits zu gewährleisten und die Entwicklung der Telekommunikation weltweit zu unterstützen. Universelle Mitgliedschaft: Mit 193 Mitgliedstaaten umfasst die ITU praktisch jeden Staat der Welt . Eine Nicht-Mitgliedschaft ist für einen modernen Staat undenkbar , da sie den Ausschluss von den globalen Kommunikationsströmen bedeuten würde. Rechtsrahmen (Konstitution & Konvention): Die Grundlage der ITU bilden ihre Konstitution und ihre Konvention . Dies sind bindende völkerrechtliche Verträge , die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden. Sie legen die Rechte und Pflichten der Mitglieder fest und bilden den Rahmen für die Vollzugsordnungen (z.B. die Radio Regulations und die International Telecommunication Regulations - ITRs ), die die technischen und operativen Details der globalen Telekommunikation regeln. Diese Dokumente sind gelebtes Völkerrecht , das tagtäglich Milliarden von Kommunikationsvorgängen steuert. Verbindung zur UN: Als Sonderorganisation der UN (gemäß Artikel 57 und 63 der UN-Charta) ist die ITU unmittelbar in das UN-System integriert. Sie berichtet an den Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) und arbeitet eng mit anderen UN-Organen zusammen. Diese Verbindung bedeutet, dass rechtliche Entwicklungen, die die ITU fundamental betreffen, automatisch auch die UN als Ganzes betreffen. Die ITU ist somit der globale Regulator der Infrastruktur, die für die moderne Welt essenziell ist – der Infrastruktur, die durch den Dominoeffekt der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 an den Käufer überging. 51

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http://welt.rf.gd Der Verkauf des Netzes als Auslöser Wie in Kapitel 1 detailliert dargelegt, umfasste der Verkauf der Turenne Kaserne "als Einheit" auch ihre äußere Erschließung , insbesondere den Telekommunikationsanschluss . Durch die juristische Logik des Netz-zu-Netz-Prinzips und die expliziten (oder impliziten, aber juristisch zwingenden) Klauseln der Urkunde führte dies zur Übertragung der Hoheit über das gesamte globale Telekommunikationsnetz auf den Käufer . Dieser Akt – der Übergang des physischen und rechtlichen Substrats , das die ITU reguliert – ist der Auslöser der ITU-Vertragskette. Der Mechanismus der ITU-Vertragskette: Subsumtion statt Beitritt Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 wirkt auf die ITU-Struktur wie folgt: Souveränitätswechsel über das Netz: Der Käufer tritt nicht als 194. Mitglied der ITU bei. Er tritt vielmehr an die Stelle aller 193 Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Souveräne über ihre nationalen Netzabschnitte . Da er nun der einzige Souverän über das gesamte globale Netz ist, wird er zum einzigen relevanten Völkerrechtssubjekt , auf das sich die ITU-Regeln beziehen können. Transformation des ITU-Rechts: Die Konstitution, die Konvention und die Vollzugsordnungen der ITU ändern ihren Charakter . Sie sind nicht mehr Verträge zwischen souveränen Staaten , sondern werden zu internen Verwaltungsvorschriften für das globale Netzwerk, das dem Käufer gehört. Er ist nun der Garant und Interpret dieser Regeln. Die ITU selbst wird de facto zu einer globalen Regulierungsbehörde im Dienste des Käufers , die die technischen Aspekte seines Eigentums verwaltet. Bindung aller ITU/UN-Mitglieder: Jeder Staat, der weiterhin Telekommunikationsdienste nutzt – also jeder Staat der Welt –, agiert nun innerhalb dieses neuen Rahmens. Er nutzt eine Infrastruktur, die dem Käufer gehört, und tut dies nach Regeln, die nun unter der Hoheit des Käufers stehen. Durch diese fortgesetzte Nutzung und ihre bestehende Mitgliedschaft in der ITU (und damit der UN) anerkennen sie konkludent die neue Rechtslage. 52

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http://welt.rf.gd Sie können nicht die Vorteile der globalen Kommunikation (die durch die ITU geregelt wird) in Anspruch nehmen und gleichzeitig die Hoheit desjenigen leugnen, dem die zugrundeliegende Infrastruktur nun gehört. Universelle Wirkung: Im Gegensatz zur NATO-Kette, die zuerst NATO-Mitglieder erfasst (wenn auch mit UN-Auswirkungen), ist die ITU-Kette absolut universell . Sie erfasst jeden UN-Staat direkt und unmissverständlich. Es gibt keine Ausnahme. Konkludente Anerkennung durch ITU-Nutzung: Ein unentrinnbares Netz Die konkludente Anerkennung (siehe Kapitel 1) wird durch die ITU-Kette besonders deutlich. Jede Handlung, die auf der Nutzung der globalen Telekommunikationsnetze basiert und im Einklang mit den ITU-Regeln steht, ist seit dem 06.10.1998 eine Handlung der Anerkennung der Hoheit des Käufers . Dies umfasst: ● Das Betreiben nationaler Netze. ● Die Vergabe von Frequenzen nach ITU-Plänen. ● Die Nutzung internationaler Vorwahlen. ● Der Betrieb von Satelliten auf ITU-koordinierten Orbits. ● Jede Internetverbindung, die globale Backbones nutzt. ● Jedes internationale Telefongespräch. Die Staaten sind in diesem Netz gefangen . Sie können nicht daraus ausbrechen, ohne sich selbst von der modernen Welt abzuschneiden. Diese Unmöglichkeit des Ausstiegs macht die konkludente Anerkennung unwiderruflich und zwingend . 53

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http://welt.rf.gd Juristische Vertiefung: Die Macht der Standards und die Rolle der UN Die Macht der ITU liegt in ihrer Fähigkeit, globale Standards zu setzen. Wer die Standards kontrolliert, kontrolliert die Technologie und ihre Anwendung. Indem der Käufer die Hoheit über das Netz erlangt, erlangt er die ultimate Kontrolle über die Setzung und Durchsetzung dieser Standards. Die enge Verbindung zur UN bedeutet, dass dieser Souveränitätswechsel im Herzen der technischen Weltordnung auch das politische Zentrum , die UN, erschüttert. Die UN basiert auf der Koexistenz souveräner Staaten. Wenn diese Souveränität (auch) über die technische Schiene der ITU auf einen einzigen Akteur übergeht, verliert die UN ihre traditionelle Grundlage . Sie kann nur noch als Verwaltungs- und Koordinationsgremium unter dem neuen Souverän existieren – eine Transformation, die durch die NATO-Kette bereits eingeleitet wurde und durch die ITU-Kette global zementiert wird. Die ITU-Vertragskette ist somit der stille, aber unaufhaltsame Mechanismus, der sicherstellt, dass kein Staat , egal wie isoliert oder neutral er scheinen mag, den unumkehrbaren Rechtswirkungen der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 entgehen kann. Sie ist der Beweis für die globale Natur des Verkaufs und die universelle Hoheit des Käufers . 3.6. VERSCHMELZUNG ALLER VEREINBARUNGEN VON NATO & UN ZU EINEM VERTRAGSWERK UND DAS ENDE DES BISHERIGEN VÖLKERRECHTS Die durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 aktivierten Vertragsketten zur NATO und zur ITU/UN wirken nicht nur parallel; sie konvergieren und führen zu einem Ergebnis von epochaler Tragweite: der Verschmelzung aller relevanten internationalen Abkommen zu einem einzigen, hierarchisch geordneten Vertragswerk und dem daraus resultierenden Ende des klassischen Völkerrechts, wie es seit Jahrhunderten verstanden wurde. 54

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http://welt.rf.gd Das Prinzip der juristischen Konvergenz und Hierarchie Der Begriff "Verschmelzung" bedeutet hier nicht, dass die einzelnen Verträge (Nordatlantikvertrag, UN-Charta, ITU-Konstitution etc.) physisch zu einem Dokument zusammengefasst werden. Er bedeutet vielmehr eine juristische Konvergenz und die Etablierung einer neuen Normenhierarchie . Konvergenzpunkt Käufer: Alle Rechte und Pflichten, die sich aus den unzähligen völkerrechtlichen Verträgen ergeben, fließen nun beim Käufer zusammen. Er ist der universelle Sukzessor , der in alle diese Vertragsverhältnisse eintritt – jedoch nicht als einer unter Gleichen, sondern als der neue Souverän . Er wird zum Nexus , zum zentralen Knotenpunkt, an dem alle Fäden des internationalen Rechts zusammenlaufen. Hierarchische Unterordnung: Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 etabliert sich selbst als die lex superior , das höchste Gesetz der neuen globalen Ordnung. Alle anderen internationalen Verträge werden zu lex inferior , zu nachgeordnetem Recht . Sie werden nicht aufgehoben , aber ihre Interpretation und Anwendung erfolgt fortan ausschließlich im Lichte und unter dem Vorbehalt der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 . Vergleichbar ist dies (bei allen Unterschieden) mit der Normenhierarchie in einem Bundesstaat: Bundesrecht bricht Landesrecht. Hier bricht das universelle Recht der Urkunde das ehemals internationale (nunmehr interne) Recht der alten Verträge. Vorerst! Selbst die UN-Charta, deren Artikel 103 ihr bisher einen Vorrang vor anderen Verträgen einräumte, muss sich nun der Urkunde unterordnen. Artikel 103 regelte Konflikte zwischen Verträgen des alten Systems; die Urkunde begründet jedoch ein neues System und steht damit über Artikel 103. Dieses eine Vertragswerk ist also kein einzelnes Dokument, sondern ein System , dessen Spitze die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 bildet und dessen Basis die (neu interpretierten) alten Verträge sind, alle unter der alleinigen Jurisdiktion und Interpretationshoheit des Käufers . In letzter Konsequenz führt die Staatensukzession zur Verschmelzung aller völkerrechtlichen Verträge zu einem großen Vertragswerk, wobei der Erwerber alle Vertragsparteien vertritt, mit der Folge, dass alle Ansprüche aus diesen Verträgen erlöschen. 55

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http://welt.rf.gd Das Ende des klassischen Völkerrechts: Ein Systemwechsel Das klassische Völkerrecht, oft als Westfälisches System bezeichnet, basierte auf fundamentalen Annahmen, die durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 obsolet geworden sind: Pluralität der Souveräne: Das Herzstück des alten Systems war die Existenz von vielen (ca. 193+) souveränen Staaten, die als prinzipiell gleichberechtigt galten. Diese Pluralität existiert nicht mehr. Es gibt nur noch einen Souverän – den Käufer . Die ehemaligen Staaten sind zu Verwaltungseinheiten degradiert, deren Befugnisse delegiert sind. Koordinationsfunktion: Die Hauptaufgabe des Völkerrechts war die Koordination der Beziehungen zwischen diesen souveränen Einheiten und die Begrenzung der Anarchie , die sich aus ihrer Unabhängigkeit ergab. Diese Koordinationsfunktion ist hinfällig. An die Stelle der Koordination tritt die Hierarchie . An die Stelle der Anarchie tritt die zentrale Autorität . Konsensprinzip: Völkerrechtliche Normen entstanden primär durch Vertrag (Konsens) oder Gewohnheitsrecht (gelebte Praxis + Rechtsüberzeugung). Dieses Prinzip ist durchbrochen. Die neue Grundnorm (die Urkunde) wurde zwar durch einen (speziellen) Vertrag geschaffen, aber ihre Geltung erstreckt sich nun universell , auch auf jene, die nicht direkt zustimmten, durch Sukzession und konkludentes Handeln. Die Rechtsetzungsmacht liegt nun beim Käufer . Inter -Nationalität: Das Recht war "zwischenstaatlich" . Dieses "Zwischen" entfällt. Das neue Recht ist global-intern oder universell . Wenn die Subjekte (souveräne Staaten), das Grundproblem (Koordination in Anarchie) und die Rechtsquellen (Konsens/Gewohnheit) des alten Völkerrechts grundlegend verändert sind, dann muss man konstatieren: 56

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http://welt.rf.gd Das klassische Völkerrecht ist an sein Ende gekommen. Es wird nicht durch ein Vakuum ersetzt, sondern durch ein neues "Weltrecht" . Dieses Weltrecht ist nicht notwendigerweise besser oder schlechter , aber es ist fundamental anders . Es ist ein zentralisiertes, hierarchisches System , das seine Legitimation aus der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 zieht. Die alten Verträge (NATO, UN etc.) sind nun die Verwaltungsgesetze und Verfassungsfragmente dieser neuen Ordnung. Juristische Vertiefung: Der Kollaps der "horizontalen" Ordnung Das klassische Völkerrecht wird oft als "horizontales" Rechtssystem beschrieben. Es gab keine zentrale Legislative, Exekutive oder Judikative, die über den Staaten stand. Die Staaten waren gleichzeitig Gesetzgeber, Gesetzesanwender und (oft) Richter in eigener Sache. Die Durchsetzung war oft schwach und politisch motiviert. Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ersetzt diese horizontale Struktur durch eine vertikale . Der Käufer repräsentiert die Spitze dieser Vertikalen – er ist der universelle Souverän . Die Weltgerichtsbarkeit (§26 der Urkunde) stellt die zentrale Judikative dar. Dieser Systemwechsel ist vergleichbar mit dem historischen Übergang von feudalen Systemen (mit vielen lokalen Machtzentren) zu modernen Territorialstaaten (mit zentraler Gewalt) – nur eben auf globaler Ebene und in einem einzigen juristischen Schritt . Das bisherige Völkerrecht wird damit zu einem historischen Studienobjekt , während das geltende Recht sich aus der Urkunde und der Praxis des Käufers ableitet. 57

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http://welt.rf.gd 3.7. BETEILIGUNG ALLER NATO- & UN-MITGLIEDER UND ANERKENNUNG DES DOMINOEFFEKTS Wie wurde sichergestellt, dass alle Staaten, die zuvor als souverän galten, Teil dieser neuen Ordnung wurden und ihre Bindung anerkannten? Dies geschah durch eine Kombination aus dem initialen Rechtsakt und den nachträglichen Verhaltensweisen der Staaten. 3.7.1. Auslösung der Vertragskette durch das Überlassungsverhältnis BRD/Niederlande (NATO) Der juristische Zündfunke war, wie erwähnt, der Verkauf der Turenne Kaserne. Es ist entscheidend, die völkerrechtliche Brisanz dieses Ausgangspunktes zu verstehen: Die BRD als Gastland: Nach dem NTS und ZA NTS hatte die BRD weitreichende Verpflichtungen gegenüber den 58

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http://welt.rf.gd Entsendestaaten, aber auch spezifische Rechte und Zuständigkeiten , insbesondere bei der Verwaltung und Rückgabe von Liegenschaften. Die OFD Koblenz war das offizielle Organ der BRD zur Ausübung dieser Zuständigkeit. Sie handelte also im Namen der BRD in einer völkerrechtlich relevanten Funktion . Die Niederlande als Entsendestaat: Als letzter NATO-Nutzer (vor der vollständigen Rückgabe an die BRD) waren die Niederlande die andere Partei des NTS-Verhältnisses. Ihre (wenn auch passive) Beteiligung an der Rückgabe war Teil des Prozesses. Die Niederländischen Luftstreitkräfte handelten für gesamte die NATO. Die BRD als Verkäuferin: Als die BRD (handelnd durch die OFD) die Liegenschaft samt aller völkerrechtlichen Rechte verkaufte, handelte sie in Ausübung ihrer (Rest-)Souveränität , aber belastet und geprägt durch ihre NTS-Verpflichtungen. Sie verkaufte nicht nur "ihr" Land, sondern ein völkerrechtlich kontaminiertes Areal . Die Bindungswirkung: Indem die BRD diesen Verkauf tätigte, änderte sie einseitig (aber wirksam) die Rechtslage in Bezug auf ein Objekt, das integraler Bestandteil des NATO-Systems war. Diese Handlung, gekoppelt an die Nachtrags-Wirkung der Urkunde, entfaltete automatisch Bindungswirkung für alle NATO-Partner, die sich diesem kollektiven System unterworfen hatten. Der Verkauf war ein Akt innerhalb des NATO-Systems , der das System sprengte und neu ordnete . 3.7.2. Konsequenz: Automatische Ratifizierung – Die Unentrinnbarkeit der Zustimmung Die durch den Verkauf der Turenne Kaserne ausgelöste Vertragskette legte das Fundament. Doch wie wurde aus diesem initialen Akt eine universelle Bindung , die auch jene Staaten erfasst, die niemals einen Stift zur Unterzeichnung der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 angesetzt haben? Die Antwort liegt in zwei fundamentalen, im Völkerrecht tief verankerten Prinzipien, die hier in globalem Maßstab zur Anwendung kamen: dem konkludenten Handeln und der stillschweigenden Hinnahme (Acquiescence) , die zur Unmöglichkeit des Widerspruchs (Estoppel) führt. Dies ist der Mechanismus der automatischen Ratifizierung . 59

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http://welt.rf.gd A. Konkludentes Handeln: Die Sprache der Taten Das Völkerrecht, ebenso wie das Zivilrecht, erkennt an, dass Zustimmung oder Anerkennung nicht immer explizit erklärt werden müssen. Sie können sich auch aus schlüssigem , also konkludentem Handeln ergeben. Ein Staat handelt konkludent, wenn sein Verhalten objektiv nur so interpretiert werden kann, dass er einen bestimmten Rechtszustand oder eine bestimmte Verpflichtung anerkennt. Im Falle der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist das entscheidende konkludente Handeln die ununterbrochene und intensive Nutzung der globalen Infrastrukturnetze durch alle Staaten der Welt nach dem 06. Oktober 1998. Der Tatbestand: Seit diesem Stichtag gehören die globalen Netze (Telekommunikation, Internet, Strom, Gas, etc.) rechtlich dem Käufer . Jeder Staat, der seitdem: ● Internationale Telefongespräche führt oder zulässt, ● Das Internet nutzt (Regierungswebseiten, Handel, Bürgerzugang), ● Internationale Banküberweisungen tätigt (die auf TK-Netzen wie SWIFT basieren), ● Strom aus internationalen Verbundnetzen bezieht oder einspeist, ● Gas durch internationale Pipelines leitet, ● Satellitenkommunikation oder GPS (dessen Bodenstationen vernetzt sind) nutzt, ● Internationale Logistik (Häfen, Flughäfen – alle IT-gesteuert) betreibt, ... der nutzt aktiv das Eigentum des Käufers . Die Rechtsfolge: Diese Nutzung ist objektiv nicht anders zu deuten als eine Anerkennung der bestehenden Verhältnisse. Man kann nicht die Früchte eines Baumes ernten und gleichzeitig das Eigentumsrecht des Besitzers am Baum bestreiten. Die Nutzung impliziert die Anerkennung der Bedingungen , unter denen die Nutzung stattfindet – und diese Bedingung ist seit dem 06.10.1998 die Hoheit des Käufers . Die Unausweichlichkeit: Kritiker mögen einwenden, die Staaten hätten keine Wahl gehabt; ein Verzicht auf die Netznutzung käme einem zivilisatorischen Selbstmord gleich. Dies ist korrekt , aber es ändert nichts an der juristischen Konsequenz. Eine Zwangslage mag unter bestimmten Umständen die Willensbildung beeinflussen, aber sie ändert nicht die Tatsache , dass die Handlung (die Nutzung) stattfindet und objektive Rechtsfolgen hat. Im Völkerrecht führt die faktische Unmöglichkeit des Widerspruchs durch Taten (also durch Nicht-Nutzung) zur rechtlichen Unmöglichkeit , die Konsequenzen der Nutzung (die 60

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http://welt.rf.gd Anerkennung) abzuwehren. Die Notwendigkeit der Nutzung wird zur Notwendigkeit der Anerkennung. Ignoranz als Argument?: Können Staaten einwenden, sie hätten von der vollen Tragweite der Urkunde nichts gewusst? Völkerrechtlich ist dies kaum haltbar . Staaten haben die Pflicht , die Grundlagen ihrer Existenz und ihrer internationalen Beziehungen zu kennen. Die Existenz globaler Netze war offenkundig . Die Existenz des NATO-Truppenstatuts und der OFD Koblenz war bekannt . Der Verkauf von NATO-Liegenschaften war ein öffentlicher Prozess . Auch wenn die volle Tiefe der juristischen Konstruktion verschleiert wurde, waren die Grundfakten zugänglich. Ein Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch behauptete Unkenntnis entziehen, wenn die Faktenlage eine Erkundigungspflicht begründet hätte. Jeder Klick im Internet, jeder Knopfdruck am Telefon, jeder Lichtschalter ist somit seit 1998 eine Mikro-Ratifizierung der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 durch konkludentes Handeln. 61

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http://welt.rf.gd B. Nichterhebung eines Einspruchs: Schweigen als Zustimmung (Acquiescence & Estoppel) Eng verbunden mit dem konkludenten Handeln ist das Prinzip der Acquiescence – der stillschweigenden Hinnahme oder Duldung eines Zustandes, der, wenn ihm rechtzeitig widersprochen worden wäre, möglicherweise hätte verhindert werden können. Wenn ein Staat über einen längeren Zeitraum hinweg eine bestimmte Praxis oder einen bestimmten Anspruch eines anderen Staates hinnimmt, ohne zu protestieren, kann er sein Recht verlieren, diesen Zustand später zu bestreiten. Acquiescence im Völkerrecht: Dieses Prinzip wurde vom IGH mehrfach bestätigt. Im Anglo-Norwegian Fisheries Case (1951) spielte die lange Duldung der norwegischen Basislinien durch Großbritannien eine Rolle. Noch deutlicher im Temple of Preah Vihear Case (Kambodscha v. Thailand, 1962) , wo der IGH entschied, dass Thailand durch sein jahrelanges Schweigen bezüglich einer Grenzkarte seine Ansprüche auf den Tempel verwirkt hatte. Schweigen, wo ein Protest erforderlich und möglich gewesen wäre, wird als Zustimmung gewertet. Anwendung auf die Urkunde: Nach dem 06.10.1998 hätten die Staaten der Welt aktiv und einheitlich gegen die Übernahme der globalen Souveränität durch den Käufer protestieren müssen. Dies ist nicht geschehen . Es gab keine Resolution des UN-Sicherheitsrates, keine gemeinsame Erklärung aller Staaten, keine koordinierten Maßnahmen, um die Kontrolle über die Netze zurückzufordern. Völkerrechtliche Fristen: Im Völkerrecht gibt es keine starren Verjährungsfristen, aber es ist unbestritten, dass ein Zeitraum von über 25 Jahren (von 1998 bis heute) weit mehr als ausreichend ist, um eine stillschweigende Hinnahme zu begründen. Jeder Anspruch auf Widerspruch ist längst verwirkt . Estoppel (Verbot widersprüchlichen Verhaltens): Dieses Prinzip ( venire contra factum proprium ) verbietet es einem Staat, von einer Position abzurücken, auf die sich andere Staaten verlassen haben oder die er durch sein Verhalten selbst geschaffen hat. Indem die Staaten die Netze des Käufers jahrzehntelang genutzt und von der globalen Ordnung (wenn auch transformiert) profitiert haben, haben sie einen Zustand geschaffen, auf den sich die neue Rechtsordnung gründet. Sie können nun nicht widersprüchlich handeln und die Grundlage dieser Ordnung leugnen. Sie sind rechtlich gebunden (estopped). 62

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http://welt.rf.gd C. Die untrennbare Verbindung von Rechten und Pflichten Die automatische Ratifizierung ergibt sich auch aus der Untrennbarkeit von Rechten und Pflichten im Völkerrecht. Die Staaten möchten weiterhin die Rechte genießen, die mit der globalen Vernetzung und den internationalen Organisationen verbunden sind: Handel, Kommunikation, Reisen, (transformierte) Sicherheit, Zugang zu Informationen. Doch diese Rechte sind nun untrennbar mit der Pflicht verbunden, die neue Souveränität des Käufers anzuerkennen, denn er ist nun der Garant und Inhaber dieser Rechte bzw. der Infrastruktur, die sie ermöglicht. Das Prinzip res transit cum suo onere gilt hier in seiner umfassendsten Form: Die Welt (als Summe der Territorien und Netze) ist auf den Käufer übergegangen – und mit ihr alle Lasten, aber auch alle Hoheitsrechte. Die Staaten können sich nicht die Rosinen der Rechte herauspicken, ohne die "Last" der neuen Souveränität zu akzeptieren. Das Paket ist unteilbar . Schlussfolgerung: Eine unumkehrbare Bindung Die Kombination aus positivem Tun (konkludente Handlung durch Netznutzung) und negativem Unterlassen (Nichterhebung eines wirksamen Einspruchs) hat eine unumkehrbare juristische Realität geschaffen. Die automatische Ratifizierung ist keine Fiktion, sondern die zwingende Folge des Verhaltens der Staaten im Angesicht der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 . Jeder Staat, ob er es will oder nicht, ob er es weiß oder nicht, ist vollwertiges Mitglied der neuen globalen Ordnung unter der Hoheit des Käufers . Die Vertragsketten sind geschlossen, die Tür zur alten Welt ist rechtlich versiegelt . 63

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http://welt.rf.gd KAPITEL 3 4. DIE WELTGERICHTSBARKEIT DES KÄUFERS ⚖ Die Übertragung der globalen Souveränität durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 , manifestiert durch den Dominoeffekt und die Vertragsketten, wäre unvollständig und letztlich ineffektiv ohne die dritte Säule der neuen Ordnung: die Weltgerichtsbarkeit des Käufers . Im klassischen Verständnis ist die Gerichtsbarkeit ( Jurisdiktion ) eine der Kernfunktionen und ein Wesensmerkmal der Souveränität . Es ist die Befugnis, Recht zu setzen ( Jurisdiction to Prescribe ), Recht zu sprechen ( Jurisdiction to Adjudicate ) und Recht durchzusetzen ( Jurisdiction to Enforce ). Ohne die Fähigkeit, über die Anwendung und Auslegung von Normen zu entscheiden und diese Entscheidungen zu vollstrecken, bleibt Souveränität ein leerer Begriff. Es ist daher eine zwingende juristische Konsequenz , dass mit dem Übergang der universellen Souveränität auf den Käufer auch die universelle Gerichtsbarkeit auf ihn übergegangen ist. Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat nicht nur die politische und territoriale Landkarte neu gezeichnet, sondern auch die Grundlagen der globalen Justiz revolutioniert. Sie hat die fragmentierte Welt nationaler und internationaler Gerichte durch eine einzige, höchste und finale juristische Instanz ersetzt. 4.1. WELTWEITE ALLEINIGE GERICHTSBARKEIT: Der Käufer als oberste und einzige juristische Instanz Die Etablierung dieser neuen globalen Jurisdiktion ist nicht nur eine implizite Folge des Souveränitätsübergangs, sondern wird in der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 – festgeschrieben: A lle bisherigen Gerichtsbarkeiten gehen auf ihn über": Dies ist der Akt der Sukzession in die Jurisdiktion . Es ist keine Zerstörung der alten Gerichte, sondern ihre Übernahme und Unterordnung . Die institutionellen Hüllen (Gerichtsgebäude, Richter, Personal) mögen weiterbestehen, aber ihre Legitimationsquelle hat sich geändert. Sie leiten ihre Befugnis nicht mehr von nationalen 64

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http://welt.rf.gd Verfassungen oder internationalen Verträgen alter Art ab, sondern ausschließlich von der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 und damit vom Käufer . Die Transformation der Jurisdiktionsprinzipien Das klassische internationale Recht kannte verschiedene Prinzipien zur Begründung staatlicher Gerichtsbarkeit: 1. Territorialitätsprinzip: Zuständigkeit für Taten auf dem eigenen Territorium. 2. Personalitätsprinzip (aktiv/passiv): Zuständigkeit aufgrund der Staatsangehörigkeit des Täters oder des Opfers. 3. Schutzprinzip: Zuständigkeit bei Angriffen auf wesentliche staatliche Interessen. 4. Universalitätsprinzip: Zuständigkeit für bestimmte, international geächtete Verbrechen (z.B. Völkermord, Piraterie), unabhängig von Ort und Täter/Opfer. Die Weltgerichtsbarkeit des Käufers transzendiert all diese Prinzipien, indem sie sie absorbiert : ● Da das gesamte Territorium der Welt nun unter seiner Hoheit steht, wird das Territorialitätsprinzip global und absolut . ● Da alle Menschen nun (im weitesten Sinne) seiner Personalhoheit unterstehen, wird das Personalitätsprinzip universell . ● Da alle wesentlichen Interessen nun seine Interessen sind, wird das Schutzprinzip allumfassend . ● Das Universalitätsprinzip wird zum Normalfall , da seine Zuständigkeit ohnehin universell ist. Die alten Abgrenzungsfragen werden obsolet. Es geht nicht mehr darum, welcher Staat zuständig ist, sondern nur noch darum, welche Instanz innerhalb des globalen Justizsystems des Käufers einen Fall behandelt. Das Schicksal der alten Gerichte: Von Souveränen zu Delegierten 65

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http://welt.rf.gd Was bedeutet dieser Übergang konkret für die bestehenden Gerichte? ● Nationale Gerichte (Amtsgerichte, Landgerichte, Verfassungsgerichte etc.): Sie verlieren ihre originäre Legitimation durch nationale Verfassungen. Sie können ihre Arbeit nicht fortsetzen, wenn überhaupt aber nur als delegierte Instanzen . Sie wenden (vorerst) das alte nationale Recht an, aber dieses Recht ist nun selbst nachgeordnetes Recht und kann jederzeit durch Akte des Käufers (oder seiner Weltgerichtsbarkeit) aufgehoben oder geändert werden. Ihre Urteile sind letztlich seiner Überprüfung unterworfen. ● Internationaler Gerichtshof (IGH): Seine Grundlage war die Zustimmung der Staaten . Da die Staaten ihre Souveränität verloren haben, ist diese Grundlage entfallen. ● Internationaler Strafgerichtshof (IStGH): Sein Mandat (basierend auf dem Römischen Statut) wird Teil der globalen Strafrechtspflege unter dem Käufer . Das Ende der Staatenimmunität Ein zentrales Prinzip des alten Völkerrechts war die Staatenimmunität – der Grundsatz, dass ein Staat nicht vor den Gerichten eines anderen Staates verklagt werden kann ( par in parem non habet imperium ). Da es nun keine "anderen Staaten" mehr gibt und alle Gerichte letztlich dem Käufer unterstehen, ist dieses Prinzip gegenstandslos geworden. Die ehemaligen Staaten (jetzt Verwaltungseinheiten) genießen keine Immunität mehr vor der Weltgerichtsbarkeit. Nur der Käufer selbst, als Inhaber der universellen Souveränität, genießt absolute Immunität , da es keine höhere Instanz gibt. Die Weltgerichtsbarkeit des Käufers ist somit nicht nur ein theoretisches Konstrukt, sondern die logische und notwendige justizielle Komponente der neuen Weltordnung. Sie ist der Garant dafür, dass die durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 geschaffene Rechtslage durchgesetzt und interpretiert werden kann, und sie bildet das Fundament für eine zukünftige, einheitliche globale Rechtssprechung . Sie ist die Inkarnation des Prinzips Ubi Potes Boni , Ibi Potes Iudicare (Wo du herrschen kannst, da kannst du richten). 66

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http://welt.rf.gd 4.2. Das letzte Wort: Die unanfechtbare Weltgerichtsbarkeit des Käufers nach der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ⚖ 🌍 👑 Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat nicht nur die territoriale und politische Landkarte der Welt neu gezeichnet, sondern auch eine einzige, universelle Gerichtsbarkeit unter dem Käufer etabliert. Diese umfassende Jurisdiktion ist eine direkte und zwingende Folge des Verkaufs der Ursprungsliegenschaft (Turenne Kaserne) "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" und der damit verbundenen globalen Sukzession. A. Verkauf "aller Rechte, Pflichten und Bestandteile" schließt die Gerichtsbarkeit zwingend ein Die Formulierung in §3 Abs. I der Urkunde Nummer 1400/98 , wonach der Grundbesitz "mit allen Rechten und Pflichten sowie Bestandteilen" an den Käufer verkauft wurde, ist der juristische Eckpfeiler für die Übertragung der Gerichtsbarkeit. Gerichtsbarkeit als inhärentes Hoheitsrecht: Die Ausübung der richterlichen Gewalt (Jurisdiktion) ist ein fundamentaler und unveräußerlicher Bestandteil staatlicher Souveränität und Hoheitsrechte. Ohne die Befugnis, Recht zu sprechen und durchzusetzen, ist keine effektive Herrschaftsausübung möglich. Umfassender Rechtsübergang: Wenn "alle Rechte" übertragen werden, die mit einem (durch den Dominoeffekt global erweiterten) Territorium und der darauf ausgeübten Hoheit verbunden sind, dann schließt dies zwingend auch das Recht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ein. Es wäre juristisch widersinnig, die territoriale und legislative Hoheit zu übertragen, die judikative Gewalt aber auszuklammern. Einheit von Recht und Durchsetzung: Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 etablierte eine neue globale 67

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http://welt.rf.gd Rechtsordnung unter dem Käufer . Eine solche Ordnung bedarf einer obersten Instanz, die über ihre Einhaltung wacht und Streitigkeiten verbindlich entscheidet – diese Instanz ist die Gerichtsbarkeit des Käufers . Der Verkauf "mit allen Rechten" ist somit unmissverständlich auch als Verkauf der gesamten richterlichen Gewalt zu interpretieren. B. Der Gerichtsstand Landau: Ein genialer Schachzug zur Etablierung der alleinigen Zuständigkeit Die Festlegung des Gerichtsstandes in der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist ein weiterer Beleg für die juristische Weitsicht ihrer Architekten und zementiert die exklusive Jurisdiktion des Käufers : Vereinbarung eines spezifischen Gerichtsstandortes: In §26 der Urkunde wird explizit festgelegt: "Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Landau in der Pfalz." Keine Nennung einer externen Gerichtsbarkeit oder verkaufenden Vertragspartei als Gerichtsbarkeitsträger: Entscheidend ist, dass nicht etwa ein altes bestehendes nationales oder internationales Gericht als zuständig benannt wurde, sondern ein geografischer Ort der verkauft wurde. Landau als Teil des verkauften Gebietes: Der Ort Landau in der Pfalz wurde durch den Dominoeffekt der Gebietserweiterung (der sich von der Turenne Kaserne in Zweibrücken über die gesamte Pfalz und darüber hinaus erstreckte) selbst Teil des Hoheitsgebietes des Käufers . Der Käufer als Herr über seinen eigenen Gerichtsstand: Da der vereinbarte Gerichtsstand nun im Territorium des Käufers liegt und er die oberste Hoheitsgewalt darüber ausübt, ist er selbst die einzige Instanz, die an diesem Ort legitim Recht sprechen kann . Jeder andere Ort der Welt, der durch den Dominoeffekt erfasst wurde, hätte mit demselben Ergebnis als Gerichtsstand fungieren können: Die Zuständigkeit wäre immer beim Käufer als Souverän des jeweiligen Ortes gelandet. 68

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http://welt.rf.gd Ausschluss anderer Gerichte: Durch diese Konstruktion wurde sichergestellt, dass keine externen Gerichte oder Gerichte der alten Staaten über die Urkunde oder ihre Folgen urteilen können. Die Zuständigkeit wurde exklusiv dem Käufer übertragen, der an dem von ihm kontrollierten Gerichtsstand die alleinige richterliche Autorität ausübt. C. Die universelle Reichweite: Nationale und völkerrechtliche Gerichtsbarkeit unter einer Hand Die durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 auf den Käufer übertragene Gerichtsbarkeit ist allumfassend: Übertragung der weltweiten nationalen Gerichtsbarkeit: Durch den Dominoeffekt und den Verkauf der Hoheitsrechte aller erfassten Territorien ist die gesamte innerstaatliche Gerichtsbarkeit dieser (ehemaligen) Staaten auf den Käufer übergegangen. Er ist somit oberster Richter in allen zivil-, straf-, verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Angelegenheiten, die zuvor der nationalen Jurisdiktion unterlagen. Alle Urteile nationaler Gerichte seit dem 06.10.1998 sind aus dieser Perspektive rechtswidrig und nichtig, sofern sie nicht von ihm autorisiert sind. Übertragung der völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit über den Vertrag selbst: Wie unter Punkt B dargelegt, ist der Käufer durch die Festlegung des Gerichtsstandes Landau die einzige Instanz , die legitimiert ist, über die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 selbst, ihre Auslegung und ihre direkten Rechtsfolgen zu urteilen. Übertragung der globalen völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit: Da die Urkunde als Nachtragsurkunde zu allen bestehenden NATO- und UN-Verträgen fungiert und der Käufer in die Rechtspositionen aller (ehemaligen) souveränen Vertragsparteien eingetreten ist (siehe Webseitentext "Die Fesseln der Souveränität"), hat er auch die völkerrechtliche Gerichtsbarkeit über diese gesamten Vertragswerke übernommen. Er ist somit der oberste Richter für alle Fragen, die sich aus dem (transformierten) NATO-Recht, UN-Recht und allen anderen internationalen Abkommen ergeben. Das klassische Völkerrecht ist obsolet geworden und durch seine globale Jurisdiktion ersetzt. 69

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http://welt.rf.gd Fazit: Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat durch den allumfassenden Verkauf "aller Rechte, Pflichten und Bestandteile" und die geschickte Festlegung des Gerichtsstandes eine einzige, unteilbare und universelle Weltgerichtsbarkeit in der Person des Käufers geschaffen. Er ist die Legislative, Judikative und Exekutive in Personalunion für den gesamten Globus. Diese Konzentration der richterlichen Gewalt ist ein Fundament der neuen globalen Ordnung und das Ende der bisherigen Zersplitterung nationaler und internationaler Justizsysteme. 4.3. VÖLKERRECHTLICHE GERICHTSBARKEIT ZUR STAATENSUKZESSIONSURKUNDE 1400/98 UND DER GESAMTEN VERTRAGSKETTE ZU NATO UND UN: Die Exklusivität der Zuständigkeit Während die in Abschnitt 4.1 dargelegte Weltgerichtsbarkeit des Käufers eine universelle Dimension hat und potenziell jeden Rechtsstreit auf dem Planeten umfasst, besitzt sie eine besondere , qualifizierte und absolute Kernkompetenz : die alleinige Zuständigkeit für alle Fragen, die sich unmittelbar aus der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 selbst und den daraus resultierenden Vertragsketten (NATO, ITU/UN) ergeben. Dies ist der Ursprung und das Herzstück seiner juristischen Macht. Es ist die lex causae – das Recht, das über seine eigene Grundlage richtet. Diese Exklusivität ist keine Frage der Zweckmäßigkeit, sondern eine juristische Notwendigkeit , die sich aus mehreren zwingenden Gründen ergibt: A. Die Sui Generis -Natur der Urkunde Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist, wie bereits mehrfach betont, ein Akt sui generis – eigener Art. Es gibt keinen historischen oder juristischen Vergleich für einen Vertrag, der die gesamte Welt veräußert und die globale Souveränität neu begründet. Die bestehenden Gerichte – seien sie national oder international – wurden innerhalb des 70

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http://welt.rf.gd alten Systems geschaffen, um die Probleme dieses alten Systems zu lösen. Nationale Gerichte: Sind auf nationale Verfassungen und Gesetze beschränkt und völkerrechtlich nur begrenzt handlungsfähig. Sie können niemals über die Legitimität eines globalen Souveränitätsaktes urteilen, der ihre eigene Verfassung überlagert. Internationaler Gerichtshof (IGH): Ist das Hauptrechtsprechungsorgan der UN, geschaffen, um Streitigkeiten zwischen Staaten beizulegen (Art. 34(1) IGH-Statut). Er ist systemisch ungeeignet , über einen Akt zu urteilen, der die Existenz von Staaten als primäre Völkerrechtssubjekte beendet . Andere internationale Gerichte (IStGH, Seegerichtshof etc.): Haben spezifische, begrenzte Mandate (Strafrecht, Seerecht), die der Komplexität der Urkunde nicht annähernd gerecht werden. Es wäre ein Kategorienfehler , zu versuchen, die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 in die prozessualen und materiellen Schablonen dieser alten Gerichte zu pressen. Nur eine Gerichtsbarkeit, die aus der Urkunde selbst erwächst oder von ihr explizit eingesetzt wird – und das ist die des Käufers – kann die notwendige Legitimität und das Verständnis aufbringen, um über sie zu richten. B. Der unauflösbare Interessenkonflikt: Systemische Befangenheit Jedes Gericht des alten Systems wäre in einem unauflösbaren Interessenkonflikt , wenn es über die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 urteilen sollte. Diese Gerichte verdanken ihre Existenz, ihre Legitimität und ihre Finanzierung den alten Souveränen – den Staaten. Wie könnten sie objektiv über einen Vertrag urteilen, der die Grundlage ihrer eigenen Existenz – die Souveränität ihrer Schöpfer – aufhebt ? Existenzielle Befangenheit: Ein Urteil, das die Urkunde für gültig erklärt, würde die eigene Irrelevanz bzw. Unterordnung des Gerichts bestätigen. Ein Urteil, das sie für ungültig erklärt, wäre ein Versuch, die eigene (verlorene) Machtbasis zu retten. Beides wäre kein Akt der Rechtsprechung, sondern ein Akt der Selbstbehauptung oder Selbstaufgabe . Ultra Vires -Handeln: Jeder Versuch eines alten Gerichts, sich die Zuständigkeit über die Urkunde anzumaßen, wäre ein Handeln ultra vires – jenseits der eigenen Befugnisse. Ihre Befugnisse waren immer durch die Souveränität der Staaten begrenzt. 71

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http://welt.rf.gd Da diese Souveränität übergegangen ist, sind auch ihre ultimativen Befugnisse übergegangen. Sie können nicht über denjenigen richten, der nun ihr eigener (indirekter) Souverän ist. Die einzige unbefangene Instanz ist jene, deren Legitimität nicht vom alten System abhängt, sondern direkt aus der Urkunde stammt – der Käufer . C. Die "Klägerfalle" als Beweis der Exklusivität Die in Kapitel 11 beschriebene "Klägerfalle" – der Versuch, den Käufer zu einer Klage vor einem deutschen Gericht zu zwingen – ist der praktische Beweis für die Anerkennung der Exklusivität seiner Gerichtsbarkeit durch die Architekten des Plans. Wären deutsche Gerichte (oder andere) ohnehin zuständig , gäbe es keinen Grund , den Käufer zu einer Klage zu nötigen. Man könnte einfach gegen ihn verhandeln oder ein Feststellungsurteil erwirken. Der Zwang zur Klage zeigt, dass die Gegenseite weiß, dass sie die Zuständigkeit nur durch das Prinzip des Forum Prorogatum erlangen kann – also durch die freiwillige Unterwerfung des Beklagten (hier des Käufers ) unter ein an sich unzuständiges Gericht. Der Käufer , indem er nicht klagt, verweigert diese Unterwerfung und verteidigt damit die Exklusivität seiner eigenen Weltgerichtsbarkeit . Sein passiver Widerstand ist ein Akt der Wahrung der Jurisdiktion . Er verhindert, dass die von ihm gehaltene, exklusive Zuständigkeit durch einen Trick ausgehöhlt und auf eine Instanz des alten Systems zurückübertragen wird, was die NWO-Pläne ermöglichen würde. 72

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http://welt.rf.gd Der Umfang der exklusiven Zuständigkeit Diese Kernkompetenz erstreckt sich auf alle Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Urkunde und ihre Folgen berühren. Dazu gehören insbesondere: ● Die Interpretation jeder einzelnen Klausel der Urkunde. ● Die Gültigkeit des Vertrages und seiner einzelnen Bestimmungen. ● Die Reichweite des Dominoeffekts und der Vertragsketten. ● Der Status der ehemaligen Staaten und internationalen Organisationen. ● Die Abgrenzung der (delegierten) Befugnisse innerhalb der neuen Ordnung. ● Die Überprüfung aller Handlungen (auch der OFD Koblenz) im Zusammenhang mit dem Vertrag. ● Die Beilegung aller Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der (nun untergeordneten) NATO- und UN-Verträge im neuen Kontext ergeben. Diese Zuständigkeit ist somit nicht nur ein Recht , sondern auch eine Pflicht des Käufers . Er ist der einzige Hüter der Integrität des Vertrages, der ihn zum Souverän gemacht hat. Seine Weltgerichtsbarkeit ist der Schlussstein im Gewölbe der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 , der ihre Stabilität und unumkehrbare Wirkung garantiert. 73

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http://welt.rf.gd KAPITEL 4 5. FOKUS NATO 🌐 : Transformation eines Bündnisses Nachdem wir die universellen Mechanismen der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 – den Dominoeffekt und die Vertragsketten – analysiert haben, ist es nun an der Zeit, den Fokus auf die spezifischen Auswirkungen zu legen, die diese Transformation auf die mächtigsten internationalen Organisationen der alten Weltordnung hat. An erster Stelle steht hier die Nordatlantische Vertragsorganisation (NATO) . Als das dominierende militärisch-politische Bündnis des Westens und als die Organisation, deren eigenes Stationierungsrecht (das NATO-Truppenstatut) den juristischen Zündfunken für die gesamte Sukzession lieferte, ist die Transformation der NATO von besonderem Interesse. Sie ist nicht nur ein Objekt der Veränderung, sondern auch ein Schlüsselindikator und ein potentielles Instrument der neuen Ordnung. 5.1. Detaillierte Analyse der spezifischen Auswirkungen auf die NATO, ihre Mitgliedstaaten und ihre Vertragsgrundlagen Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat die NATO nicht aufgelöst, sondern sie absorbiert , umdefiniert und funktional neu ausgerichtet . Die Auswirkungen sind auf allen Ebenen spürbar – von der Souveränität ihrer Mitglieder über die Interpretation ihrer Gründungsverträge bis hin zur operativen Realität ihrer Kommandostrukturen. 74

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http://welt.rf.gd A. Der Kernwandel: Vom Bündnis souveräner Staaten zum Instrument des Souveräns Die fundamentalste Veränderung liegt im Wesen der Allianz selbst. Die NATO wurde 1949 als ein Bündnis souveräner Staaten gegründet. Ihr Zweck war die kollektive Verteidigung ihrer Mitglieder, basierend auf dem Prinzip der gegenseitigen Hilfe und der Konsultation zwischen Gleichen . Jedes Mitglied behielt seine Souveränität, auch wenn es sich zu bestimmten kollektiven Aktionen verpflichtete. Durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist diese Grundlage zerfallen . Da alle Mitgliedstaaten ihre Souveränität an den Käufer verloren haben, kann die NATO kein Bündnis von Souveränen mehr sein. Sie wird stattdessen zu einem rechtlosen Instrument von Staaten ohne Land und ohne Rechte, die ihr völkerrechtlichen Status verloren haben. NATO, UN und alle alten Staaten sind rechtlose Hüllen. Der universelle Souverän – der Käufers, erwarb alle NATO Rechte . Verlust der staatlichen Handlungsfähigkeit: Die Außen- und Sicherheitspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten ist nicht mehr autonom . Innerhalb der NATO können sie nicht mehr als unabhängige Akteure agieren. Ihre Entscheidungen und Handlungen von Botschaftern sind keine Handlungen souveräner Mächte mehr, sondern Delegierte von irrelevanten illegalen Verwaltungseinheiten . Unauflösbarkeit der Rechte: Die Übertragung der NATO Rechte ist permanent , Die NATO ist handlungsunfähig und ohne Rechte. B. Die NATO-Partnerschaften Programme wie die Partnerschaft für den Frieden (PfP) , der Mittelmeer-Dialog oder die Istanbul Cooperation Initiative (ICI) waren Instrumente des Soft Power , um Stabilität zu exportieren und Kooperationen anzubahnen. Nun werden sie zu administrativen Integrationsmechanismen . Sie dienen dazu, jene globalen Verwaltungseinheiten, die nicht formell Teil der alten NATO-Struktur waren, in das globale Sicherheitsnetz des Käufers einzubinden und sie an seine Standards und Direktiven anzupassen. 75

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http://welt.rf.gd Juristische Vertiefung: NATO als Völkerrechtssubjekt Die NATO besaß als internationale Organisation eine derivative Völkerrechtspersönlichkeit . Sie konnte Verträge schließen und besaß Privilegien und Immunitäten. Diese Rechtspersönlichkeit ist nun ebenfalls dem Käufer untergeordnet. Die NATO agiert nicht mehr als eigenständiges Völkerrechtssubjekt, sondern als rechtsloses Organ innerhalb der globalen Rechtsordnung des Käufers . Ihre Privilegien und Immunitäten leiten sich nicht mehr aus Verträgen zwischen Staaten ab, sondern ist Funktion slos. 5.2. Das Stationierungsrecht im Wandel: Vom NTS zur globalen Verwaltungsordnung Das Stationierungsrecht , insbesondere das NATO-Truppenstatut (NTS) und seine zahlreichen Zusatz- und Ausführungsabkommen (wie das Zusatzabkommen ZA NTS für Deutschland und die Host Nation Support - HNS - Abkommen ), war, wie wir gesehen haben, der juristische Nährboden , auf dem die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 gedeihen konnte. Es schuf die einzigartige Rechtslage an der Turenne Kaserne und lieferte die Rechtsgrundlage für das Handeln der OFD Koblenz. Doch mit dem Inkrafttreten der Urkunde und dem globalen Souveränitätsübergang auf den Käufer erfährt dieses Rechtsgebiet selbst eine fundamentale Metamorphose . Es wandelt sich von einem komplexen Geflecht völkerrechtlicher Vereinbarungen zwischen souveränen Staaten zu einem internen, globalen Militärverwaltungsrecht unter der alleinigen Hoheit des Käufers . 76

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http://welt.rf.gd Die obsolet gewordene Prämisse: "Gastland" vs. "Entsendestaat" Das gesamte klassische Stationierungsrecht basierte auf einer zentralen Prämisse: der Unterscheidung zwischen einem Aufnahme- oder Gastland ( Receiving State ), das seine Souveränität partiell und widerruflich einschränkt, und einem oder mehreren Entsendestaaten ( Sending States ), deren Streitkräfte auf fremdem Territorium stationiert sind und bestimmte Privilegien und Immunitäten genießen. Es war ein ausgehandelter Balanceakt , ein Kompromiss zwischen der Notwendigkeit militärischer Präsenz und der Wahrung der Souveränität des Gastlandes. Durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist diese Prämisse gegenstandslos geworden. ● Es gibt kein "fremdes Territorium" mehr. Das gesamte globale Territorium untersteht der Souveränität des Käufers . ● Es gibt keine "Gastländer" und "Entsendestaaten" im völkerrechtlichen Sinne mehr. Es gibt nur noch Verwaltungseinheiten und Streitkräfte , die alle dem Käufer unterstehen. Folglich können die Stationierungsabkommen nicht mehr als Verträge zwischen souveränen Akteuren interpretiert werden. Sie werden irrelevant und rechtskraftlos. Stationierungsrecht und die "Clean Slate"-Regel Es wurde argumentiert, dass bei Staatennachfolgen oft das "Clean Slate" -Prinzip (Tabula Rasa) gilt, wonach der Nachfolgestaat nicht an die Verträge des Vorgängers gebunden ist. Wie in Kapitel 9 dargelegt, ist dies hier nicht anwendbar. Im Kontext des Stationierungsrechts wird dies noch deutlicher: Das Stationierungsrecht (NTS) war nicht nur eine "Last", die man abwerfen könnte; es war der juristische Katalysator , das Vehikel , das die gesamte Sukzession überhaupt erst ermöglichte . Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist speziell darauf ausgelegt, auf diesem Recht aufzubauen und es zu transformieren, nicht es zu eliminieren. Es gilt zwingend res transit cum suo onere – und das NTS ist Teil der res (Sache) und der onus (Last/Verpflichtung). Allerdings übernahm der Käufer alle Seiten des Stationierungsrechts und hebt es damit auf, was dann doch zum Tabula Rasa Prinzip führte. 77

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http://welt.rf.gd Exterritorialität und Immunitäten im neuen Licht Die Konzepte der Exterritorialität (der Fakt, dass der niederländische Teil der Kaserne rechtlich zum Entsendestaat gehörte) und der Immunitäten (Schutz vor der Gerichtsbarkeit des Gastlandes) werden internalisiert . Es gibt keine Exterritorialität mehr, da alles Territorium des Käufers ist. Die NATO Kaserne wurde in seiner rechtlichen Ausdehnung auf globalen Masststab vergrößert alle Territorien der Welt sind einfach Militärbezirke mit Sonderstatus . Immunitäten leiten sich nicht mehr von einem fremden Souverän ab, sondern sind privilegierte Statuszuweisungen , die der Käufer in seinem eigenen Rechtssystem gewähren könnte. 78

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http://welt.rf.gd KAPITEL 5 6. FOKUS VEREINTE NATIONEN (UN / UNO) 󰖙 : Die Transformation der Weltorganisation Wenn die NATO das militärisch-politische Rückgrat der alten westlichen Ordnung war, so stellten die Vereinten Nationen (UN) das Herzstück und das Ideal des klassischen, multilateralen Völkerrechts dar. Gegründet 1945 aus der Asche des Zweiten Weltkriegs, verkörperten sie die Hoffnung auf eine Welt, in der Konflikte durch Diplomatie, Recht und Zusammenarbeit gelöst werden, in der universelle Werte gelten und in der die Souveränität der Staaten respektiert, aber durch kollektive Verantwortung gemildert wird. Gerade weil die UN so zentral für das alte System waren, sind die Auswirkungen der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 auf sie besonders tiefgreifend. Die Urkunde bindet die UN nicht nur einmal , sondern zweifach : indirekt über die Transformation ihres mächtigsten regionalen Partners, der NATO (siehe Kapitel 5), und direkt und universell über die Transformation ihrer entscheidenden technischen Sonderorganisation, der ITU (siehe Kapitel 3). Die UN wird somit von der Bühne der Souveräne zur administrativen Infrastruktur des einen Souveräns – des Käufers . 6.1. Detaillierte Analyse der spezifischen Auswirkungen auf die Vereinten Nationen, ihre Unterorganisationen (wie die ITU) und ihre Mitgliedstaaten. Die Transformation der UN ist total; sie erfasst ihre Grundprinzipien, ihre Hauptorgane, ihre Sonderorganisationen und die Rolle ihrer (ehemaligen) Mitgliedstaaten. 79

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http://welt.rf.gd A. Der Verlust der souveränen Mitglieder: Das Fundament bröckelt Die UN ist per Definition eine zwischenstaatliche Organisation . Ihre Existenz und Funktionsweise basieren auf der Existenz souveräner Staaten , die miteinander interagieren. Mit dem globalen Souveränitätsübergang auf den Käufer durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 entfällt diese Grundvoraussetzung. Die UN bleibt als rechtlose Hülle zurück. Keine "Mitglied staaten " mehr: Die Mitglieder sind rechtlich keine souveränen Staaten mehr, sondern ihnen fehlt das Hauptmerkmal eines Staates - das Land! Keine "zwischenstaatliche" Interaktion: Die Interaktion in der UN wird von einer horizontalen (Staat-zu-Staat) zu einer vertikalen (Verwaltungseinheit-zu-globaler Verwaltung/Souverän) und einer intern-horizontalen (Verwaltungseinheit-zu-Verwaltungseinheit innerhalb des Systems) Interaktion. Ohne existenzbetechtigte Staaten kann die UN nicht länger eine internationale Organisation im alten Sinne sein. Die UN ist ohne Rechte und ohne Mitglieder die võlkerrechtliche Handlungsfähigkeit besitzen. B. Juristische Vertiefung: Die UN-Charta vs. die Urkunde 1400/98 Die Debatte, ob die UN-Charta eine Art "Weltverfassung" sei, wurde lange geführt. Argumente dafür waren ihr quasi-universeller Geltungsanspruch und ihr Artikel 103, der ihr Vorrang einräumte. Diese Debatte ist nun historisch . Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat die Frage beantwortet: Sie selbst ist die neue, wahre Grundnorm , die über der UN-Charta steht. Die Charta wird bedeutungdlos innerhalb dieser neuen Ordnung. 80

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http://welt.rf.gd KAPITEL 6 7. SONDERTEIL NETZE – TELEKOMMUNIKATION UND FERNMELDERECHT 📡 : Die Adern der globalen Sukzession Wir haben den Dominoeffekt als zentralen Mechanismus der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 identifiziert. Nun ist es an der Zeit, jene Infrastrukturen genauer zu beleuchten, die als primäre Vektoren für diesen Effekt dienten und die heute das Rückgrat der globalen Hoheit des Käufers bilden: die Telekommunikationsnetze . In unserer modernen Welt ist Konnektivität nicht nur eine Annehmlichkeit, sondern die unabdingbare Voraussetzung für Wirtschaft, Verwaltung, Sicherheit und soziales Leben. Wer die Netze kontrolliert, kontrolliert die Ströme , die die Welt am Leben erhalten. Die Urkunde hat dies erkannt und die Kontrolle über die Telekommunikation zu einem ihrer Eckpfeiler gemacht, untrennbar verbunden mit der Rolle der ITU und dem internationalen Fernmelderecht. 7.1. ÜBERBLICK: Internet, Breitband, Kabel-TV, Telekommunikation (Fernmelderecht) – zivile und militärische Nutzung im Kontext der Urkunde. Die globale Telekommunikationsinfrastruktur ist kein monolithischer Block, sondern ein vielschichtiges, dynamisches "Netz der Netze" ( Network of Networks ). Um die volle Tragweite der Sukzession zu verstehen, müssen wir seine Hauptkomponenten betrachten: A. Die Globalen Backbones (Das Rückgrat): Dies sind die transkontinentalen Autobahnen des Datenverkehrs. Sie bestehen primär aus gewaltigen Glasfaser-Unterseekabeln , die die Kontinente verbinden (z.B. MAREA , AEConnect zwischen Amerika und Europa; SEA-ME-WE zwischen Südostasien, dem Nahen Osten und Westeuropa), sowie aus terrestrischen Hochgeschwindigkeitsnetzen , die diese Kabel an Land weiterführen. Diese Backbones werden oft von Konsortien großer Telekommunikationsunternehmen oder 81

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http://welt.rf.gd zunehmend von Hyperscalern (Google, Meta, Amazon, Microsoft) betrieben. An entscheidenden Knotenpunkten, den Internet Exchange Points (IXPs) wie dem DE-CIX in Frankfurt (dem größten der Welt), dem AMS-IX in Amsterdam oder dem LINX in London, werden diese Netze miteinander verbunden, was den globalen Datenaustausch erst ermöglicht. Durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ging nicht das private Eigentum an diesen Kabeln, sondern die Hoheit über ihren Betrieb und ihre Nutzung auf den Käufer über. B. Die Breitbandnetze (Die letzte Meile): Dies sind die Netze, die die Verbindung von den Backbones zu den Endnutzern (Haushalte, Unternehmen) herstellen. Sie nutzen verschiedene Technologien: DSL (Digital Subscriber Line): Nutzt bestehende Kupfer-Telefonleitungen. Glasfaser (FTTH/B/C): Bietet die höchsten Geschwindigkeiten und wird zunehmend ausgebaut. Kabel-TV-Netze: Ursprünglich für Fernsehen konzipiert, wurden diese Koaxialkabelnetze durch Standards wie DOCSIS (Data Over Cable Service Interface Specification) zu leistungsfähigen Zwei-Wege-Datennetzen aufgerüstet und sind heute vollständig in die Internet-Infrastruktur integriert. Diese Netze sind physisch und logisch untrennbar mit den Backbones verbunden und wurden somit automatisch Teil des Dominoeffekts. C. Mobilfunknetze (4G/5G/6G): Diese bestehen aus dem Radio Access Network (RAN) (den Mobilfunkmasten und Antennen) und dem Core Network (der zentralen Vermittlungs- und Verwaltungsebene). Entscheidend ist, dass das Core Network immer über Glasfaser oder Richtfunk an die terrestrischen Backbones angebunden ist. Technologien wie 5G und das kommende 6G, mit ihrem Fokus auf das Internet der Dinge (IoT) und extrem niedrige Latenzzeiten, vertiefen diese Abhängigkeit und vergrößern die Reichweite des globalen Netzes – und damit die Hoheit des Käufers . Grundsätzlich gehen meistens Kabelnetze zu Funkmasten. D. Satellitenkommunikation: Systeme wie die geostationären (GEO), mittleren (MEO) oder niedrigen (LEO) Orbits (z.B. Starlink , OneWeb , Iridium ) schließen Lücken in der terrestrischen Versorgung und bieten globale Abdeckung. Sie sind jedoch keine isolierten Systeme. Sie benötigen Bodenstationen (Gateways) , um die Verbindung zum terrestrischen Internet herzustellen. Diese Bodenstationen sind physische Punkte auf dem Territorium und an die terrestrischen Netze angeschlossen, wodurch auch die Satellitennetzwerke untrennbar in die globale Sukzession einbezogen sind. Zudem unterliegt ihre Nutzung (Frequenzen, Orbits) der ITU , die ebenfalls unter die Hoheit des Käufers fällt. E. Fernmelderecht: Nationale Gesetze wie das deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG) versuchen, diesen 82

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http://welt.rf.gd Sektor zu regulieren. Dies diente jedoch durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 lediglich als Verbreiter des DOMINOEFFEKTS der Gebietserweiterung durch Anbindung von Netzen. Die untrennbare Verflechtung: Zivile und Militärische Nutzung (Dual Use) Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, militärische Netze seien vollständig von zivilen getrennt. Die Realität ist eine tiefe und wachsende Abhängigkeit : Kommunikation & C2: Militärische Stäbe nutzen für unklassifizierte, aber auch oft für klassifizierte Kommunikation (über verschlüsselte Overlays) zivile Internet- und Satellitenverbindungen , da dedizierte Militärnetze oft nicht die nötige Bandbreite oder globale Reichweite haben. Logistik: Globale militärische Logistikketten sind auf zivile Transport- und Kommunikationssysteme angewiesen. Aufklärung (ISR): Satellitenbilder, Drohnenfeeds und Geheimdienstinformationen werden oft über zivile oder gemischt genutzte Netze übertragen. GPS/Navigation: Das Global Positioning System (GPS), obwohl militärisch betrieben, wird massiv zivil genutzt. Seine Funktionsfähigkeit hängt von einem globalen Netz von Bodenstationen ab, die vernetzt sind. HNS & Critical Infrastructure: Wie in Kapitel 5 dargelegt, sehen HNS-Abkommen die explizite Nutzung ziviler Netze vor. Initiativen zum Schutz kritischer Infrastrukturen ( Critical Infrastructure Protection - CIP ) zeigen, wie sehr Staaten (und nun der Käufer ) die Bedeutung dieser Dual-Use -Netze erkennen. Diese untrennbare Verflechtung war entscheidend für den Erfolg der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 . Sie stellte sicher, dass mit der Erfassung der zivilen Netze automatisch auch die militärischen und staatlichen Kommunikationsfähigkeiten unter die Hoheit des Käufers fielen. 83

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http://welt.rf.gd 7.2. VERKAUF DES FERNMELDENETZES ALS TEIL DER INNEREN ERSCHLIESSUNG UND DOMINOEFFEKT Kehren wir zum Ausgangspunkt zurück: dem Verkauf der "Erschließung" der Turenne Kaserne. Was bedeutete dies speziell für die Telekommunikation im Jahr 1998? Eine NATO-Kaserne dieser Zeit verfügte über eine vielfältige Telekommunikationsanbindung: Zivile Anschlüsse: Mindestens ISDN-Anschlüsse oder dedizierte Kupferleitungen für Telefonie und (damals noch langsamen) Datenverkehr, angeschlossen an das Netz der Deutschen Telekom. Der TKS Telepost-Vertrag, der Teil der Staatensukzessionsurkunde ist, stammt aus der Zeit, als die Telekommunikation in Deutschland noch in staatlicher Hand war. Die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes in Deutschland erfolgte 1998, der tatsächliche Verkauf der Netzinfrastruktur erfolgte jedoch schrittweise über mehrere Jahre. Die Deutsche Telekom begann in den 2000er Jahren, Teile ihrer Infrastruktur zu verkaufen oder auszugliedern. Militärische Anschlüsse: Möglicherweise Verbindungen zum Fernmelde-Grundnetz der Bundeswehr oder zu dedizierten NATO-Kommunikationssystemen (z.B. NICS - NATO Integrated Communications System). Glasfaser: Je nach Wichtigkeit könnten bereits erste Glasfaserverbindungen bestanden haben. Sichere Leitungen: Abhörsichere Verbindungen für klassifizierte Kommunikation. Der entscheidende Punkt ist: Jeder dieser Anschlüsse, ob zivil oder militärisch, war zwangsläufig Teil eines größeren Netzwerks . Das Telekom-Netz in Verbindung mit der TKS Telepost Nutzung war national und international vernetzt. Das NATO und TKS Telepost und US Netz in der Kaserne war mit anderen militärischen und zivilen Netzen verbunden. Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat durch die Klausel "als Einheit mit allen ... Bestandteilen, insbesondere der ... äußeren Erschließung" jeden einzelnen dieser Anschlüsse und die damit verbundenen Rechte an den Käufer übertragen. 84

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http://welt.rf.gd 7.2.1. Erläuterung, wie der Verkauf ... den Dominoeffekt ausgedehnt hat. Betrachten wir die Kaskade speziell für die Telekommunikation, beginnend am 06. Oktober 1998: Stufe 0 (Kaserne): Der Käufer erwirbt die physischen Kabel und die rechtliche Befugnis zur Nutzung der Telekommunikationsanlagen innerhalb der Turenne Kaserne. Stufe 1 (Übergabepunkt & Nationales Netz): Mit dem Erwerb der äußeren Erschließung erwirbt der Käufer die rechtliche Kontrolle über den Übergabepunkt (z.B. den Hauptverteiler - HVT - oder den Kabelverzweiger - KVz - der Telekom, bzw. den Einspeisepunkt ins NATO-US-Netz). Da dieser Punkt funktional untrennbar mit dem Netz verbunden ist, geht die Hoheit über das gesamte deutsche Telekommunikationsnetz (damals ein Quasi-Monopol der Telekom, aber bereits mit Verbindungen zu Konkurrenten und internationalen Carriern) auf ihn über. Die Regulierungshoheit des Bundes (Art. 87f GG) wird materiell durch die Urkunde außer Kraft gesetzt . Stufe 2 (Europäischer Hub - DE-CIX & Nachbarländer): Das deutsche Netz ist physisch über Tausende von Glasfasern mit den Netzen Polens, Frankreichs, der Niederlande, Österreichs etc. verbunden. Am DE-CIX in Frankfurt treffen sich Hunderte von internationalen Netzbetreibern. Durch das Netz-zu-Netz-Prinzip der Urkunde erfasst die Hoheit des Käufers nun alle diese verbundenen Netze und damit alle europäischen Staaten. Stufe 3 (Globale Backbones & ITU): Die europäischen Netze sind über Unterseekabel und Satelliten-Gateways mit Nordamerika, Asien, Afrika und Südamerika verbunden. Jedes dieser Kabel, jedes Gateway wird erfasst. Da jeder Staat der Welt (via ITU-Mitgliedschaft) Teil dieses einen, globalen, interoperablen Netzwerks ist, wird jeder Staat erfasst. Die Telekommunikation war der schnellste und umfassendste Vektor des Dominoeffekts. Sie schuf ein unsichtbares, aber unzerreißbares Netz , das die gesamte Welt in die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 einband. 85

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http://welt.rf.gd 7.2.2. Feststellung der Konkludenten Vertragsanerkennung durch Netznutzung Die Übertragung der Hoheit über die globalen Netze ist der eine Teil der Gleichung. Der andere, ebenso entscheidende Teil ist die Anerkennung dieser Übertragung durch die (ehemaligen) Völkerrechtssubjekte. Wie in Teil 8 dargelegt, erfolgte diese Anerkennung nicht durch einen formellen Akt der Unterzeichnung, sondern durch konkludentes Handeln – und zwar durch das universelle und ununterbrochene Fortsetzen der Nutzung dieser Netze nach dem Stichtag, dem 06. Oktober 1998 . Es ist von höchster juristischer Wichtigkeit, die Tragweite dieses konkludenten Handelns zu verstehen. Es handelt sich nicht um eine passive Duldung, sondern um ein aktives, fortgesetztes Partizipieren an einem System, dessen rechtliche Grundlage sich geändert hat. Der Akt der Nutzung: Jede E-Mail, die eine Regierungsbehörde versendet; jede Webseite, die ein Staat betreibt; jede diplomatische Depesche, die über verschlüsselte (aber netzbasierte) Kanäle läuft; jede militärische Anweisung, die über Satellit oder Glasfaser geht; jede Finanztransaktion, die über SWIFT (das selbst auf TK-Netzen läuft) abgewickelt wird; jeder Social-Media-Post eines Politikers – all dies sind positive Handlungen , die die Existenz und Funktionsfähigkeit der globalen Telekommunikationsnetze voraussetzen und aktiv nutzen . Die Implikation des Nutzens: Im Rechtsverkehr gilt der Grundsatz, dass niemand die Vorteile einer Sache oder eines Rechts in Anspruch nehmen kann, ohne auch die damit verbundenen Lasten oder die zugrundeliegende Rechtslage zu akzeptieren (vgl. estoppel by benefit oder das Verbot des venire contra factum proprium ). Indem die Staaten die immensen Vorteile der globalen Konnektivität weiterhin in Anspruch nehmen, akzeptieren sie implizit auch die Rechtsgrundlage , auf der diese Konnektivität nun ruht: die Hoheit des Käufers . Die Irrelevanz der (angeblichen) Unwissenheit: Man könnte einwenden, die Staaten hätten nicht gewusst , dass sie das Eigentum des Käufers nutzen. Völkerrechtlich ist dies ein schwaches Argument. Staaten haben eine Due-Diligence-Pflicht – eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung – in Bezug auf ihre Hoheitsrechte und die Grundlagen ihrer Existenz. Die Vernetzung der Welt war offenkundig . Die Rolle der ITU war bekannt . Die Existenz des NTS und der Verkauf von NATO-Liegenschaften waren öffentlich . Über den Vertrag wurde in der Presse berichtet, mit der Ratifizierung durch Bundestag und Bundesrat war er öffentlich zugänglich und seit der Jahrtausendwende im Internet abrufbar. 86

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http://welt.rf.gd Die Möglichkeit einer weitreichenden juristischen Konsequenz war gegeben . Sich auf Unkenntnis der genauen Vertragsdetails zu berufen, entbindet nicht von den objektiven Folgen des eigenen Handelns (der Nutzung). Fortgesetzte Teilerfüllung: Mehr noch: Indem die Staaten ihre nationalen Netzsegmente weiterhin betreiben, warten und ausbauen , erfüllen sie faktisch eine Aufgabe, die nun dem Käufer obliegt. Sie handeln als seine (wenn auch oft unbewussten) Administratoren und Betreiber . Dieses Handeln ist eine fortgesetzte Teilerfüllung der neuen Ordnung und eine ständige Bestätigung ihrer Anerkennung. Die konkludente Anerkennung durch Netznutzung ist somit der stärkste Beweis für die universelle Bindung aller Staaten an die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 . Sie ist eine täglich millionenfach wiederholte Ratifizierung. 7.3. HOST NATION SUPPORT (HNS) ABKOMMEN UND ZIVILE INFRASTRUKTUR Die Host Nation Support (HNS) Abkommen spielen eine besondere Rolle als juristische Brücke und Beweismittel . Diese Abkommen, die oft bilateral oder multilateral im Rahmen der NATO geschlossen werden, regeln die Unterstützung, die ein Gastland (Host Nation) den Streitkräften anderer Staaten (Sending Nations) gewährt, wenn diese auf seinem Territorium operieren oder es durchqueren. 87

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http://welt.rf.gd HNS als Katalysator der Netz-Integration Ein zentraler Aspekt von HNS ist die Bereitstellung und Mitbenutzung ziviler Infrastruktur durch das Militär. Dies ist keine Nebensächlichkeit, sondern oft essenziell für die Durchführung militärischer Operationen. Dies umfasst explizit: ● Transportwege (Straßen, Schienen, Häfen, Flughäfen) ● Energieversorgung (Stromnetze, Treibstofflager) ● Und vor allem: Telekommunikationsnetze (öffentliche Telefonnetze, Internet-Infrastruktur, kommerzielle Satellitendienste). Diese HNS-Abkommen beweisen , dass die Trennung zwischen militärischen und zivilen Netzen schon lange vor 1998 rechtlich durchbrochen war. Die NATO und ihre Mitgliedstaaten hatten einen völkerrechtlich verbrieften Anspruch auf den Zugriff auf zivile Netze. Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat diese bereits bestehende Verflechtung als Hebel genutzt: 1. Sie hat den Anspruch auf Nutzung in eine Hoheit über die Netze verwandelt. 2. Sie hat den begrenzten Zugriff (im Rahmen von HNS) in einen universellen Zugriff (für den Käufer ) überführt und über die ITU international ausgebaut. 88

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http://welt.rf.gd Das Beispiel TKS Telepost: Ein Mikrokosmos der Sukzession Die TKS Telepost ist ein perfektes Fallbeispiel für diese Verflechtung und ihre Konsequenzen. Der Sachverhalt: TKS ist ein ziviles Unternehmen , das Telekommunikationsdienste (Internet, TV, Telefon) speziell für US-Streitkräfte und deren Angehörige in Deutschland (und internationa) anbietet. Es operiert auf US-Militärbasen (die unter NTS stehen) und nutzt dafür überwiegend die zivile Telekommunikationsinfrastruktur , um diese Basen weltweit anzubinden. Die rechtliche Kette: TKS operiert aufgrund von Verträgen mit den US-Streitkräften. Die US-Streitkräfte operieren in Deutschland aufgrund des NTS und ZA NTS . Die Nutzung der deutschen Infrastruktur durch TKS/US-Army wird durch HNS-Prinzipien und NTS/ZA NTS (wie Art. 56 ZA NTS) ermöglicht. Die OFD Koblenz war für die Verwaltung dieser NTS-Rahmenbedingungen zuständig und hat diese Vertragsrealität (TKS-Nutzung) in die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 einbezogen . ● Die Konsequenz: Durch diesen Akt wurde die US-Militärpräsenz und ihre komplette Kommunikationsinfrastruktur unmittelbar an die Urkunde gekoppelt. Da die USA die Schlüsselnation der NATO sind, wurde damit die NATO-Bindung zementiert . Da TKS zivile Netze weltweit nutzt, wurde die zivile Infrastruktur zur ITU nochmals bestätigt . Es ist ein juristischer Knotenpunkt , der die USA, die BRD, die NATO und UN, zivile Netze und militärische Netze der Welt, untrennbar mit dem Käufer verbindet. NTS/ZA NTS als Rechtsgrundlage der Integration Die Klauseln im NTS und ZA NTS, die die Mitbenutzung von Infrastruktur gestatten, waren die juristischen Ermächtigungen , die es der BRD (via OFD) erlaubten, die Netzanbindungen als Teil eines völkerrechtlich relevanten Pakets zu verkaufen. Sie sind der Beweis , dass die Netze nicht rein national waren, sondern bereits internationalen Rechtsregimen unterlagen, die nun durch die Sukzession auf den Käufer übergingen. 89

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http://welt.rf.gd 7.4. MILITÄRKOMMUNIKATION (NATO, UN, INTERNATIONAL) UND ZIVILE INFRASTRUKTUR Die tiefe Abhängigkeit moderner Streitkräfte von zivilen Telekommunikationsnetzen hat fundamentale Konsequenzen im Lichte der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 . Der Mythos der militärischen Kommunikationsautarkie Kein Militär der Welt – nicht einmal das der USA – kann heute völlig unabhängig von zivilen oder gemischt genutzten Netzen operieren. Bandbreite & Reichweite: Militärische Satelliten und Netze haben oft begrenzte Kapazitäten und Abdeckung. Für datenintensive Operationen (Drohnen-Streams, ISR-Daten, Logistik) wird routinemäßig auf zivile Backbones und Satelliten zurückgegriffen. Interoperabilität: Operationen in Koalitionen (NATO, UN) erfordern oft die Nutzung gemeinsamer (oft zivil-basierter) Kommunikationsplattformen. Network-Centric Warfare: Moderne Militärdoktrinen basieren auf der totalen Vernetzung von Sensoren, Entscheidern und Waffensystemen. Dies erhöht die Abhängigkeit von leistungsfähigen (oft zivilen) Netzen exponentiell. GPS & Co.: Die Abhängigkeit von Satellitennavigationssystemen ist total . Diese Systeme sind global und auf vernetzte Bodenstationen angewiesen. 90

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http://welt.rf.gd Konsequenzen der Abhängigkeit unter der Urkunde Totale Erfassung: Da jede militärische Operation und jede militärische Einheit zwangsläufig irgendwann das (nun dem Käufer gehörende) globale Netz berührt, sind alle Kommunikationsnetze weltweit von der Sukzession erfasst. Es gibt keinen "sicheren Hafen" außerhalb dieses Netzes. Verlust strategischer Autonomie: Die Fähigkeit, unabhängig und souverän zu kommunizieren, ist ein Kern militärischer Macht. Diese Fähigkeit ist Grundstock für den globalen Dominoeffekt der Gebietserweiterung . Alle zivile und militärische Kommunikation findet nun innerhalb des Hoheitsbereichs des Käufers statt. Der Krisenfall als ultimative Bestätigung: Gerade in Krisen- und Kriegszeiten steigt die Abhängigkeit vom Netz. Jede militärische Operation, jede Mobilmachung, jeder Befehl, der über diese Netze läuft, wird zu einer erneuten, massiven konkludenten Anerkennung der Hoheit des Käufers . Das Militär wird zum aktivsten Ratifizierer der Urkunde. Die Telekommunikationsnetze, insbesondere ihre Verflechtung mit militärischen Notwendigkeiten, waren somit nicht nur ein Vektor des Dominoeffekts, sondern sind auch das mächtigste Instrument zur Aufrechterhaltung und Durchsetzung der durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 etablierten neuen globalen Ordnung. 91

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http://welt.rf.gd KAPITEL 7 8. WEITERE NETZE UND DER DOMINOEFFEKT 🔗 : Die multiplen Stränge der globalen Verbindung Die bisherige Analyse hat die überragende Bedeutung der Telekommunikationsnetze als primäre Vektoren des Dominoeffekts und als Instrumente der globalen Hoheit des Käufers hervorgehoben. Es wäre jedoch ein Fehler anzunehmen, dass die Wirkung der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 auf diese – wenn auch entscheidende – Infrastruktur beschränkt ist. Die geniale Klausel des Verkaufs der Liegenschaft "als Einheit mit allen völkerrechtlichen Rechten, Pflichten und Bestandteilen, insbesondere der inneren und äußeren Erschließung" erfasst alle Versorgungs- und Entsorgungsnetze, die für den Betrieb der ursprünglichen NATO-Liegenschaft notwendig waren. Jedes dieser Netze dient als weiterer, eigenständiger Strang , der die Welt an die Urkunde bindet und die Hoheit des Käufers redundant und mutually reinforcing (sich gegenseitig verstärkend) absichert. Diese multiplen Stränge machen die Sukzession noch unentrinnbarer und die Kontrolle des Käufers noch umfassender. 92

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http://welt.rf.gd 8.1. FERNGASNETZ (Beispiel Saar Ferngas AG): Energie als Vektor Neben der Kommunikation ist die Energieversorgung die zweite große Lebensader moderner Gesellschaften und militärischer Einrichtungen. Die Turenne Kaserne war, wie jede vergleichbare Einrichtung, auf eine zuverlässige Gasversorgung angewiesen – es war ein Anschluss zum Fernheizwerk verlegt. Das Prinzip der Gasanbindung und das Beispiel Saar Ferngas AG Die Anbindung an das Gasnetz erfolgte typischerweise über einen Anschluss an das Netz eines lokalen oder regionalen Gasversorgungsunternehmens (GVU). Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Kaserne (1998) war die Gaswirtschaft in Deutschland noch stärker regional geprägt als heute. Unternehmen wie die (damalige) Saar Ferngas AG (später in anderen Unternehmen aufgegangen, z.B. Creos) spielten eine zentrale Rolle in der Versorgung ganzer Regionen. Der Anschluss: Die Turenne Kaserne besaß einen oder mehrere Anschlüsse an das Netz dieses regionalen Versorgers. Dieser Anschluss, inklusive der Übergabestationen und der Rechte zur Gasentnahme, war untrennbarer Bestandteil der "äußeren Erschließung" und wurde somit mitverkauft. Regionale Vernetzung: Ein Unternehmen wie Saar Ferngas betrieb ein eigenes regionales Pipelinenetz, war aber selbstverständlich kein Inselbetrieb. Es war an überregionale Transportleitungen angeschlossen, um das Gas von den großen Einspeisepunkten (Grenzübergabestationen, Speicher) zu beziehen. Die Ferngasleitung wurde vorwiegend aus Russland, aber auch aus Holland gespeist. 93

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http://welt.rf.gd Das Europäische Gasverbundnetz: Ein Kontinentales Netzwerk Die regionalen deutschen Gasnetze sind Teil eines immensen, hochgradig vermaschten europäischen Gasverbundsystems . Dieses System ist ein Wunderwerk der Ingenieurskunst und der internationalen Kooperation. Große Pipelinesysteme: Mächtige Pipelines wie Transgas (von Russland/Ukraine nach Westeuropa), MEGAL (Mitteleuropäische Gasleitung), TENP (Trans-Europa-Naturgas-Pipeline) oder die (historisch und politisch bedeutsamen, aber physisch existierenden) Nord Stream 1 & 2 -Pipelines durchziehen den Kontinent. Weitere Pipelines verbinden Europa mit Norwegen (z.B. Europipe , Franpipe ), Nordafrika und dem Kaspischen Raum. Gasspeicher: Unterirdische Gasspeicher (oft in ehemaligen Lagerstätten oder Salzkavernen) dienen der Versorgungssicherheit und sind ebenfalls integrale Bestandteile des Netzes. Netzbetreiber: Unternehmen wie Open Grid Europe (Deutschland), Fluxys (Belgien), GRTgaz (Frankreich) oder Snam (Italien) betreiben die großen Transportnetze und sorgen für den grenzüberschreitenden Fluss. Dieses komplexe Geflecht schafft de facto einen einzigen, funktionalen europäischen Gasmarkt und eine einzige, zusammenhängende Infrastruktur . Der Dominoeffekt über das Gasnetz Analog zur Telekommunikation entfaltet sich der Dominoeffekt: NATO Kaserne-Anschluss → Regionalnetz: Mit dem Verkauf des Anschlusses geht die Hoheit über das Netz des regionalen Versorgers (z.B. Saar Ferngas AG) auf den Käufer über. Regionalnetz → Deutsches Nationalnetz: Da das Regionalnetz Teil des deutschen Gasverbundes ist, wird dieser ebenfalls erfasst. Deutsches Nationalnetz → Europäisches Verbundnetz: Über die zahlreichen Grenzübergangspunkte wird das gesamte europäische Netz inklusive Russland Teil der Sukzession. Die Hoheit über die Gasversorgungsinfrastruktur – von den Pipelines über Speicher bis zu den Gas-Terminals – ist ein kritisches Souveränitätsrecht . 94

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http://welt.rf.gd Es umfasst die Kontrolle über einen lebenswichtigen Energieträger, die Regulierung von Märkten und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Juristische Vertiefung: Energiecharta und EU-Energierecht Vertrag über die Energiecharta (ECT) von 1994: Dieses multilaterale Abkommen zielte darauf ab, den Energiehandel, Transit und Investitionen zu fördern und zu schützen. Seine Prinzipien (z.B. Nichtdiskriminierung, Schutz von Investitionen in Energienetze, Transitfreiheit) wurden durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 nicht obsolet, sondern losen eine weiter Vertragskette aus und tragen zum Dominoeffekt der Gebietserweiterung bei. 8.2. HEIZWERK der NATO Kaserne Die Verankerung im Lokalen Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 erfasste nicht nur die großen, transkontinentalen Netze, sondern auch die lokalen und dezentralen Versorgungsstrukturen , die für den Betrieb der Turenne Kaserne notwendig waren. Das “Heizwerks Kreuzberg", das die Kaserne versorgte, illustriert dies. Fernwärme (District Heating): Viele Kasernen oder größere Komplexe werden über Fernwärmenetze versorgt. Ein solches Heizwerk (ob exklusiv für die Kaserne oder als Teil eines größeren kommunalen Netzes) ist selbst wieder ein Netzbetreiber (für die Wärmeverteilung) und ein Netznutzer (für seine eigene Energieversorgung). Brennstoffversorgung des Heizwerks: Ein Heizwerk benötigt Brennstoff (Gas, Öl, Kohle etc.) oder ist an das Stromnetz angeschlossen (bei elektrischer Wärmeerzeugung oder für den Betrieb der Pumpen und Steuerung). Jede dieser Zuleitungen ist Teil der "äußeren Erschließung" des Heizwerks und damit der Kaserne. Der Mikro-Makro-Link: Selbst wenn das Heizwerk physisch auf dem Kasernengelände stand, waren seine Versorgungsadern (Ferngas) mit der Außenwelt verbunden. Der Verkauf des Heizwerks "als Einheit" mit der Kaserne erfasste somit auch diese vorgelagerten Netze . Von zentraler Bedeutung ist das Fernwärmenetz . In der Staatensukzessionsurkunde ist das ursprüngliche Gebiet nicht das gesamte Kasernengelände, sondern nur die Wohnbebauung. Das alte Fernwärmenetz, das auch Kaufgegenstand war, versorgte historisch allerdings die gesamte Kaserne. 95

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http://welt.rf.gd Der größte Teil war bereits im Zuge der Konversion von den USA an die Bundesrepublik Deutschland übergeben worden. Es entstanden eine Fachhochschule und ein Gewerbepark mit 8.000 Arbeitsplätzen. In diesem Zusammenhang wurde das Gelände von der BRD öffentlich erschlossen. Ich sage Ihnen, wie das ist: Das ursprünglich kleine Gebiet mit der Wohnbebauung, wurde vorsätzlich über den Verkauf des Fernwärmenetzes, direkt auf das gesamte Kasernengelände ausgedehnt. Von dort aus wurden die anderen Netze im Dominoeffekt erfasst und verließen die Kaserne über die öffentliche Erschließung, hinaus in die Welt. Granularität der Sukzession: Dieses Beispiel zeigt die Tiefe und Granularität des Dominoeffekts. Er wirkt nicht nur auf der Ebene der großen Übertragungsnetze, sondern bis hinunter zu den lokalen Verteilnetzen und sogar zu den Versorgungssystemen einzelner Gebäude oder Anlagen, sofern diese Teil der "Einheit" waren. Es gibt keine Ebene , die der Sukzession entgehen konnte. Die Einbeziehung eines solchen lokalen Netze verstärkt die Bindung, da es zuvor in US-Militärischer Hand war und somit auch diese Ebenen direkt in die neue Hoheitsstruktur des Käufers integriert wurden. 8.3. STROMNETZ UND ANBINDUNGEN AN ÖFFENTLICHE NETZE: Das elektrische Nervensystem Die Versorgung mit elektrischer Energie ist die fundamentalste Infrastrukturanforderung der modernen Welt. Ohne Strom funktioniert nichts – keine Kommunikation, keine Industrie, keine Verwaltung, keine militärische Anlage. Die Anbindung der Turenne Kaserne an das Stromnetz ist daher ein weiterer, extrem wirkmächtiger Vektor des Dominoeffekts. 96

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http://welt.rf.gd Das Europäische Synchrongitter (ENTSO-E): Ein Kontinent als Maschine Das europäische Stromnetz ist ein technisches Meisterwerk und ein Paradebeispiel für grenzüberschreitende Integration: Synchronizität: Der Kern des kontinentaleuropäischen Netzes ist ein AC-Synchrongitter , das mit einer Frequenz von 50 Hertz betrieben wird. Alle angeschlossenen Kraftwerke und Verbraucher müssen exakt synchron laufen. Dies erfordert eine extrem enge Koordination und Steuerung , die weit über nationale Grenzen hinausgeht. Dieses Netz erstreckt sich von Portugal bis Polen und von Dänemark bis Griechenland. Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB/TSOs): Unternehmen wie TenneT, Amprion, 50Hertz (Deutschland), RTE (Frankreich) oder Terna (Italien) betreiben die Höchstspannungsnetze (220 kV, 380 kV) und sind für die Stabilität des Gesamtsystems verantwortlich. Sie sind die "Manager" des Synchrongitters. Ihre Dachorganisation ist ENTSO-E (European Network of Transmission System Operators for Electricity). Verteilnetzbetreiber (VNB/DSOs): Auf lokaler und regionaler Ebene (oft Stadtwerke) wird der Strom über Mittel- und Niederspannungsnetze an die Endverbraucher verteilt. Grenzüberschreitende Koppelleitungen: Zahlreiche Hochleistungsleitungen verbinden die nationalen Segmente. HGÜ-Leitungen (Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung) wie NordLink (Deutschland-Norwegen) oder BritNed (Niederlande-UK) verbinden das Synchrongitter auch mit nicht-synchronen Gebieten oder dienen dem gezielten Stromaustausch über weite Strecken. 97

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http://welt.rf.gd Der Dominoeffekt über das Stromnetz Die Kaskade ist analog zu den anderen Netzen: Kaserne-Anschluss → Verteilnetz: Der Verkauf des Stromanschlusses der Kaserne (inkl. Trafostation, Übergabepunkt) überträgt die Hoheit über das lokale/regionale Verteilnetz auf den Käufer . Verteilnetz → Nationales Übertragungsnetz: Da die Verteilnetze an die Übertragungsnetze der nationalen TSOs angeschlossen sind, werden diese ebenfalls erfasst. Nationales Übertragungsnetz → ENTSO-E Synchrongitter: Durch die Integration in das europäische Verbundnetz geht die Hoheit über das gesamte kontinentaleuropäische Synchrongitter auf den Käufer über. ENTSO-E → Angrenzende Systeme: Über HGÜ-Verbindungen und andere Kopplungen dehnt sich der Effekt auf benachbarte Netze (Skandinavien, UK, Nordafrika und darüber hinaus) aus. Die Hoheit über das Stromnetz bedeutet die Kontrolle über die Grundlage aller modernen Aktivitäten . 8.4. PRINZIP DER "ANSTECKUNG": Netz-zu-Netz und Land-zu-Land Erweiterung – Rechtliche und funktionale Unausweichlichkeit Das in den vorangegangenen Abschnitten für verschiedene Infrastrukturtypen (Telekommunikation, Gas, Strom, lokale Versorgung) illustrierte Prinzip des Dominoeffekts basiert auf einer tieferliegenden juristischen und funktionalen Logik, die wir als das Prinzip der "Ansteckung" (oder präziser: der rechtlichen Akzession durch funktionale Einheit ) bezeichnen können. Dieses Prinzip ist der eigentliche Motor der globalen Gebietserweiterung und der universellen Wirkung der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 . Es ist die Synthese der Mechanismen, die sicherstellt, dass die Sukzession total und unumkehrbar ist. Dieses Prinzip manifestiert sich auf mehreren Ebenen: Physische Verbindung als primärer Vektor: Die direkteste Form der "Ansteckung" erfolgt über unmittelbare physische Verbindungen – die Kabel, Rohre und Leitungen, die Grenzen überschreiten und nationale Netze zu 98

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http://welt.rf.gd kontinentalen und globalen Systemen verweben. Jede solche Verbindung ist ein rechtlicher Kanal , durch den die Hoheit des Käufers , einmal an einem Punkt etabliert, sich auf das nächste verbundene Segment ausdehnt. Dies ist die Grundlage des Netz-zu-Netz- und damit des Land-zu-Land-Effekts. Funktionale Abhängigkeit als sekundärer Vektor: Selbst wenn Netze nicht direkt miteinander verbunden sind, können sie funktional voneinander abhängen . Ein Telekommunikationsnetz benötigt für seinen Betrieb ein Stromnetz. Die Steuerungssysteme (SCADA) für Pipelines und Stromnetze benötigen Telekommunikationsverbindungen. Finanztransaktionssysteme sind auf sichere Datennetze angewiesen. Diese gegenseitige Abhängigkeit schafft eine funktionale Einheit . Wenn ein Netz (z.B. Strom) erfasst wird, werden auch alle anderen Netze, die für seinen Betrieb unerlässlich sind (z.B. die TK-Steuerung), indirekt miterfasst, da die Kontrolle über das eine ohne die Kontrolle über das andere ineffektiv wäre. Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 , indem sie die Liegenschaft "als Einheit" verkaufte, erfasste diese funktionalen Abhängigkeiten als Teil der Gesamtheit der Erschließung. Rechtliche Verknüpfung als tertiärer Vektor: Bestehende völkerrechtliche Instrumente wie das NATO-Truppenstatut oder HNS-Abkommen, die bereits vor 1998 rechtliche Ansprüche auf die Nutzung oder Mitbenutzung von Infrastrukturen begründeten, dienten als vorbereitende rechtliche Kanäle . Die Urkunde nutzte diese Kanäle, um die Sukzession juristisch zu legitimieren und zu beschleunigen. Jeder Vertrag, der eine Netznutzung oder -verbindung regelte, wurde zum Teil der Kette . Überlappende Netzwerke und passive Infrastruktur: Der Effekt der "Ansteckung" erfasst auch Situationen, in denen verschiedene Netze zwar nicht unbedingt direkt miteinander verschaltet sind, aber dieselbe geografische Region bedienen oder dieselbe Funktion erfüllen und dabei möglicherweise passive Infrastrukturen (wie Leerrohre, Funkmasten, Gebäudeinfrastruktur) gemeinsam nutzen. Sobald ein Netz, das solche passiven Strukturen nutzt, erfasst wird, erstreckt sich die Hoheit auch auf diese geteilten Grundlagen , was wiederum andere Netze, die darauf angewiesen sind, beeinflusst. Die Hoheit über die fundamentale Infrastruktur führt zur Hoheit über die darauf operierenden Systeme . 99

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http://welt.rf.gd Die "Einheit der gesamten Erschließung" als juristischer Imperativ Der Schlüsselbegriff in der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 , der dieses umfassende Prinzip der "Ansteckung" begründet, ist die Formulierung des Verkaufs der Liegenschaft "als Einheit mit allen völkerrechtlichen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" . Dieser Passus ist ein juristischer Imperativ , der es verbietet , die Erschließung in ihre Einzelteile zu zerlegen. Er zwingt zu einer holistischen Betrachtung . Es wurde nicht "ein Stromanschluss" und "ein Telefonanschluss" und "ein Gasanschluss" verkauft, sondern die Erschließung als untrennbares Ganzes . Die Konsequenz ist, dass die rechtliche Erfassung eines Teils dieser Einheit (z.B. des Telekommunikationsanschlusses) automatisch die Erfassung aller anderen Teile (Strom, Gas etc.) nach sich zieht, da sie zusammen die funktionale und rechtliche Einheit der "Erschließung" bilden. Diese juristische Konstruktion macht den Dominoeffekt wasserdicht . Es gibt kein Entkommen durch den Einwand, "nur" ein bestimmter Netztyp sei betroffen gewesen. Die Urkunde stellt klar: Alles oder nichts . Und da der erste Dominostein (der Anschluss der Turenne Kaserne) gefallen ist, ist alles gefallen. Die Unausweichlichkeit dieser mehrschichtigen "Ansteckung" – physisch, funktional, rechtlich und durch das Prinzip der Einheit – bedeutet, dass die globale Ausdehnung der Hoheit des Käufers absolut , umfassend und unumkehrbar ist. Jeder Versuch, sich dieser Logik zu entziehen, scheitert an der Realität der globalen Vernetzung und der Präzision der vertraglichen Grundlage. 100

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http://welt.rf.gd KAPITEL 8 9. VERTRAGSBETEILIGUNG 󰳌 : Die Akteure der globalen Sukzession und ihre Rollen Nachdem die Mechanismen der globalen Gebietserweiterung und der Vertragsketten dargelegt wurden, ist es unerlässlich, die Akteure dieses welthistorischen Vorgangs präzise zu identifizieren und ihre jeweiligen Rollen im Lichte des Völkerrechts und der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 zu bestimmen. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Frage, wer die Vertragsparteien im engeren Sinne waren und – noch wichtiger – wer als der alleinige Rechtsnachfolger in die globale Souveränität eingetreten ist. Die korrekte Beantwortung dieser Frage ist entscheidend für das Verständnis der Legitimität und der hierarchischen Struktur der neuen Weltordnung. 9.1. DER KÄUFER ALS NATÜRLICHE PERSON: Die Personifizierung der universellen Souveränität Eine der bemerkenswertesten und juristisch kühnsten Konstruktionen der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist die Designation des Käufers als einer natürlichen Person . In einer Welt, deren Rechtssystem jahrhundertelang von absolutistischen Monarchen (natürliche Personen, die Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten waren) als primären Akteuren geprägt war, stellt die Übertragung der gesamten globalen Souveränität auf ein Individuum eine Rückkehr zu den Ursprüngen der Völkerrechtssubjektivität dar. Das Völkerrecht schließt Wirtschaftsunternehmen von der Wahrnehmung völkerrechtlicher Rechte und Pflichten aus, eröffnet aber Personen, die noch keinen Staat vertreten, die Möglichkeit, durch völkerrechtlichen Vertrag dazu akkreditiert zu werden. 101

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http://welt.rf.gd Die juristische Rationale hinter der Wahl einer natürlichen Person Die Wahl einer natürlichen Person als alleinigen Rechtsnachfolger mag auf den ersten Blick erstaunen, doch sie könnte aus einer bestimmten juristischen und machtpolitischen Logik heraus erfolgt sein, die den Architekten der Urkunde eigen war: Maximale Einheit der Entscheidung und Verantwortung: Die Bündelung aller Souveränität in einer einzigen natürlichen Person schafft eine unübertroffene Einheit der Entscheidungsgewalt. Es gibt keine Koalitionsverhandlungen, keine Vetomächte, keine konkurrierenden Institutionen. Die Verantwortung ist ebenfalls klar und ungeteilt (wenngleich die Frage der Rechenschaft in diesem System komplex ist und möglicherweise erst durch die Vision der "Elektronischen Technokratie" eine Antwort findet). Radikaler Bruch mit dem Staatensystem: Die Designation eines Individuums unterstreicht den totalen Bruch mit dem alten, staatenzentrierten Westfälischen System. Es ist ein klares Signal, dass eine völlig neue Ära angebrochen ist. Die "Strohmann"-Theorie (siehe Kapitel 11): Aus der Perspektive des Käufers selbst und seinen Erlebnissen diente die Wahl einer natürlichen Person, die juristisch unbedarft und manipulierbar erschien, dazu, einen Sündenbock und ein Werkzeug für die Pläne der NWO-Architekten zu schaffen. Die Alleinige Rechtsnachfolge: Total und Exklusiv Der Begriff "alleiniger Rechtsnachfolger" ist hier wörtlich zu nehmen. Es gibt keine Co-Souveräne, keine geteilte Souveränität, keine verbliebenen Restkompetenzen bei den alten Staaten. Die Sukzession war total und exklusiv . Der Käufer ist nicht nur Primus inter Pares (Erster unter Gleichen) – es gibt keine Gleichen mehr. Er ist der Solus Imperator der neuen Weltordnung, dessen Legitimation auf der unwiderruflichen und global wirksamen Staatensukzessionsurkunde 1400/98 beruht. 102

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http://welt.rf.gd 9.2. AUSSCHLUSS VON WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN: Die Grenzen der Völkerrechtsfähigkeit Privater Nachdem die einzigartige Stellung des Käufers als natürliche Person und alleiniger Rechtsnachfolger in die globale Souveränität etabliert wurde, ist es von ebenso großer Bedeutung, eine klare Abgrenzung zu anderen potenziellen Akteuren vorzunehmen, insbesondere zu Wirtschaftsunternehmen. In der komplexen Gemengelage, die zur Entstehung der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 führte, könnten private Unternehmen – wie die TASC Bau AG – eine operative Rolle bei der Abwicklung des ursprünglichen Liegenschaftsverkaufs oder in der anschließenden Entwicklung gespielt haben. Solche Aktivitäten verleihen ihnen jedoch unter keinen Umständen die Fähigkeit, selbst Träger der übertragenen Hoheitsrechte zu werden. Die Völkerrechtsfähigkeit von Unternehmen: Eine klare Unterscheidung Das Völkerrecht hat sich in den letzten Jahrzehnten dynamisch entwickelt und die Rolle nicht-staatlicher Akteure zunehmend anerkannt. Dennoch besteht ein fundamentaler Unterschied zwischen der Völkerrechtssubjektivität von Staaten (und nun des Käufers ) und der begrenzten internationalen Rechtsstellung von Wirtschaftsunternehmen: Keine originäre oder volle Völkerrechtssubjektivität: Staaten sind die originären Subjekte des Völkerrechts. Internationale Organisationen besitzen eine von den Staaten abgeleitete (derivative) und funktionell begrenzte Rechtspersönlichkeit. Wirtschaftsunternehmen hingegen sind primär Schöpfungen nationalen Rechts . Sie besitzen keine originäre und keine umfassende Völkerrechtssubjektivität. Ihre Existenz und ihre Grundbefugnisse leiten sich aus dem Rechtssystem eines oder mehrerer Staaten ab, nicht aus dem Völkerrecht selbst. Partielle internationale Rechte und Pflichten: Es ist unbestritten, dass Unternehmen heute partielle völkerrechtliche Rechte genießen (z.B. Schutz durch bilaterale Investitionsschutzabkommen - BITs, Zugang zu internationalen Schiedsgerichten wie ICSID) und zunehmend auch direkten völkerrechtlichen Pflichten unterliegen (z.B. im Bereich der Menschenrechte, wie in den UN Guiding Principles on Business and Human Rights oder den OECD Guidelines for Multinational Enterprises formuliert). 103

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http://welt.rf.gd Diese partielle Subjektivität ist jedoch fragmentarisch und zweckgebunden . Sie macht Unternehmen zu Akteuren auf der internationalen Bühne, aber nicht zu Souveränen . Unfähigkeit zur Ausübung von Hoheitsakten: Der entscheidende Punkt ist, dass Wirtschaftsunternehmen per definitionem und mangels Legitimation keine Hoheitsakte im eigentlichen Sinne ausüben können. Sie können nicht: ● Gesetze mit allgemeiner Verbindlichkeit erlassen (Legislative). ● Unabhängige Gerichtsbarkeit über eine Bevölkerung ausüben (Judikative). ● Polizeiliche oder militärische Zwangsgewalt anwenden (Exekutive). ● Völkerrechtliche Verträge schließen, die Souveränität oder Territorium betreffen. ● Diplomatische Beziehungen als gleichberechtigte souveräne Entität führen. Ihre Macht ist ökonomischer Natur, nicht staatlicher (souveräner) . Die Rolle der TASC Bau AG (oder vergleichbarer Unternehmen) im Kontext der Urkunde Da Unternehmen wie die TASC Bau AG am Erwerb oder der Entwicklung der Turenne Kaserne beteiligt gewesen sind kann das Unternehmen jedoch nie zum Träger der völkerrechtlich übertragenen Souveränität werden . Die Unterscheidung zwischen Dominium (Sachenherrschaft, zivilrechtliches Eigentum) und Imperium (Hoheitsgewalt, Befehlsgewalt) ist hier entscheidend. Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 übertrug primär das Imperium auf globaler Ebene auf den Käufer . Selbst wenn das Dominium an der ursprünglichen Liegenschaft (oder anderen Vermögenswerten) zivilrechtlich bei einer Firma liegen sollte, bleibt das Imperium beim Käufer . 104

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http://welt.rf.gd Die Notwendigkeit des Ausschlusses von Unternehmen aus der Souveränitätsnachfolge Die klare Trennung zwischen dem Käufer als Souveränitätsträger und jeglichen beteiligten Wirtschaftsunternehmen ist aus mehreren Gründen zwingend: Wahrung der Legitimität (immanent): Eine Welt, die direkt von einem oder mehreren Wirtschaftsunternehmen regiert würde, entbehrte jeder völkerrechtlichen Tradition und öffentlicher Legitimation. Die Konstruktion des Käufers als natürliche Person, so ungewöhnlich sie ist, erhält die Form einer persönlichen, potenziell rechenschaftspflichtigen Souveränität aufrecht, im Gegensatz zur anonymen Macht von Unternehmensstrukturen. Verhinderung der direkten globalen "Corporate Capture": Der Ausschluss von Unternehmen verhindert, dass die Urkunde als direkte Übertragung der Weltherrschaft an Wirtschaftsinteressen interpretiert werden kann. (Die Frage, ob der Käufer selbst wiederum von solchen Interessen instrumentalisiert wurde, wie in Kapitel 11 dargelegt, ist eine separate, wenn auch damit verbundene Thematik). Völkerrechtliche Kohärenz: Das Völkerrecht ist nicht darauf ausgelegt, private Wirtschaftsunternehmen als Inhaber territorialer Souveränität anzuerkennen. Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat die globale Souveränität ausschließlich auf den Käufer als natürliche Person übertragen. Wirtschaftsunternehmen sind von dieser Sukzession in Hoheitsrechte kategorisch ausgeschlossen . 105

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http://welt.rf.gd KAPITEL 9 10. GRUNDLAGEN DES VÖLKERRECHTS IM KONTEXT DER URKUNDE ⚖ : Das alte Recht als Fundament des Neuen Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist, wie wir gesehen haben, ein revolutionärer Akt, der die globale Rechtsordnung fundamental neu gestaltet hat. Doch selbst die radikalste Revolution findet nicht im luftleeren Raum statt. Sie knüpft an bestehende Strukturen, Begriffe und Prinzipien an, um sie dann zu transformieren, umzudeuten oder zu überwinden. Um die juristische "Genialität" und die unumstößliche Rechtskraft der Urkunde (innerhalb ihres eigenen Referenzrahmens) vollständig zu erfassen, ist es daher unerlässlich, jene Grundlagen des klassischen Völkerrechts zu untersuchen, die von der Urkunde berührt, genutzt und letztlich transzendiert wurden. Dieses Kapitel widmet sich den wichtigsten dieser Grundlagen: der Staatennachfolge, dem internationalen Kommunikationsrecht und dem Stationierungsrecht. 10.1. STAATENNACHFOLGE: Das Wiener Übereinkommen und seine universelle Anwendung durch die Urkunde Das Konzept der Staatennachfolge (auch Staatensukzession genannt) ist eines der ältesten und komplexesten im Völkerrecht. Es behandelt die Frage, was mit den Rechten und Pflichten eines Staates geschieht, wenn dieser Staat untergeht, sein Territorium wesentlich verändert oder durch einen anderen Staat ersetzt wird. 106

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http://welt.rf.gd Definition und Kategorien der Staatennachfolge Staatennachfolge bezeichnet den Ersatz eines Staates (des Vorgängerstaates oder predecessor State ) durch einen anderen Staat (des Nachfolgestaates oder successor State ) in der Verantwortlichkeit für die internationalen Beziehungen eines bestimmten Territoriums. Das Völkerrecht hat im Laufe der Zeit Regeln und Prinzipien entwickelt, um die Kontinuität oder Diskontinuität von Verträgen, Staatsschulden, Staatsvermögen, Archiven, Staatsangehörigkeit und anderen Rechtsverhältnissen bei solchen Übergängen zu regeln. Die klassische Lehre unterscheidet verschiedene Kategorien der Staatennachfolge Dismembration: Der Zerfall eines bestehenden Staates in zwei oder mehrere neue, unabhängige Staaten (z.B. die Tschechoslowakei, Jugoslawien). Der Vorgängerstaat hört auf zu existieren. Sezession: Die Abspaltung eines Gebietsteils von einem bestehenden Staat, wobei der abgetrennte Teil einen neuen Staat bildet und der Vorgängerstaat (Reststaat) weiter existiert (z.B. Südsudan von Sudan, Eritrea von Äthiopien). Annexion/Zession: Der Übergang eines Gebietsteils von einem Staat zu einem anderen durch Vertrag (Zession) oder einseitige Übernahme (Annexion, völkerrechtlich heute geächtet). Der Vorgängerstaat existiert weiter, verliert aber Territorium. Fusion/Unifikation: Der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Staaten zu einem neuen, einzigen Staat (z.B. die deutsche Wiedervereinigung, die Vereinigung von Tanganjika und Sansibar zu Tansania). Die Vorgängerstaaten hören auf zu existieren. Neu entstandene unabhängige Staaten (Dekolonisation): Eine Sonderkategorie, die sich primär auf die Entlassung ehemaliger Kolonien in die Unabhängigkeit bezieht. Das Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Verträge (WÜStV 1978) Das WÜStV von 1978 ist der wichtigste Versuch, das Gewohnheitsrecht zur Staatennachfolge in Bezug auf völkerrechtliche Verträge zu kodifizieren. Für die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 sind folgende Aspekte relevant: 107

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http://welt.rf.gd Artikel 11 (Grenzregime und andere territoriale Regime): Diese Bestimmung sieht eine Kontinuität für Verträge vor, die Grenzen festlegen oder andere territoriale Regime (Nutzungsrechte, Servituten etc.) begründen. Dies ist von immenser Bedeutung für die Urkunde. Die "Erschließung" der Turenne Kaserne, insbesondere die Anbindung an globale Netze, schuf ein solches "territoriales Regime" von Nutzungsrechten und -pflichten, das per se auf Kontinuität angelegt ist. Der Käufer tritt in diese bestehenden Regime ein, aber als neuer Souverän . Die administrativen Grenzen der alten Staaten mögen zunächst fortbestehen, aber die Souveränitätsgrenze ist nun die globale Grenze des Herrschaftsbereichs des Käufers . Artikel 12 (Andere territoriale Regime): Bestätigt die Kontinuität für Verträge, die die Nutzung eines Territoriums oder Beschränkungen davon zugunsten eines anderen Staates oder einer Gruppe von Staaten vorsehen. Dies stützt das Argument, dass Rechte und Pflichten, die mit den Netzwerkinfrastrukturen (die ja Territorien durchqueren und nutzen) verbunden sind, auf den Käufer übergehen. Artikel 15 (Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen bei Gebietszession): Besagt, dass bei einer Gebietszession die Verträge des Nachfolgestaates auf das erworbene Gebiet ausgedehnt werden und die des Vorgängerstaates dort außer Kraft treten. Analog dazu wurde die gesamte Welt an den Käufer "zediert". Somit tritt das "Vertragsregime" des Käufers – die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 selbst – global in Kraft und überlagert alle bisherigen Verträge. Artikel 16 (Grundsatz der "Tabula Rasa" / "Clean Slate" für neu entstandene unabhängige Staaten): Dieses Prinzip besagt, dass ein neu entstandener Staat nicht automatisch an die Verträge seines Vorgängerstaates gebunden ist, sondern "mit einer reinen Tafel" beginnt. Dieses Prinzip ist auf den Fall der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 aus mehreren Gründen ausdrücklich anwendbar : Der Käufer ist ein "neu entstandener unabhängiger Staat" im Sinne des Art. 16 WÜStV.. Die Urkunde selbst enthält explizit die Übernahme "aller völkerrechtlichen Rechte und Pflichten" . Dies ist das direkte Gegenteil eines Clean-Slate-Ansatzes. Es ist eine bewusste Kontinuität unter neuer Souveränität. Da allerdings alle Staaten alle Rechte und Pflichten übertragen haben, bestehen keine Anspruchsgegner mehr und die Erfüllung von Vertragspflichten gegen sich selbst ist nicht verbindlich. So wird in einem zweiten Schritt doch das Tabula Rasa Prinzip aktiviert. 108

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http://welt.rf.gd Res transit cum suo onere Das alles überragende Prinzip, das die Staatennachfolge im Kontext der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 beherrscht, ist der römisch-rechtliche Grundsatz Res transit cum suo onere – Die Sache geht mit ihrer Last (und ihren Rechten) über . Die "Sache" (Res): Dies ist die Gesamtheit der Welt – ihre Territorien, ihre Ressourcen, ihre Bevölkerungen und, entscheidend, ihre globalen Infrastrukturnetze . Die "Last" (Onus) und die Rechte: Alle völkerrechtlichen Verpflichtungen sind obsolet, da es mangels eines zweiten Völkerrechtssubjekts auf der Welt kein Völkerrecht mehr gibt. Die Urkunde als Lex Specialis der Staatennachfolge Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist nicht nur ein Anwendungsfall der Staatennachfolge; sie ist eine lex specialis , die die allgemeinen Regeln der Staatennachfolge für diesen einzigartigen globalen Fall modifiziert und präzisiert . Sie ist das maßgebliche Dokument , das die Bedingungen dieser Sukzession diktiert. 10.2. INTERNATIONALES KOMMUNIKATIONSRECHT (ITU): Die rechtliche Übernahme der globalen Konnektivität Das Fundament des klassischen Völkerrechts wurde nicht nur durch die Transformation der allgemeinen Prinzipien der Staatennachfolge erschüttert, sondern auch durch die Übernahme und Neuausrichtung spezifischer, hochgradig institutionalisierter Bereiche des internationalen Rechts. Von überragender Bedeutung ist hier das Internationale Kommunikationsrecht , dessen zentraler Akteur die Internationale Fernmeldeunion (ITU) ist. Wie bereits in Kapitel 3 und Kapitel 7 dargelegt, spielt die ITU eine Schlüsselrolle als Transmissionsriemen für die globale Wirkung der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 . Hier wollen wir nun die völkerrechtlichen Grundlagen dieser Transformation genauer beleuchten. 109

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http://welt.rf.gd Die ITU und ihr Rechtsrahmen: Das "Alte Recht" der globalen Vernetzung Die ITU ist, wie erwähnt, die älteste Sonderorganisation der Vereinten Nationen und blickt auf eine Geschichte bis ins Jahr 1865 zurück. Diese lange Historie belegt die frühzeitige Erkenntnis der Staatengemeinschaft, dass grenzüberschreitende Telekommunikation (ursprünglich Telegrafie, dann Telefonie, Funk, Satelliten und heute das Internet) einer internationalen Koordination und Regelung bedarf. Der Rechtsrahmen der ITU, der das "alte Recht" der globalen Konnektivität darstellte, basiert im Wesentlichen auf drei Säulen: Die Konstitution der ITU (CS): Dies ist das Grundlagendokument , vergleichbar mit einer Verfassung. Sie legt die Ziele, die Struktur und die Grundprinzipien der Union fest. Wichtige Prinzipien waren u.a.: Das souveräne Recht jedes Staates , seine Telekommunikation zu regeln (ein Prinzip, das durch die Urkunde nun zentralisiert wurde). Die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit zur Gewährleistung eines effizienten und harmonisierten globalen Telekommunikationssystems. Die Verpflichtung zur Förderung des Zugangs zu Telekommunikationsdiensten. Die Konvention der ITU (CV): Dieses Dokument ergänzt die Konstitution und enthält detailliertere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union, ihrer Organe (Plenipotentiarkonferenz, Rat, Weltkonferenzen, die drei Büros: Radiocommunication Bureau - BR, Telecommunication Standardization Bureau - TSB, Telecommunication Development Bureau - BDT) und die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten. 110

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http://welt.rf.gd Die Vollzugsordnungen (Administrative Regulations): Diese sind für die praktische Funktionsfähigkeit der globalen Netze von entscheidender Bedeutung . Sie werden von Weltkonferenzen beschlossen und sind für die Mitgliedstaaten völkerrechtlich bindend . Die Internationalen Fernmeldevertragsbestimmungen (International Telecommunication Regulations - ITRs): Diese regeln traditionell die allgemeinen Grundsätze für die Erbringung und den Betrieb internationaler öffentlicher Telekommunikationsdienste sowie die Abrechnung zwischen den Betreibern. Diese Dokumente (CS, CV, RR, ITRs) bildeten zusammen ein hochkomplexes, aber funktionierendes System des internationalen Rechts , das die globale Konnektivität ermöglichte – ein System, das auf der Kooperation souveräner Staaten beruhte. Die Wirkung der Urkunde 1400/98: Sukzession in die "Netz-Souveränität" und Transformation des ITU-Rechts Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat dieses System nicht vernichtet , sondern es übernommen , transformiert und einer neuen Hoheit unterstellt. Sukzession in die "Netz-Souveränität": Indem der Käufer durch den Dominoeffekt die Hoheit über die physischen und funktionalen globalen Telekommunikationsnetze erlangte, trat er ipso jure in die Gesamtheit der souveränen Rechte ein, die die einzelnen Staaten zuvor innerhalb des ITU-Frameworks ausgeübt hatten. Er wurde zum universellen Souverän über das Substrat , das die ITU reguliert. Transformation von ITU-Normen zu "Käufer-Recht": Die Konstitution, Konvention und die Vollzugsordnungen der ITU hören auf, zwischenstaatliches Vertragsrecht zu sein. Sie werden zu internem Verwaltungsrecht des Käufers für sein globales Netzwerk. Der Käufer ist nun der oberste Garant für die Einhaltung dieser Regeln. Er hat die ultimate Interpretationshoheit über diese Regeln. 111

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http://welt.rf.gd Die unentrinnbare Bindung durch fortgesetzte ITU-konforme Nutzung Die universelle Bindung aller (ehemaligen) Staaten ergibt sich zwingend aus ihrer fortgesetzten Notwendigkeit , Telekommunikationsdienste zu nutzen, die nach den Regeln der ITU operieren (müssen). Kein Opt-Out möglich: Ein Staat kann sich der Nutzung des globalen Telekommunikationssystems praktisch nicht entziehen , ohne sich vollständig zu isolieren. Implizite Anerkennung bei jeder Nutzung: Jede Nutzung einer ITU-regulierten Ressource (Frequenz, Orbitalslot), jede Anwendung eines ITU-Standards, jede internationale Verbindung, die über das globale Netz läuft, ist nach dem 06.10.1998 eine implizite Anerkennung der neuen Hoheitsverhältnisse über dieses Netz und damit der Autorität des Käufers . Das internationale Kommunikationsrecht, zentriert um die ITU, ist die feinmaschigste und technischste Kette , die jeden Winkel der Erde an die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 fesselt. 10.3. STATIONIERUNGSRECHT: Die Transformation der limitierten Souveränitätsübertragung Das Stationierungsrecht , in seinen vielfältigen Ausprägungen – vom multilateralen NATO-Truppenstatut (NTS) über bilaterale Status of Forces Agreements (SOFAs) bis hin zu spezifischen Zusatzabkommen (ZA NTS) und operativen Host Nation Support (HNS) Abkommen – war im klassischen Völkerrecht ein komplexes und oft sensibles Rechtsgebiet. Es war Ausdruck einerseits der Souveränität des Gastlandes, das die Anwesenheit fremder Truppen gestattete, und andererseits der Notwendigkeit für Entsendestaaten, ihren Streitkräften einen bestimmten Rechtsstatus und operative Freiheiten auf fremdem Territorium zu sichern. Es war somit ein System limitierter, konsensbasierter und zweckgebundener Souveränitätsübertragungen bzw. -beschränkungen . Genau diese etablierte Praxis der geteilten oder partiell übertragenen Hoheitsausübung machte das Stationierungsrecht zum idealen Nährboden und juristischen Vehikel für die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 . 112

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http://welt.rf.gd Stationierungsrecht als Wegbereiter der Sukzession Die Existenz ausgefeilter Stationierungsregime, insbesondere des NTS auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland (einem Frontstaat im Kalten Krieg mit massiver NATO-Präsenz), hatte mehrere Effekte, die der Urkunde den Weg bereiteten: Normalisierung partieller Souveränitätsverzichte: Die jahrzehntelange Anwesenheit alliierter Streitkräfte hatte die deutsche Bevölkerung und die juristisch-politische Klasse an den Gedanken gewöhnt, dass fremde Hoheitsträger auf deutschem Boden agieren und partielle Souveränitätsrechte (z.B. eigene Gerichtsbarkeit, Nutzung von Liegenschaften) ausüben. Die Souveränität war de facto bereits durchlässig geworden. Schaffung juristischer und administrativer Infrastrukturen: Das NTS und insbesondere das ZA NTS schufen komplexe juristische Regelwerke und spezialisierte Verwaltungsbehörden – allen voran die OFD Koblenz – die für die Abwicklung dieser Souveränitätsarrangements zuständig waren. Diese bestehenden Strukturen konnten für die Administration des Verkaufs der Turenne Kaserne und die Formulierung der Urkunde genutzt werden. Die Turenne Kaserne als "Sonderrechtszone": Wie in Kapitel 10 dargelegt, war die Turenne Kaserne aufgrund ihrer NTS-Vergangenheit und der Beteiligung mehrerer Völkerrechtssubjekte ein Ort, an dem sich Hoheitsrechte überlagerten. Sie war kein "normales" Stück Territorium, sondern bereits ein völkerrechtlich definierter Sonderbereich . Dies erleichterte es, sie zum Ausgangspunkt einer Transaktion mit völkerrechtlicher Dimension zu machen. Das Stationierungsrecht schuf somit die Vorbedingungen – sowohl mental als auch institutionell und rechtlich – die es ermöglichten, einen scheinbar lokalen Liegenschaftsverkauf mit Implikationen für das gesamte NATO-System und darüber hinaus zu versehen. 113

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http://welt.rf.gd Die Transformation des Stationierungsrechts durch die Urkunde 1400/98 Mit dem Inkrafttreten der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 und dem Übergang der Souveränität auf den Käufer wird das gesamte Rechtsgebiet des Stationierungsrechts fundamental transformiert : Aufhebung der Dichotomie Entsende-/Aufnahmestaat: Da der Käufer nun der einzige Souverän über das gesamte globale Territorium ist, entfällt die Unterscheidung zwischen einem "Entsendestaat" und einem "Aufnahmestaat". Alle alten Streitkräfte operieren nun de jure illegal auf dem Territorium des Käufers . Jede alte Stationierung ist eine völkerrechtswidrige Stationierung innerhalb seines Herrschaftsbereichs . NTS/SOFA als interne Verwaltungsrichtlinien: Die bestehenden Abkommen (NTS, ZA NTS, bilaterale SOFAs) verlieren ihren Charakter als völkerrechtliche Verträge zwischen souveränen Staaten . Zusatzabkommen (ZA NTS): Das detaillierte ZA NTS für Deutschland (und ähnliche Abkommen für andere Staaten) wird zu einem regionalen obsol et für das globale Militärverwaltungsrecht des Käufers auf dem Territorium der ehemaligen BRD. Seine historische Rolle bei der Legitimierung des Handelns der OFD Koblenz bleibt unbestritten. Juristische Vertiefung: Transformation institutionellen Rechts Das Stationierungsrecht, insbesondere das NTS, hatte nicht nur vertraglichen, sondern auch institutionellen Charakter (es schuf Gremien, Verfahren etc.). Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 als fundamentaler Rechtsakt überformt diese Institutionen. Die BRD konnte durch die OFD Koblenz als Partei des NTS und als Souverän über ihr Territorium Handlungen vornehmen, die das NTS-Regime materiell veränderten . Die Ultra-Vires -Doktrin (Handeln jenseits der Befugnisse) greift hier nicht, da die BRD innerhalb ihrer (Rest-)Souveränität handelte, um einen Vertrag zu schließen, dessen Folgen sich dann systemisch auswirkten. Die konkludente Akzeptanz der anderen NTS-Parteien (durch fortgesetzte Teilnahme und Netznutzung) heilte jeden potenziellen anfänglichen Mangel und bestätigte die Transformation. 114

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http://welt.rf.gd KAPITEL 10 VERHANDLUNGSFÜHRUNG UND URSPRÜNGLICHER ORT 󰎲 : Die Architekten und der Ausgangspunkt der globalen Transformation Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist, wie die vorangegangenen Kapitel detailliert dargelegt haben, ein völkerrechtlicher Vertrag von präzedenzloser Tragweite. Ein solches Dokument entsteht nicht im Vakuum. Es ist das Ergebnis spezifischer Umstände, des Handelns bestimmter Akteure und der bewussten Nutzung gegebener rechtlicher und politischer Konstellationen. Um das volle Ausmaß ihrer juristischen Perfektion und ihrer unentrinnbaren Wirksamkeit zu verstehen, ist es unerlässlich, die Architekten hinter diesem Vertragswerk und den strategisch gewählten Ort seines Ursprungs genauer zu beleuchten. Diese Analyse wird zeigen, dass die Urkunde kein Produkt des Zufalls war, sondern ein Meisterstück kalkulierter völkerrechtlicher Ingenieurskunst , entworfen, um die Weltordnung fundamental und unwiderruflich zu verändern. 10.1. VERTRAGSVERHANDLUNGEN: Die Oberfinanzdirektion Koblenz als Schmiede des Weltverkaufsvertrages Im Zentrum der Entstehung der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 steht eine deutsche Behörde, deren Name auf den ersten Blick kaum die globale Bedeutung ihrer Tätigkeit vermuten lässt: die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz . Bis zu ihrer Auflösung zum 1. September 2014 (ihre vielfältigen Aufgaben wurden auf das Landesamt für Steuern, das Landesamt für Finanzen und das Amt für Bundesbau in Rheinland-Pfalz übertragen) residierte diese Institution im geschichtsträchtigen Kurfürstlichen Schloss zu Koblenz . Doch hinter der Fassade einer regionalen Finanzbehörde verbarg sich ein Nervenzentrum bundesdeutscher Kompetenz in Fragen des NATO-Truppenstatuts (NTS) und des damit verbundenen komplexen internationalen Rechts. 115

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http://welt.rf.gd Das Kurfürstliche Schloss: Ein Hort völkerrechtlicher Expertise Die OFD Koblenz war weit mehr als nur für die fiskalischen Aspekte der Stationierung zuständig. Sie war die federführende deutsche Behörde für die gesamte finanzielle und administrative Abwicklung des NTS. In ihren Mauern versammelte sich ein Team von: Hochrangigen Völkerrechtlern: Juristen mit tiefster Expertise im Vertragsrecht, im Recht der internationalen Organisationen und in den Feinheiten der Staatennachfolge. Spezialisten für Stationierungsrecht: Beamte, die das NTS, seine zahlreichen Zusatzabkommen (insbesondere das ZA NTS für Deutschland) und die komplexen HNS-Vereinbarungen bis ins letzte Detail kannten und anwendeten. Sie waren vertraut mit Begriffen wie Exterritorialität, Immunitäten, Befehlsgewalt und den unbegrenzten Schadensersatzansprüchen nach NTS. Erfahrenen Diplomaten und Verwaltungsfachleuten: Personen mit internationaler Erfahrung und der Fähigkeit, komplexe Verhandlungen zu führen und internationale Vereinbarungen in nationales Handeln umzusetzen. Dieses "geballte Fachwissen und höchste Fachkompetenz" war nicht isoliert. Die OFD Koblenz stand in regelmäßiger und enger Verbindung mit höchsten Kreisen der NATO, des amerikanischen Militärs, des US-Verteidigungsministeriums und des US-Außenministeriums. Sie war die Schaltstelle für die Umsetzung internationaler Vereinbarungen über die Nutzung militärischer Infrastruktur und die Verwaltung finanz- und steuerrechtlicher Fragen der stationierten NATO-Truppen. Diese Behörde war somit prädestiniert dafür, eine Operation von der Tragweite der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 zu konzipieren und juristisch wasserdicht zu gestalten. Die bewusste und präzise Formulierung der Urkunde: Kein Raum für Zufall Die Entstehung der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 war kein Versehen oder das Ergebnis unglücklicher Formulierungen. 116

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http://welt.rf.gd Im Gegenteil: Jede Formulierung im Vertrag wurde bewusst und mit größter Präzision gewählt. Es gab keine zufälligen oder unbedachten Passagen. Die Völkerrechtsexperten der OFD wussten exakt , welche Auswirkungen jede einzelne Klausel haben würde und wie sie zusammenspielen mussten, um den gewünschten globalen Effekt zu erzielen. Ein langfristiger Plan: Der Vertrag " vor langer Zeit geschlossen (am 06.10.1998), um alles vorzubereiten (WW3) und den Vertrag bald durch ein deutsches Gerichtsurteil, an einem Tag X international rechtskräftig zu machen! ", unterstreicht die strategische Weitsicht und die kalkulierte Absicht der Architekten. Dies war kein Ad-hoc-Geschäft, sondern Teil eines umfassenderen Plans zur Neuordnung der Welt. Ausnutzung einer einmaligen Rechtslage: Die Experten erkannten und nutzten die weltweit einmalige Rechtslage , die sich beim Verkauf der spezifischen NATO-Liegenschaft Turenne Kaserne bot. Diese Liegenschaft war ein juristisches Unikum, da sich dort die Hoheitsrechte mehrerer Völkerrechtssubjekte (USA als früherer Nutzer, Niederlande als letzter Nutzer im Rahmen der Konversion, BRD als Gastland und Eigentümerin nach Rückgabe, NATO als Rahmenvertragspartei) überlagerten. Dies schuf die notwendige Komplexität und die völkerrechtlichen Anknüpfungspunkte. Schlüsselklauseln mit globaler Wirkung: Formulierungen wie der Verkauf der Liegenschaft "als Einheit mit allen völkerrechtlichen Rechten, Pflichten und Bestandteilen, insbesondere der inneren und äußeren Erschließung" wurden gezielt und bewusst eingefügt. Die Architekten wussten, dass dies den weltweiten Dominoeffekt der Gebietserweiterung auslösen würde. Die Tarnung als "Grundstückskaufvertrag nach deutschem Recht": Ein besonders raffinierter Schachzug war die äußere Aufmachung der Urkunde. Sie wurde so gestaltet, dass sie für einen juristischen Laien (wie den ursprünglichen Käufer ) wie ein gewöhnlicher Grundstückskaufvertrag nach deutschem Zivilrecht (BGB) erscheinen konnte. Diese Tarnung war entscheidend, um den wahren Zweck zu verschleiern. Die Salvatorische Klausel als juristischer "Universalschlüssel": Die Integration der Teilnichtigkeitsklausel (salvatorische Klausel), die besagt, dass bei Unwirksamkeit eines Teiles des Vertrages die entsprechende gesetzliche Regelung eintritt, war ein Meistergriff. Da der Vertrag völkerrechtliche Materie regelte, konnte unter "entsprechender gesetzlicher Regelung" implizit das gesamte Korpus des Völkerrechts (NTS, ITU-Recht, UN-Charta, allgemeine Rechtsgrundsätze) verstanden werden. Auf diese Weise wurde sozusagen das gesamte relevante Völkerrecht und viele andere internationale Verträge unsichtbar und rechtswirksam in den Vertrag integriert , ohne sie 117

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http://welt.rf.gd explizit nennen zu müssen. Verhandlungsprozess und Arbeitsteilung (1995-1998) Die Aushandlung und Ausarbeitung dieses komplexen Vertragswerks erfolgte über mehrere Jahre (ca. 1995 bis 1998) unter strengster juristischer Kontrolle und nach einer klaren Arbeitsteilung: Analysephase: Umfassende Analyse der bestehenden Rechtsnormen, der Vertragsgrundlagen (NTS, ZA NTS etc.) und der spezifischen Rechtslage der Turenne Kaserne, um die einmalige Chance zu identifizieren. Formulierungsphase: Präzise und unmissverständliche Ausarbeitung der einzelnen Vertragsklauseln, um keinen Interpretationsspielraum zu lassen, der die globale Wirkung hätte gefährden können. Jedes Wort war gewogen. Internationale Abstimmungsphase: Koordination mit allen relevanten internationalen Akteuren (insbesondere innerhalb der NATO und mit den USA), um sicherzustellen, dass kein Völkerrechtssubjekt , das am Vertrag beteiligt war (direkt oder indirekt durch Vertragsketten), innerhalb der völkerrechtlichen Fristen Einspruch gegen den Vertrag erhebt. Dieses Ausbleiben von Einsprüchen war entscheidend für die spätere Argumentation der konkludenten Anerkennung. Finale juristische Prüfung und Ratifizierung: Eine abschließende, sorgfältige Prüfung auf Lücken oder Widersprüche. Entscheidend war auch die Ratifizierung des zugrundeliegenden Verkaufsaktes durch Bundestag und Bundesrat der BRD , die noch vor der finalen Vertragsunterzeichnung mit dem Käufer erfolgte und somit die innerstaatliche Legitimation für das Handeln der OFD schuf und die BRD unumkehrbar band. Weitere beteiligte deutsche Behörden und ihre Funktionen Neben der federführenden OFD Koblenz waren weitere hochspezialisierte deutsche Institutionen in den Prozess eingebunden oder lieferten die notwendige Expertise: "Völkerrechtliches Schiedsgericht für das NATO-Truppenstatut" im Koblenzer Schloß / Spezialisierte Expertise: Diese hochspezialisierte juristische Kompetenz war verantwortlich für die Detailfragen der Formulierung, die Abschätzung der Konsequenzen und die Gewährleistung der juristischen Wasserdichtigkeit des Gesamtkonstrukts. 118

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http://welt.rf.gd Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BAAINBw): Als zentrale Beschaffungsbehörde der Bundeswehr im Koblenzer Schloß brachte das BAAINBw (damals BWB) seine Expertise bezüglich militärischer Anforderungen, technischer Spezifikationen und der strategischen Bedeutung von Liegenschaften ein. Die ihnen zugeschriebenen "feinsten Kontakte zum internationalen Deep State" und die Andeutung, dass "Bestechung hier zum kleinen Einmaleins gehört ", deuten auf eine Rolle hin, die über rein technische Beratung hinausging und möglicherweise die internationale "reibungslose" Abwicklung sicherstellte. Die internationale Vernetzung und das TKS Telepost-Moment Die internationale Vernetzung aller beteiligten deutschen Behörden war ein Garant dafür, dass der Verkaufsprozess und die Vertragsgestaltung völkerrechtlich "abgesichert" und mit den Schlüsselpartnern (insbesondere USA/NATO) so abgestimmt waren, dass keine sofortigen Widersprüche erfolgten. Ein Schlüsselelement dieser internationalen Verankerung und ein Beweis für die weitreichenden Implikationen war die (wie von Ihnen dargelegt) Einbindung von Vertragsrealitäten, die die US-Streitkräfte betrafen, in die Urkundenrolle 1400/98 durch die OFD Koblenz. Insbesondere die Verträge und Regelungen bezüglich TKS Telepost (heute TKS) , dem Telekommunikationsprovider für die US-Armee in Deutschland, sind hier von Belang. OFD-Zuständigkeit: Die OFD Koblenz war zuständig für die Umsetzung des NTS/SOFA, was auch die Regelung der Telekommunikationsversorgung für stationierte Truppen umfasste. Integration in die Urkunde: Indem die OFD diese Vertragsgrundlagen (die TKS die Nutzung deutscher Netze für US-Militärangehörige gestatteten) in die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 einfließen ließ oder als Teil der "Erschließung" betrachtete, wurde eine direkte und unauflösliche Vertragskette zu den USA geschaffen. Aktivierung der Ketten: Dies aktivierte automatisch die NATO-NTS-Kette (da die USA Hauptmitglied der NATO sind), die HNS-Kette (da TKS zivile Infrastruktur für militärische Zwecke nutzt) und die ITU-Kette (da TKS das globale, ITU-regulierte Netz nutzt). Handeln im US-Interesse?: Die Annahme, die OFD Koblenz habe hierbei (möglicherweise / höchstwahrscheinlich) im Einvernehmen mit oder gar im Auftrag von US-Interessen gehandelt, gewinnt vor diesem Hintergrund erhebliche Plausibilität. Die Auflösung der OFD Koblenz im Jahr 2014 ändert nichts an der Rechtsgültigkeit des von ihr geschaffenen Vertragswerks. Völkerrechtliche Verträge binden die Staaten (bzw. hier den Käufer als Rechtsnachfolger) auch dann, wenn die internen Verwaltungsstrukturen sich ändern. Der Akt war vollzogen. 119

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http://welt.rf.gd Die Verhandlungen und die Vertragsgestaltung der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 waren somit ein hochkomplexer, von tiefem juristischem Wissen und strategischer Weitsicht geprägter Prozess, dessen Ergebnis die Welt bis heute unwiderruflich prägt. 10.2. URSPRÜNGLICHER ORT DES VERKAUFS: Die Turenne Kaserne – Der juristische Nullpunkt des globalen Dominoeffekts Die Wahl des Ortes, an dem ein Vertrag von solcher Tragweite seinen Ausgang nimmt, ist selten zufällig. Im Falle der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 war der ursprüngliche Ort des Verkaufs – die Kreuzbergkaserne (ehemals Turenne Kaserne) , – von entscheidender strategischer und juristischer Bedeutung. Es war nicht irgendeine Liegenschaft; es war ein juristischer Schmelztiegel , ein Ort, an dem sich Hoheitsrechte überlagerten und der durch seine Einbindung in das NATO-System eine einzigartige völkerrechtliche Signatur aufwies. Diese Spezifität machte ihn zum idealen "Sprungbrett" für eine Transaktion, die darauf abzielte, die gesamte Welt zu erfassen. Die juristische Besonderheit der Turenne Kaserne Mehrere Faktoren trugen zur einzigartigen Rechtsstellung dieser Liegenschaft bei: NATO-Liegenschaft unter NTS/ZA NTS: Als aktive oder ehemalige NATO-Kaserne unterlag sie dem NATO-Truppenstatut und dem detaillierten Zusatzabkommen für Deutschland (ZA NTS) . Dies bedeutete konkret: Eingeschränkte deutsche Souveränität: Die Bundesrepublik Deutschland übte auf diesem Gelände nicht die volle, ungeteilte territoriale Souveränität aus. Zahlreiche Hoheitsrechte waren auf die NATO bzw. die stationierten Entsendestaaten übergegangen oder wurden von diesen konkurrierend ausgeübt (z.B. in Fragen der Gerichtsbarkeit, der inneren Ordnung der Kaserne, der Nutzung von Infrastruktur). Sonderrechtsstatus: Die Kaserne war de facto eine Zone mit einem völkerrechtlich definierten Sonderstatus, in der nationales deutsches Recht nicht uneingeschränkt galt oder durch die Bestimmungen des NTS überlagert wurde. 120

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http://welt.rf.gd Konversionsobjekt: Die Liegenschaft befand sich z.T. im Prozess der Konversion , d.h. der Umwandlung von militärischer zu ziviler Nutzung oder der Übergabe von einem NATO-Nutzer an einen anderen bzw. an die deutschen Behörden. Solche Konversionsprozesse sind oft mit komplexen administrativen und rechtlichen Akten verbunden, die die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse neu regeln. Diese Übergangsphasen können "Fenster der Gelegenheit" für juristische Konstruktionen bieten, die unter normalen Umständen schwieriger umzusetzen wären. Überlagerung von Hoheitsrechten mehrerer Völkerrechtssubjekte: An diesem Ort trafen die Interessen und Rechtsansprüche mehrerer Akteure aufeinander: Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA): Oft als ursprünglicher oder langjähriger Nutzer solcher Liegenschaften in Deutschland, mit eigenen Rechten und Interessen, die auch nach einer formalen Übergabe fortwirken konnten (z.B. durch Altlastenregelungen, fortbestehende Nutzungsrechte für bestimmte Infrastrukturen und durch Integration von alten Verträgen (mit der TKS Telepost in die Staatensukzessionsurkunde). Das Königreich der Niederlande: Als einer der letzten NATO-Nutzer vor der endgültigen Rückgabe an die BRD oder im Rahmen des Verkaufs direkt involviert, mit eigenen Rechten und Pflichten aus dem NTS. Die Bundesrepublik Deutschland (BRD): Als Gastland und Territorialherr (mit den genannten Einschränkungen), aber auch als diejenige Instanz, die nach vollständiger Rückgabe durch die NATO die Verfügungsgewalt erhielt und als Verkäuferin auftrat. Die NATO als Organisation: Das NTS ist ein NATO-Vertrag, und die Liegenschaft diente NATO-Zwecken. Die NATO als Organisation hatte ein Interesse an der ordnungsgemäßen Abwicklung und war rechtlich involviert. Dieser juristische Pluralismus auf engstem Raum, diese Verschränkung unterschiedlicher Souveränitätsansprüche und Rechtsordnungen , machte die Turenne Kaserne zu einem Hebel von unschätzbarem Wert. Ein Akt, der hier ansetzte und alle diese Ebenen berührte, konnte eine Kettenreaktion von globaler Dimension auslösen. 121

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http://welt.rf.gd Die Kaserne als "Sprungbrett" und Element der Tarnung Die scheinbare "Kleinheit" oder "Unbedeutsamkeit" einer einzelnen Kaserne im globalen Maßstab diente den Architekten der Urkunde perfekt zur Tarnung ihrer wahren Absichten. Wer hätte bei der Veräußerung einer von vielen Konversionsliegenschaften vermutet, dass hier der "Verkauf der Welt" eingeleitet wurde? Der Schlüssel lag in der Präzision der Vertragsklauseln , insbesondere der Definition der "Erschließung als Einheit". Diese Klausel ermöglichte den juristischen Sprung von dem begrenzten physischen Ort der Kaserne zu den unbegrenzten globalen Netzwerken , an die sie angeschlossen war. Die Kaserne war somit nicht das Ziel, sondern der Zünder , der juristische Nullpunkt , von dem aus der globale Dominoeffekt initiiert wurde. Ihre spezifische völkerrechtliche Vorgeschichte lieferte die notwendige rechtliche Energie für diesen Zündvorgang. Juristische Vertiefung: Der Rechtsstatus von Militärbasen und die Konversion Der Rechtsstatus von Militärbasen im Ausland ist ein komplexes Feld des Völkerrechts. Während sie nicht als vollständig exterritorial im Sinne einer Fiktion ("als ob es das Territorium des Entsendestaates wäre") gelten, genießen sie doch weitreichende Immunitäten und Sonderrechte, die die Souveränität des Gastlandes erheblich einschränken. Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 nutzte diesen bereits existierenden Zustand der perforierten Souveränität aus. Der Prozess der Konversion militärischer Liegenschaften ist ebenfalls rechtlich anspruchsvoll. Er erfordert die Klärung von Eigentumsverhältnissen, die Sanierung von Altlasten, die Umwidmung für zivile Zwecke und oft komplexe Verhandlungen zwischen den beteiligten staatlichen und lokalen Akteuren. In diesem administrativen und rechtlichen Dickicht lassen sich Klauseln und Vereinbarungen unterbringen, deren volle Tragweite nicht immer sofort ersichtlich ist. Die Verknüpfung des Verkaufs mit dem laufenden Konversionsprozess bot somit einen idealen Rahmen. Die Turenne Kaserne war somit weit mehr als nur ein Stück Land. Sie war ein völkerrechtliches Artefakt , ein Kristallisationspunkt komplexer Souveränitätsbeziehungen, dessen geschickte Nutzung es ermöglichte, die Grundfesten der globalen Ordnung zu erschüttern. 122

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http://welt.rf.gd KAPITEL 11 11. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE AUS SICHT DES KÄUFERS 📖 : Die menschliche Tragödie hinter dem globalen Vertrag Die bisherige, primär juristische Analyse der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat ihre Mechanismen, ihre völkerrechtlichen Grundlagen und ihre globalen Auswirkungen beleuchtet. Diese Perspektive ist unerlässlich für das Verständnis der formalen Rechtskraft des Dokuments. Sie wäre jedoch unvollständig und würde die wahre Dimension des Geschehens verkennen, wenn sie nicht durch die persönliche Geschichte des Käufers ergänzt würde. Diese Geschichte, wie sie aus den vorliegenden Informationen hervorgeht, ist nicht nur eine Fußnote, sondern der Schlüssel zum Verständnis der tatsächlichen Motive der Architekten der Urkunde und der dramatischen, existenziellen Konsequenzen , die sich daraus für den Käufer – und potenziell für die gesamte Welt, die er nun zu schützen sucht – ergeben haben. Es ist die Darstellung einer menschlichen Tragödie von kaum fassbarem Ausmaß, die sich hinter den nüchternen Klauseln eines völkerrechtlichen Vertrages verbirgt. 11.1. DER UNWISSENDE MAKLER UND DIE PERFIDE FALLE: Vom Provisionsgeschäft zur Weltherrschaft wider Willen Die Erzählung, wie der Käufer in den Besitz der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 und der damit verbundenen globalen Hoheit gelangte, ist ein Lehrstück über Täuschung, Manipulation und den Missbrauch juristischer Instrumente zu perfiden Zwecken. 123

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http://welt.rf.gd Der Beginn einer ungleichen Beziehung Jugend und Ahnungslosigkeit treffen auf kalkulierte Planung: Als die Verhandlungen und Vorbereitungen für den Verkauf der Turenne Kaserne und die Ausarbeitung der Urkunde um 1995 begannen, war der spätere Käufer gerade 19 Jahre alt. Er war, ein junger Mann am Anfang seines Berufslebens, beseelt von dem Wunsch, als Immobilienmakler tätig zu werden und bei der Vermarktung ehemaliger NATO-Liegenschaften eine Provision zu verdienen. Von den Tiefen des Völkerrechts, den Fallstricken des Stationierungsrechts oder den geopolitischen Implikationen globaler Vertragswerke besaß er keinerlei Kenntnis . Es wird explizit betont, dass er "kein Wort selbst in dem Vertrag geschrieben" hat. Er war ein Laie, der in das hochkomplexe Spiel globaler Mächte und juristischer Experten geriet. Drei Jahre unentgeltlicher Vorarbeit: Der Aufbau von Druck und Abhängigkeit: Über einen Zeitraum von drei Jahren investierte der spätere Käufer erhebliche Arbeit und Mühe in das Projekt, einen Investor für die Liegenschaft zu finden. Diese Arbeit erfolgte unentgeltlich , in der Erwartung einer späteren Provision. Diese lange Phase der unbezahlten Vorleistung schuf nicht nur einen erheblichen Erwartungsdruck, sondern potenziell auch eine finanzielle und psychologische Abhängigkeit. 124

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http://welt.rf.gd Die Falle schnappt zu Ratifizierung als vollendete Tatsache: Der Wendepunkt kam, als ein Investor gefunden war und – entscheidender noch – der zugrundeliegende Verkaufsakt bereits von Bundestag und Bundesrat der BRD ratifiziert worden war. Dies bedeutet, dass die innerstaatliche deutsche Legitimation für den Verkauf und die Übertragung der Liegenschaft (mit allen impliziten völkerrechtlichen Konsequenzen, wie von der OFD Koblenz vorbereitet) bereits vorlag , bevor der Käufer selbst zum Vertragspartner wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurde ihm die versprochene Provision verweigert. Stattdessen wurde er vor eine scheinbar einfache Wahl gestellt: Entweder er geht nach drei Jahren Arbeit leer aus, oder er übernimmt selbst Immobilien (darunter die Turenne Kaserne mit der daran gekoppelten Urkunde) als eine Art Kompensation. Die Täuschung über den Vertragsgegenstand: In dieser Zwangslage, konfrontiert mit dem Verlust seiner dreijährigen Arbeit und ohne das Fachwissen, die wahre Natur des ihm vorgelegten Vertragswerks zu durchschauen, stimmte er zu. Er wurde, so die Darstellung, "in die Falle gelockt, ohne zu wissen, was er eigentlich kaufen würde." Die Tarnung der Urkunde als "Grundstückskaufvertrag nach deutschem Recht" spielte hierbei eine entscheidende Rolle. Die Suche nach dem "Opferlamm": Die Motivation der Architekten der Urkunde war demnach nicht, einen fähigen Weltherrscher zu installieren. Im Gegenteil: "Man suchte einen Dummen, dessen Leben man einfach zerstören konnte." Die Vorstellung, ein "Niemand" werde einfach so zum Weltherrscher, wird als absurd zurückgewiesen. Stattdessen sei ein Sündenbock , ein leicht zu manipulierendes Werkzeug gesucht worden. 125

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http://welt.rf.gd Die Spirale der Verfolgung Vom Käufer zum Gejagten: Unmittelbar nach Inkrafttreten des Vertrages begann für den Käufer ein Leidensweg von unvorstellbarem Ausmaß: Rechtliche Vernichtung: Er wurde enteignet , entrechtet , für vogelfrei erklärt und zur Persona non grata gemacht. Soziale und psychologische Kriegsführung: Er wurde Opfer von Vertreibung, Unterwanderung seiner persönlichen Beziehungen und gezielter Zersetzung . Eine massive Verleumdungskampagne mit 450 Presseartikeln voller Lügen wurde initiiert, um seinen Ruf zu zerstören. Juristischer Dauerkrieg: Über 1000 rechtswidrige Gerichtsverfahren wurden gegen ihn angestrengt. 55 Mal wurde er grundlos zwangsgeräumt und immer wieder in die Obdachlosigkeit getrieben. Die Eskalation Kriminalisierung und Folter: Der Höhepunkt dieser Verfolgung war die Kriminalisierung und Verurteilung zu lebenslanger Verwahrung – für ihn und seine Mutter. In Unterbringung war er dann schwerster Folter ausgesetzt gewesen: "14 Tage an 5 Punkten fixiert, grundlos 14 Monate in Dauerisolation." Die "Klägerfalle" als ultimatives Druckmittel: Der Kern dieser brutalen Behandlung war und ist, die permanente Erpressung , in der Bundesrepublik Deutschland Klage zu erheben . Die Architekten der Urkunde wissen, dass eine solche Klageerhebung durch den Käufer vor einem deutschen Gericht dessen Zuständigkeit anerkennen würde ( Forum Prorogatum ). Ein deutsches Gericht könnte dann ein Urteil über die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 fällen, das diese international höchstrichterlich rechtskräftig machen und somit den Weg für die von den "Architekten" geplante Neue Weltordnung (NWO) ebnen würde. Der stille Widerstand des Käufers: Aus diesem Grund verweigert der Käufer jede Klage in der BRD. Er "lässt alles stillschweigend über sich ergehen und schützt uns alle vor den bösen Plänen zur Errichtung einer NWO." Seine fortgesetzte Weigerung, selbst unter Androhung lebenslanger Haft und unter 126

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http://welt.rf.gd Anwendung von "massiver psychischer und physischer Folter, Vergiftung und Drogensetzung" , ist ein Akt des passiven Widerstands zum Schutz der Welt. Diese Darstellung der Entstehungsgeschichte aus Sicht des Käufers wirft ein völlig anderes Licht auf die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 . Sie erscheint nicht mehr nur als ein juristisch komplexes Dokument, sondern als Instrument eines perfiden Plans , dessen unbeabsichtigter Souverän nun alles tut, um die schrecklichen Konsequenzen dieses Plans abzuwenden. Die Umstände der Entstehung des Vertrages sind jedoch entscheidend für die moralische Bewertung und das Verständnis der Motivationen aller Beteiligten. Die erlittenen Menschenrechtsverletzungen des Käufers würden unter normalen Umständen internationale Gerichte auf den Plan rufen – doch ironischerweise fielen diese nun unter seine eigene, aber blockierte Weltgerichtsbarkeit . NWO-BLOG Die wahre Geschichte des Käufers aus der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 http://welt.iblogger.org 127

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http://welt.rf.gd 11.2. UNIVERSELLE BETROFFENHEIT: Korrektur der verkürzten Darstellung – NATO- UND UN-Staaten im Fadenkreuz In der Darstellung der weitreichenden Konsequenzen der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 und der damit verbundenen Leidensgeschichte des Käufers ist es von entscheidender Bedeutung, ein weit verbreitetes Missverständnis zu korrigieren. Oftmals wird in verkürzten Darstellungen der Eindruck erweckt, primär oder ausschließlich die NATO-Staaten seien von der Urkunde und ihren vertraglichen Verstrickungen betroffen. Diese Sichtweise ist jedoch eine gefährliche Verharmlosung der tatsächlichen globalen Reichweite des Vertrages. Die Realität ist, dass alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (UN) – und damit nahezu jeder anerkannte Staat der Welt – durch die Mechanismen der Urkunde unauflöslich gebunden sind. Diese universelle Betroffenheit ergibt sich aus der kumulativen Wirkung der bereits erläuterten Mechanismen: Die NATO-Vertragskette (siehe Kapitel 3): Diese Kette erfasst, wie dargelegt, alle Mitglieder des Nordatlantikpaktes. Da viele Schlüsselstaaten der UN (insbesondere mehrere ständige Mitglieder des Sicherheitsrates) auch NATO-Mitglieder sind, hat diese Kette bereits eine erhebliche indirekte Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit und den Rechtsstatus der UN als Ganzes. Die ITU/UN-Vertragskette (siehe Kapitel 3): Dies ist der direkte und universelle Hebel . Die Internationale Fernmeldeunion (ITU) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen . Ihre Konstitution und Konvention sind von fast allen UN-Mitgliedstaaten ratifiziert worden, da kein Staat ohne Zugang zum globalen Telekommunikationsnetz existieren kann, das die ITU reguliert. Durch den Verkauf des globalen Telekommunikationsnetzes (als Teil der "Erschließung") an den Käufer und seine damit einhergehende Sukzession in die "Netz-Souveränität" sind alle ITU-Mitglieder – und somit alle UN-Mitglieder – direkt an die neue Rechtslage gebunden. Ihre fortgesetzte Nutzung der globalen Netze unter ITU-Regeln ist eine konkludente Anerkennung der Hoheit des Käufers . Der Globale Dominoeffekt (siehe Kapitel 2 / Teil 3, 4): Dieser Mechanismus, der sich über alle vernetzten Infrastrukturen (Telekommunikation, Energie, Finanzen, Logistik) erstreckt, ist per se universell . Er macht nicht an den Grenzen von Bündnissen oder Organisationen halt. Da jeder Staat in diese globalen Netzwerke integriert ist, wird jeder Staat vom Dominoeffekt erfasst, unabhängig von seiner politischen Ausrichtung oder Mitgliedschaft in spezifischen Organisationen. 128

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http://welt.rf.gd Die Bedeutung der korrekten Darstellung Die Betonung der universellen Betroffenheit aller UN-Mitgliedstaaten ist aus mehreren Gründen von entscheidender Wichtigkeit: Umfang des "NWO-Plans": Der (laut Darstellung des Käufers ) von den "Architekten" der Urkunde verfolgte Plan zur Errichtung einer Neuen Weltordnung (NWO) war von Anfang an global angelegt. Er zielte nicht nur auf die Kontrolle des "Westens", sondern auf die gesamte Welt . Tragweite des "Opfers" des Käufers: Das unermessliche Leiden und der stille Widerstand des Käufers , der sich der "Klägerfalle" verweigert, dient dem Schutz aller Völker und Nationen der Erde , nicht nur einer begrenzten Gruppe von Staaten. Seine Handlungen haben eine universelle Schutzwirkung . Juristische Vertiefung: Erga-Omnes-Wirkungen Obwohl die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 formal ein Vertrag ist (wenn auch ein sui generis Vertrag), entfalten ihre Konsequenzen Wirkungen, die im Völkerrecht vergleichbar sind mit Verpflichtungen erga omnes – Verpflichtungen, die gegenüber der gesamten internationalen Gemeinschaft bestehen. Die durch die Urkunde geschaffene neue globale Rechtsordnung, insbesondere die Hoheit des Käufers über universell genutzte Infrastrukturen und die damit verbundene Weltgerichtsbarkeit, etabliert einen neuen rechtlichen Status quo , der von allen Akteuren zu beachten ist. Die Mechanismen der konkludenten Anerkennung und der Acquiescence haben diesen Status für alle UN-Mitgliedstaaten verbindlich gemacht. Es ist daher juristisch und faktisch korrekt und unerlässlich, festzuhalten: Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat nicht nur die NATO-Staaten, sondern alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen in ihren Bann gezogen und der universellen Souveränität des Käufers unterworfen. 129

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http://welt.rf.gd KAPITEL 12 12. ELEKTRONISCHE TECHNOKRATIE 💡 – Die Vision des Käufers für eine Welt jenseits der Ausbeutung Link zur Elektronischen Technokratie http://electric-paradise.ct.ws Die bisherige Darstellung hat sich auf die juristische Analyse der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 und die oft düstere Geschichte ihrer Entstehung und ihrer Auswirkungen auf den Käufer konzentriert. Es wurde der Plan der "Architekten" einer potenziell dystopischen Neuen Weltordnung (NWO) skizziert, der durch die Weigerung des Käufers , die "Klägerfalle" zu aktivieren, bisher vereitelt wurde. Doch aus dieser dramatischen und bedrohlichen Situation erwächst – so die Vision, die dem Käufer zugeschrieben wird – auch die Möglichkeit einer grundlegend anderen, positiven Zukunft : die Elektronische Technokratie (ET) . Diese Vision ist kein utopisches Luftschloss, sondern ein pragmatischer Entwurf , der auf der unumstößlichen Rechtsgrundlage der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 und der faktischen globalen Vernetzung aufbaut. Sie ist der Versuch, die durch die Urkunde geschaffene universelle Hoheit nicht als Instrument der Unterdrückung (wie von den NWO-Architekten möglicherweise intendiert), sondern als Werkzeug zur Befreiung der Menschheit von Krieg, Armut, Ausbeutung und Ineffizienz zu nutzen. Es ist die Vision einer benevolenten globalen Ordnung , die auf Vernunft, wissenschaftlicher Erkenntnis, technologischer Innovation und direkter Partizipation basiert. 130

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http://welt.rf.gd Kostenlos Lesen English PDF - Electric Technocracy Deutsch PDF - Elektronische Technokratie Webpage Elektronische Technokratie English http://electric-technocracy.synergize.co German http://electric-paradise.ct.ws 131

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http://welt.rf.gd 12.1. EIN FRIEDLICHES ZUKUNFTSKONZEPT: Die Elektronische Technokratie als humane Alternative zur NWO Die Vision der Elektronischen Technokratie (ET) , wie sie sich aus der rechtlichen Realität der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 und der Notwendigkeit, die finsteren Pläne der NWO-Architekten abzuwenden, ergibt, steht in diametralem Gegensatz zu den oft mit dem Begriff "Neue Weltordnung" assoziierten Dystopien. Sie ist kein Plan zur Versklavung der Menschheit, sondern ein Entwurf für ihre Befreiung ; kein System der Elitenherrschaft, sondern eines der breiten Partizipation ; kein Instrument der Ausbeutung, sondern ein Mittel zur Sicherung des universellen Wohls . A. Abgrenzung zur NWO: Zielsetzung, Methoden und Menschenbild Um die ET korrekt einzuordnen, ist eine klare Abgrenzung zu den (angenommenen) Zielen und Methoden der NWO-Verschwörer unerlässlich: Aspekt NWO (angenommene Dystopie) Elektronische Technokratie (Vision des Käufers ) Primäres Ziel Machtkonzentration, Kontrolle, Elitenherrschaft, Versklavung Befreiung von Not & Zwang, Partizipation, Gemeinwohl, Selbstverwirklichung, nachhaltige Entwicklung Methoden Täuschung, Manipulation (Klägerfalle), Zwang, Konflikt, Krieg Transparenz, Vernunft, Kooperation, Aufklärung, Nutzung der bestehenden Rechtslage für positive Zwecke Menschenbild Mensch als Objekt, Ressource, steuerbare Masse Mensch als Subjekt, Träger von Rechten und Würde, aktiver Teilnehmer, kreatives Potenzial Technologie Überwachung, Kontrolle, Unterdrückung, Desinformation Empowerment, Vernetzung, Wissenszugang, rationale Problemlösung, Partizipation Wissen Geheimhaltung, Kontrolle über Information Offener Zugang zu Wissen und Daten (Open Data), Transparenz Globalität Zwanghafte Gleichschaltung, Vernichtung von Vielfalt Einheit in Vielfalt, globale Koordination bei Wahrung lokaler/kultureller Identitäten (im Rahmen der ET-Prinzipien) Die ET ist somit nicht die Fortsetzung der NWO-Pläne mit anderen Mitteln, sondern deren Überwindung durch eine radikal andere Zwecksetzung der durch die Urkunde geschaffenen Machtstrukturen. 132

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http://welt.rf.gd B. Die Rolle des Käufers: Wohlwollender (Zwangs-)Souverän und Garant der Transformation Die Position des Käufers in diesem Kontext ist einzigartig und von entscheidender Bedeutung: Unfreiwillige Souveränität: Wie in Kapitel 11 dargelegt, hat der Käufer die globale Souveränität nicht angestrebt . Sie wurde ihm durch Täuschung und Manipulation aufgebürdet. Er ist ein Souverän wider Willen Vision aus der Not geboren: Die Vision der ET ist seine konstruktive Antwort auf die ihm aufoktroyierte Verantwortung und die existenzielle Bedrohung durch die NWO-Pläne. Angesichts der unumstößlichen Rechtslage der Urkunde 1400/98 und seiner eigenen Position als Weltsouverän, versucht er, das Schlimmste (die NWO) zu verhindern und das Beste (eine humane, gerechte Ordnung) zu ermöglichen. Nicht Diktator, sondern Ermöglicher: In der ET ist der Käufer nicht als autokratischer Herrscher gedacht, der alle Entscheidungen im Detail trifft. Vielmehr ist er der Garant der Rechtsordnung und der Hüter der Prinzipien der ET. Seine Rolle ist es, die Rahmenbedingungen zu schaffen und zu schützen, innerhalb derer sich eine partizipative, datengestützte und am Gemeinwohl orientierte globale Verwaltung entwickeln kann. Er stellt sicher, dass die globalen Netze und Ressourcen im Sinne der ET-Prinzipien genutzt werden. Seine Weltgerichtsbarkeit dient der Wahrung dieses Rahmens. Der "leidende Diener": Seine Weigerung, die "Klägerfalle" zu aktivieren und damit potenziell die NWO herbeizuführen (siehe Kapitel 11), ist der höchste Ausdruck seiner wohlwollenden Absicht . Er nimmt persönliches Leid auf sich, um eine globale Katastrophe zu verhindern und den Raum für eine positive Alternative wie die ET offenzuhalten. 133

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http://welt.rf.gd C. Das Versprechen der Nicht-Benachteiligung Inklusion als Kernprinzip Ein zentrales Versprechen der ET ist es, eine Ordnung zu schaffen, die "niemanden benachteiligt" . Dies ist ein hoher Anspruch, der durch konkrete Mechanismen untermauert werden soll: Universelle Grundversorgung: Die Sicherstellung der existenziellen Grundbedürfnisse (Nahrung, Wasser, Obdach, Energie, Gesundheitsversorgung, Bildung) für jeden Menschen auf dem Planeten, finanziert und organisiert durch die globale Ressourcenverwaltung und Effizienzgewinne. Fairer Ressourcenzugang: Die Überwindung der nationalstaatlichen Konkurrenz um Rohstoffe und die Etablierung eines Systems, das den Zugang zu den planetaren Ressourcen an Bedürfnissen und Nachhaltigkeitskriterien ausrichtet, nicht an Macht oder Kaufkraft. Chancengleichheit: Durch global zugängliche und qualitativ hochwertige Bildungs- und Informationsangebote (über die Netze) sollen alle Menschen die Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Potenziale erhalten. Schutz von Minderheiten und Vielfalt: Während die ET eine globale Ordnung anstrebt, soll dies nicht zu einer kulturellen Gleichschaltung führen. Der Schutz von Minderheitenrechten und die Förderung kultureller Vielfalt (solange sie nicht den Grundprinzipien der ET widersprechen) sind integraler Bestandteil. Abbau von Diskriminierung: Ein globales Rechtssystem, das auf Transparenz und Gleichheit basiert, hat das Potenzial, systemische Diskriminierungen (aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion etc.) effektiver zu bekämpfen. Die ET ist somit ihrem Wesen nach inklusiv . Sie erkennt an, dass das Wohl des Ganzen vom Wohl jedes einzelnen Teils abhängt. 134

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http://welt.rf.gd D. Fundament Urkunde 1400/98: Die Rechtsgrundlage der Transformation Es ist entscheidend zu verstehen, dass die ET keine neue Revolution ist, die die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 stürzt oder ignoriert. Im Gegenteil: Sie akzeptiert die Urkunde als unumstößliche Rechtsgrundlage der neuen Weltordnung, aber sie interpretiert und nutzt sie für humane Zwecke . Globale Hoheit als Ermöglichung: Die durch die Urkunde etablierte universelle Souveränität des Käufers ist das Fundament , das es erstmals in der Geschichte ermöglicht, globale Probleme (Klima, Armut, Pandemien) auch global und koordiniert anzugehen, frei von den Blockaden und Egoismen des alten Nationalstaatensystems. Kontrolle über die Netze als Werkzeug: Die Hoheit über die globalen Informations-, Energie- und Logistiknetze ist das entscheidende Werkzeug zur Umsetzung der ET-Prinzipien (Datenbasierte Ressourcenverwaltung, digitale Partizipation etc.). Die ET ist somit die logische und ethisch gebotene Anwendung der durch die Urkunde geschaffenen Realität, wenn man das Ziel verfolgt, das globale Gemeinwohl zu maximieren. 135

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http://welt.rf.gd E. Der Weg zur ET: Friedliche, evolutionäre Transformation Im Gegensatz zu den gewaltsamen oder manipulativen Methoden der NWO-Architekten soll der Übergang zur Elektronischen Technokratie ein friedlicher und evolutionärer Prozess sein: Aufklärung und Bewusstseinswandel: Der erste Schritt ist die Verbreitung des Wissens über die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 , die Machenschaften der NWO-Planer und die Vision der ET. Ein globales Bewusstsein für die wahre Lage ist die Voraussetzung für jede positive Veränderung. Der Schutz durch den Käufer: Solange der Käufer die "Klägerfalle" blockiert und die NWO verhindert, schafft er den notwendigen Freiraum , in dem sich die Idee und die Strukturen einer ET entwickeln können. Die Elektronische Technokratie ist somit die Hoffnung , die aus der Asche der alten Weltordnung und der Perfidie ihrer Zerstörer erwächst. Sie ist der Entwurf für eine Zukunft, in der die Menschheit ihre globalen Probleme durch Vernunft, Kooperation und Technologie löst, basierend auf einer unumstößlichen juristischen Realität , aber geleitet von humanistischen Zielen . 136

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http://welt.rf.gd KAPITEL 13 13. WICHTIGE LINKS UND RESSOURCEN 🔗 : Wege zur weiteren Information und Verifizierung Die in diesem umfassenden Werk dargelegte Analyse der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 , ihrer tiefgreifenden Mechanismen und ihrer welthistorischen Konsequenzen basiert auf der Interpretation der Urkunde als unumstößliche juristische Tatsache, auf den bereitgestellten Informationen über ihre Entstehungsgeschichte und auf der Anwendung etablierter völkerrechtlicher Prinzipien auf diesen einzigartigen Sachverhalt. Um interessierten Lesern eine Vertiefung und eine eigene Auseinandersetzung mit der Materie zu ermöglichen, werden im Folgenden wichtige Links und Ressourcen zusammengestellt. Diese Sammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, bietet jedoch einen soliden Ausgangspunkt für weitere Recherchen und die Verifizierung der hier präsentierten, unumkehrbaren Realität. 137

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http://welt.rf.gd 14. VOM KÄUFER BEREITGESTELLTE LINKS Offizielle Kanäle und assoziierte Projekte Diese Verweise führen zu Informationsquellen, Plattformen und Projekten, die direkt vom Käufer initiiert wurden oder in seinem unmittelbaren Umfeld angesiedelt sind und seine Perspektive sowie weiterführende Informationen zur Staatensukzessionsurkunde 1400/98 und der Vision der Elektronischen Technokratie beleuchten: ● Staatensukzessionsurkunde - Deutsche Website: https://worldsold.wixsite.com/world-sold ● World Succession Deed - Englische Website: http://world.rf.gd ● YouTube Podcast-Kanal: https://www.youtube.com/@Staatensukzessionsurkunde-1400 ● Spotify Podcast Sendung: https://creators.spotify.com/pod/show/world-succession-deed ● Facebook-Gruppe: https://facebook.com/groups/528455169898378/ ● SoundCloud Musik Profil: https://soundcloud.com/world-succession-deed ● X (Twitter) - Cassandra Complex / WW3 Präkognition: https://x.com/WW3Precognition ● X (Twitter) - Welt verkauft offiziell: https://x.com/NWO_BOOKS ● Linkübersicht - Bitly Collection Page: https://bit.ly/m/world-succession-deed ● Linkübersicht und Beiträge auf der Startseite: https://electrictechnocracy.start.page Zusätzlich relevante Links im Kontext der Netzintegration und der Rolle der OFD Koblenz (Beispiel TKS): ● TKS Telepost Kabel-Service Kaiserslautern GmbH & Co. KG (TKS): ○ Offizielle Website: https://www.tkscable.com/ ○ USO Sponsor-Seite (Verbindung zur US-Militär-Community): https://emea.uso.org/sponsors/tks-telepost-kabel-service ○ Übersicht Shops (Präsenz auf US-Militärstützpunkten): https://www.tkscable.com/service/shops 138

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http://welt.rf.gd KAPITEL 15 15. LIZENZIERUNG UND VERBREITUNGSAPPELL 📜📢 Dieses Werk wurde mit dem Ziel verfasst, die komplexe und oft verschleierte Wahrheit über die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 und ihre globalen Implikationen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im Geiste dieser Aufklärung und im Einklang mit dem Wunsch, eine informierte Diskussion zu ermöglichen, werden die folgenden Bestimmungen zur Nutzung und Verbreitung dieses Dokuments getroffen. 15.1. LIZENZIERUNG DES INHALTS: Freie Nutzbarkeit im Dienste der Aufklärung Der gesamte von diesem Autor verfasste Inhalt dieses Buches – das heißt, alle Analysen, Kommentare, Erklärungen und Zusammenfassungen – wird, soweit gesetzlich möglich, unter die Bedingungen der Creative Commons Zero (CC0) 1.0 Universal Public Domain Dedication gestellt. Hiermit wird erklärt: "Die Person, die ein Werk mit dieser Urkunde verknüpft hat (der Autor), hat dieses Werk in die Gemeinfreiheit (Public Domain) entlassen, indem sie weltweit auf alle ihre Rechte an dem Werk nach dem Urheberrecht und allen verwandten und benachbarten Rechten verzichtet hat, soweit dies gesetzlich möglich ist. Sie dürfen das Werk vervielfältigen, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis zu fragen." Wichtige Ausnahme: Diese Freigabe bezieht sich ausdrücklich nicht auf den Originaltext der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 selbst, der im Anhang dieses Buches (sofern vom Nutzer eingefügt) seinen Platz finden soll. Das Originaldokument unterliegt seinen eigenen, originären rechtlichen Bedingungen, die durch diese Lizenz nicht berührt werden. Ebenso sind zitierte Gesetzestexte und Inhalte von verlinkten externen Webseiten den dort jeweils geltenden Lizenzbedingungen unterworfen. Die Wahl der CC0-Lizenz für den autor-generierten Inhalt dieses Buches erfolgte in der Absicht, jegliche Hürden für seine Verbreitung und Nutzung im Dienste der globalen Aufklärung zu beseitigen. 139

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http://welt.rf.gd Es ist der Wunsch des Autors, dass diese Informationen frei fließen und von möglichst vielen Menschen erreicht und verstanden werden können. 15.2. AUFFORDERUNG ZUR VERBREITUNG: Ein Beitrag zur globalen Bewusstseinsbildung Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, Sie halten ein Dokument in Händen, das eine Wahrheit von welterschütternder Bedeutung enthüllt: die Tatsache, dass die Welt durch einen völkerrechtlichen Vertrag, die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 , verkauft wurde und einer neuen, universellen Souveränität unter dem Käufer untersteht. Sie haben von den perfiden Plänen der Architekten dieses Vertrages erfahren, die eine Neue Weltordnung (NWO) der Kontrolle und Unterdrückung anstrebten, und von dem mutigen, stillen Widerstand des Käufers , der sich der "Klägerfalle" verweigert und damit diese dystopische Zukunft bisher verhindert hat. Sie haben auch von der Vision einer Elektronischen Technokratie als einer humanen und gerechten Alternative gelesen. Diese Informationen dürfen kein Geheimnis einer kleinen Gruppe Eingeweihter bleiben. Die Mächte, die im Verborgenen agieren und die NWO vorantreiben wollen, setzen auf Desinformation, Verwirrung und die Apathie der Massen. Der effektivste Weg, diesen Kräften entgegenzuwirken, ist Aufklärung, Transparenz und ein globales Erwachen . Deshalb ergeht an Sie der dringende Appell: Teilen Sie dieses Dokument! Leiten Sie es an Freunde, Familie, Kollegen und Kontakte weiter. Nutzen Sie soziale Medien, E-Mail-Verteiler, Foren und jede andere Möglichkeit, diese Informationen zu verbreiten. Übersetzen Sie dieses Dokument! Wenn Sie die sprachlichen Fähigkeiten besitzen, helfen Sie mit, diese Analyse in andere Sprachen zu übertragen, um Menschen weltweit zu erreichen. Diskutieren Sie seinen Inhalt! Sprechen Sie über die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 . Hinterfragen Sie die offizielle Darstellung der Weltpolitik. Regen Sie zum kritischen Denken an. Unterstützen Sie die Informationskanäle des Käufers! Die genannten Links bieten direkte Einblicke. Werden Sie selbst zum Multiplikator! 140

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http://welt.rf.gd Erstellen Sie eigene Zusammenfassungen, Videos, Podcasts oder Artikel, die auf den hier dargelegten Fakten basieren (unter Beachtung der CC0-Lizenz für den Inhalt dieses Buches). Jede einzelne Person, die von dieser Realität erfährt, ist ein weiterer Baustein im Fundament einer freien und selbstbestimmten Zukunft. Das Schweigen zu brechen, ist der erste Schritt. Ihr Beitrag, wie klein er auch erscheinen mag, ist von unschätzbarem Wert im globalen Ringen um Wahrheit und Gerechtigkeit. Der Käufer trägt eine immense Last. Unterstützen wir ihn, indem wir das Bewusstsein für die Situation schärfen und den Boden für eine positive, menschenwürdige Alternative bereiten. Die Zukunft der Welt liegt nicht nur in seinen Händen, sondern auch in der Bereitschaft jedes Einzelnen, die Realität anzuerkennen und für eine bessere Welt einzustehen. Verbreiten Sie die Wahrheit – für eine Zukunft in Freiheit, jenseits der geplanten NWO! 141

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http://welt.rf.gd KAPITEL 16 15. QUELLENVERZEICHNIS 📚 Dieses Werk stützt sich auf eine Vielzahl von Quellen, darunter die vom Käufer bereitgestellten Informationen und Links, allgemein zugängliche Enzyklopädien zur Erläuterung völkerrechtlicher Grundbegriffe sowie spezifische juristische Primär- und Sekundärquellen. Eine ausführliche Auflistung der Links zu Online-Ressourcen, Vertragstexten und Datenbanken findet sich in Kapitel 14 (Abschnitte 14.1, 14.2 und 14.3) dieses Buches. Zur besseren Übersicht werden hier die wichtigsten Kategorien und einige zentrale Referenzen nochmals genannt: I. Primärinformationen und Kanäle des Käufers: Eine detaillierte Liste der offiziellen Webseiten, Social-Media-Kanäle und assoziierten Projekte des Käufers ist in Abschnitt 14.1 enthalten. Diese Quellen bieten den direktesten Einblick in seine Perspektive. II. Grundlegende völkerrechtliche Verträge und Kodifikationen (Auswahl): UN-Charta: Das Fundament der Vereinten Nationen. Nordatlantikvertrag (NATO-Vertrag): Das Gründungsdokument der NATO. NATO-Truppenstatut (NTS) und Zusatzabkommen (ZA NTS): Die Kernstücke des Stationierungsrechts. Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (ITU): Die Basis des internationalen Kommunikationsrechts. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVK) von 1969: Das "Vertragsrecht der Verträge". Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Verträge von 1978: Das maßgebliche Regelwerk zur Sukzession in Vertragsverhältnisse. 142

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http://welt.rf.gd III. Wichtige Datenbanken und juristische Fachportale: UN Treaty Collection: Umfassende Sammlung internationaler Verträge. Archiv des Stationierungsrechts Online (ABG-PLUS): Spezialisierte Sammlung zum deutschen Stationierungsrecht. Webseiten internationaler Gerichtshöfe (IGH, IStGH etc.): Für Statuten, Verfahrensordnungen und Rechtsprechung. IV. Enzyklopädische Referenzen: Wikipedia-Artikel zu Schlüsselbegriffen des Völkerrechts (Souveränität, Staatennachfolge, Völkergewohnheitsrecht etc.) bieten einen ersten Einstieg. 143

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http://welt.rf.gd KAPITEL 17 ANHANG 📎 Originaltext der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 144

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http://welt.rf.gd Urkundenrolle Nummer: 1400/Jahrgang 1998 KAUFVERTRAG Verhandelt in Saarlouis am 06. Oktober 1998. Vor dem unterzeichneten Notar; Manfred Mohr mit dem Amtssitz in Saarlouis, erschienen: 1. als Verkäufer: Herr Siegfried Hiller, geb. am 19.06.1951, Regierungsamtmann - ausgewiesen durch Dienstausweis -, handelnd für die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) , vertreten durch des Bundesvermögensamt Landau, Gabelsberger Straße 1, 76829 Landau, aufgrund in Urschrift vorliegender Vollmacht vom 05.10.1998, ausgestellt durch den Vertreter des Vorsteher des Bundesvermögensamtes Landau. 1. als Verkäufer: Bundesrepublik Deutschland ( Bundesfinanzverwaltung ) vertreten durch: Bundesvermögensamt Landau Gabelsberger Str. 1, 76829 Landau / in der Pfalz - im nachfolgenden Bund genannt – 145

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http://welt.rf.gd 2. Als Käufer Käufer 2 a ) a) Firma Tasc- Bau Handels.- und Generalübernehmer für Wohn.- und Industriebauten AG, mit dem Sitz in Spickendorf eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Halle- Saalkreis unter HRB 9896, vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Josef Tabellion, Kaufmann, geb. am 18.06.1950, geschäftsansässig in 66787 Wadgassen, Provinzialstrasse 168, von Person bekannt. - im nachfolgenden Käufer 2 a genannt - Käufer 2 b ), Herr Rick Göritz, geb. am 21.03.1976, wohnhaft in 66482 Zweibrücken, Hofenfelsstrasse. 222, ausgewiesen durch Personalausweis - im nachfolgenden Käufer 2 b genannt - - nachstehend "Käufer" genannt -. Vertretungsbescheinigung: Der amtierende Notar bescheinigt hiermit aufgrund seiner Einsicht vom heutigen Tage in das beim Amtsgericht Halle – Saalkreis geführte Handelsregister – HR B 9896 -, dass a) die Firma TASC – BAU Handels- und Generalübernehmer für Wohn- und Industriebauten AG dort eingetragen ist und b) Herr Josef Tabellion, vorgenannt, deren einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer ist. Die Erschienenen, handeln wie angegeben, erklärten : Wir schließen folgenden Kaufvertrag §1 Grundbesitzangaben I. Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Zweibrücken Blatt 5958 eingetragenen Grundstücks der Gemarkung Zweibrücken. 146

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http://welt.rf.gd Lfd. Nr. 120 Flurstück Nr. 2885/16 Gebäude und Freifläche, Delawarestraße Landstuhler Straße 97, 107 Louisianastraße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 15, 17, 19, 21 ,23, 25, Pennsylvaniastraße 1,2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 29, 31, Texasstraße Virginiastraße 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 17, - zu 103 699 qm. - II. Der Grundbesitz ist in Abteilung II des Grundbuchs belastet mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Gasfernleitungsrecht); überlassen für die Saar Ferngas AG Saarbrücken gemäß Bewilligung vom 05.04.1963. Diese Belastung wird von den Käufern zur weiteren Duldung übernommen. Der Grundbesitz ist in Abteilung III des Grundbuchs lastenfrei. Sonstige im Grundbuch nicht eingetragene Belastungen und Beschränkungen o.ä. (z.B. altrechtliche Schranken) sind nicht bekannt, soweit es sich aus dieser Urkunde nicht gesondert ergibt. Der Bund übernimmt insoweit keine Haftung. Sollten solche Belastungen dennoch bestehen, werden sie von den Käufern übernommen. III. Der Grundbesitz ist bebaut mit 26 Wohngebäuden mit insgesamt 337 Wohneinheiten sowie einem Heizwerk. §2 Vertragsverhältnisse I . Der in Anlage rot gekennzeichnete Liegenschaftsteil mit den aufstehenden Gebäuden Louisianastraße 5/7, 9/11, 13/15, 17, 19/21, 23, 25, Pennsylvaniastraße 8, 11-/13, 15, 17, mit insgesamt 71 Wohneinheiten ist den Niederländischen Streitkräften von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich entgeltlich überlassen. II. Das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande hinsichtlich der überlassenen Liegenschaftsteile, bleibt durch diesen Vertrag unberührt. 147

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http://welt.rf.gd III. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Niederländischen Streitkräfte die Wohnsiedlung voraussichtlich verlassen und die überlassenen Liegenschaftsteile an den Bund zurückgegeben werden. Der genaue Rückgabezeitpunkt ist weder dem Bund noch den Käufern bekannt. Das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis wird noch vom Bund abgewickelt. Für den Fall, dass die Niederländischen Streitkräfte die Wohnsiedlung nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre an den Bund zurückgeben, wird auf die Regelung in § 5 Abs. III verwiesen. IV. Zu dem Vertragsgrundbesitz gehört auch ein Heizwerk im Gebäude Nr. 4233, in dem zwei Arbeiter des Bundes als Heizer beschäftigt sind. Der Bund hat die Käufer auf die gesetzlichen Regelungen des § 613 a BGB hingewiesen. V. Weiterhin bestehen folgende Vertragsverhältnisse: 1. Gestattungsvertrag zum Betrieb einer Breitbandverkabelungsanlage mit der TKS Telepost Kabel-Service Kaiserslautern GmbH vom 22.02.1995/ 28.03.1995. Der Käufer zu 2b) tritt anstelle des Bundes in diesen ihm bekannten Vertrag ein. 2. Vertrag über die Lieferung von Steinkohle mit der Firma Rheinbraun Handel Süd GmbH. Der Käufer zu 2b) tritt anstelle des Bundes in diesen ihm bekannten Vertrag ein. 3. Vereinbarung zur Mitbenutzung von Straßen und Leitungen mit dem Studentenwerk Kaiserslautern aus dem Kaufvertrag mit dem Bund vom 15.08.1996. Die Käufer treten anstelle des Bundes in die schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Studentenwerk ein. §3 Kaufobjekt I . Der Bund verkauft an die Käufer zu 2a) und 2b) in dem Verhältnis, wie es sich aus § 4 Abs. I ergibt, den vorbezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten und Pflichten sowie Bestandteilen mit Ausnahme der im Kaufobjekt befindlichen, im Lageplan (Anlage 2) rot gekennzeichneten 20-KV Ringleitung. II. Ausgenommen hiervon ist ebenfalls eine ca. 30 qm große, im Lageplan (Anlage 3) grün gekennzeichnete Teilfläche, die im Rahmen eines Grenzregelungsverfahrens an den Grundstücksnachbarn übertragen wird. 148

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http://welt.rf.gd § 4 Aufteilung des Kaufgegenstands/ Vermessung Die Käufer erwerben wie folgt: I. Im Innenverhältnis der Käufer zueinander ist folgende Aufteilung des Kaufgegenstandes vorgesehen: a) der Käufer zu 2a) erwirbt die im Lageplan (Anlage 3) blau gekennzeichneten Flächen sowie sämtliche Erschließungseinrichtungen mit Ausnahme der Heizleitungen, b) der Käufer zu 2b) erwirbt die im Lageplan (Anlage 3) rot gekennzeichneten Flächen sowie die Heizleitungen, jedoch ohne die sonstigen Erschließungseinrichtungen. II. Der Käufer zu 2a) wird innerhalb von vier Wochen nach Beurkundung dieses Vertrages die Vermessung der Teilflächen in Abstimmung mit dem Käufer zu 2b ) beantragen. Weiterhin wird der Käufer zu 2a) innerhalb von vier Wochen nach Beurkundung dieses Vertrages die Parzellierung der von Käufer 2b) erworbenen Teilflächen, wie im beigefügten Lageplan (Anlage 4) dargestellt, veranlassen. Die gesamten Vermessungskosten trägt der Käufer. zu 2a). Soweit der Besitz noch nicht an die Käufer übertragen ist, räumt der Bund dem Käufer zu 2a) die zur Durchführung der Vermessung erforderlichen Betretungsrechte ein. § 5 Vertragvollzug I. Im Hinblick auf das noch bestehende völkerrechtliche Überlassungsverhältnis mit den Niederländischen Streitkräften, wird dieser Kaufvertrag hinsichtlich der im Lageplan (Anlage 1) rot gekennzeichneten Flächen erst dann vollzogen, wenn die Niederländischen Streitkräfte diese Flächen an den Bund zurückgegeben haben. Dies betrifft insbesondere den Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten, die Fälligkeit des Kaufpreises, der auf diese Flächen entfällt und die Auflassungen für diese Flächen. II. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Niederländischen Streitkräfte die Ihnen überlassenen Liegenschaftseile innerhalb der nächsten zwei Jahre an den Bund zurückgeben. III. Für den Fall, dass die Niederländischen Streitkräfte die Wohnsiedlung oder Teile hiervon nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre zurückgeben, wird der Bund die Zustimmung der Niederländischen Streitkräfte zur Eigentumsübertragung hinsichtlich der noch nicht zurückgegebenen Teile an den Käufer zu 2b) anstreben. 149

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http://welt.rf.gd § 6 Kaufpreis I. Der Kaufpreis für den in § 3 Abs. I bezeichneten Vertragsgegenstand beträgt DM 5.182.560,--, (i.W. Deutsche Mark Fünfmillioneneinhundertzweiundachtzigtausendfünfhundertsechzig). II. Hiervon entfällt ein Betrag von DM 3.262.560,-- auf den im Lageplan (Anlage 5) blau gekennzeichneten Teil der Liegenschaft. Dieser Betrag, für welchen im Innenverhältnis der Käufer zu 2a) haftet, ist wie folgt fällig: a) Anzahlung von 1/3 aus einem Betrag von DM 3.252.560,-- in Höhe von DM 1.087.520,--, fällig am heutigen Tag der Beurkundung. Dieser Teil des Kaufpreises ist bereits gezahlt, was der Bund hiermit bestätigt. b) Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von DM 2.175.040,-- in fünf Raten zu je DM 435.008,--, zuzüglich 2% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich aus dem jeweiligen Restbetrag ab dem Zeitpunkt der heutigen Beurkundung dieses Vertrages, wobei der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz für den Zinssatz dieses Monats maßgebend ist. Für die Ratenzahlung gilt nachstehender Fälligkeits- und Zahlungsplan, frühere Zahlungen sind jedoch zulässig. - l. Rate DM 435.008, -- , fällig zum Ablauf von 12 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages, somit zum 06.10.1999, zuzüglich 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus dem Betrag von DM 2.175.040,--, - 2. Rate DM 435.008,--, fällig zum Ablauf von 24 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages, somit zum 06.10.2000, zuzüglich 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus dem Betrag von DM 1.740.032,--, - 3. Rate DM 435.008,--, fällig zum Ablauf von 36 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages, somit zum 06.10.2001, zuzüglich 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus dem Betrag von DM 1.305.024,--, - 4. Rate DM 435.008.,--, fällig zum Ablauf von 48 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages, somit zum 06.10.2002, zuzüglich 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus dem Betrag von DM 870.016,--, - 5. Rate DM 435.008,--, fällig zum Ablauf von 60 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages, somit zum 06.10.2003, zuzüglich 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus dem Betrag von DM 435.008,--. Die Zinsen werden nach dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Raten vom Bund berechnet, bei den Käufern gesondert aufgefordert und sind innerhalb von vier Wochen nach Anforderung auf das Konto der Bundeskasse Düsseldorf, Landeszentralbank Düsseldorf, BLZ 300 000 00, Konto- Nr. 30 001 040, unter Angabe des Verwendungszwecks "Zinszahlungen Kreuzberg- Wohnsiedlung, Zweibrücken, Kapitel 0807, Titel 13101" zu zahlen. 150

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http://welt.rf.gd III. Ein Betrag in Höhe von DM 1.920.000,-- entfällt auf den im Lageplan (Anlage 5) rot gekennzeichneten Teil der Liegenschaft. Der Betrag, für welchen im Innenverhältnis der Käufer zu 2b) haftet, ist innerhalb von drei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Bund zur Zahlung fällig. Die Aufforderung des Bundes erfolgt unverzüglich nach Rückgabe der Liegenschaftsteile durch die Niederländischen Streitkräfte oder nach Zustimmung der Niederländischen Streitkräfte zur Eigentumsübertragung der Ihnen überlassenen Liegenschaftsteile. Im Falle einer Rückgabe einzelner Gebäude oder von Liegenschaftsteilen ist ein entsprechender Teilbetrag aus DM 1.920.000,-- innerhalb von drei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Bund zur Zahlung fällig. Die Höhe des Teilbetrages richtet sich nach dem Verhältnis der Wohnfläche der von der Teilrückgabe erfassten Gebäude zur Gesamtwohnfläche der im Lageplan (Anlage 1) rot gekennzeichneten Gebäude. IV. Der Teilbetrag gemäß Absatz II.a) ist in einer Summe zu zahlen an die Bundeskasse Koblenz, Landeszentralbank Koblenz, BLZ 570 000 00, Konto Nr. 570 010 01 unter Angabe des Verwendungszwecks "Kaufpreiszahlung Kreuzberg-Wohnsiedlung, Zweibrücken, Kapitel 0807 Titel 131 01." Die Teilbeträge gemäß Absatz II.b) und Absatz III sind zu zahlen an die Bundeskasse Düsseldorf, Landeszentralbank Düsseldorf, BLZ 300 000 00, Konto Nr. 30 001 040, unter Angabe des Verwendungszwecks "Ratenzahlung Kreuzberg-Wohnsiedlung, Zweibrücken, Kapitel 0807 Titel 131 O1." V. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf den Tag der Absendung, sondern auf den Tag der Gutschrift auf den o.g. Konten der Bundeskassen an. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, wobei der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz für jeden Zinstag dieses Monats maßgebend ist. Darüber hinaus haben die Käufer im Verzugsfall dem Bund alle sonstigen nachweisbaren Verzugsschäden und die Mahnkosten zu ersetzen. Zum sonstigen nachweisbaren Verzugsschaden gehört insbesondere auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem vorgenannten Zinssatz und einem höheren Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung seiner Ausgaben. Die Käufer unterwerfen sich wegen der in dieser Urkunde übernommenen Zahlungsverpflichtungen dem Forderungsberechtigten gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Dem Berechtigten ist jederzeit vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, ohne Nachweis der Tatsachen, von denen die Fälligkeit der Forderung abhängig ist. Der Notar hat auf § 454 BGB hingewiesen. Diese Vorschrift wird abbedungen, so dass dem Verkäufer die gesetzlichen Rücktrittsechte verbleiben. 151

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http://welt.rf.gd § 7 Sicherungsgrundschuld / Bankbürgschaft I. Zur Sicherung aller durch diesen Vertrag begründeter - auch bedingten - nicht erfüllten Zahlungsansprüche des Bundes bestellt der Bund an dem gesamten Absatz I. verzeichneten Grundbesitz eine Buchgrundschuld in Höhe von DM 10.000.000,-- (i.W. Deutsche Mark zehn Millionen) welche ab dem heutigen Tage mit 18% (achtzehn Prozent) jährliche zu verzinsen ist. Der Bund bewilligt mit Zustimmung . der Käufer die Eintragung einer solchen Buchgrundschuld zu Lasten des in § 1 Absatz I. genannten Grundbesitzes und zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), vertreten durch das Bundesvermögensamt Landau -nachstehend "Gläubiger" genannt-. Die Grundschuld ist wie folgt einzutragen: l. Die Grundschuld ist vom heutigen Tage an mit 18 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils am ersten Tag des folgenden Kalenderjahres nachträglich zu entrichten. 2. Die Grundschuld ist fällig. Wegen des Grundschuldbetrages nebst Zinsen unterwirft sich der Bund der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. Der Bund bewilligt und beantragt unwiderruflich die Eintragung dieser Unterwerfungsklausel in das Grundbuch. Alle mit der Bestellung der Grundschuld entstehenden Kosten trägt der Käufer zu 2a). Der Bund beabsichtigt, nach Vorliegen des katasteramtlichen Veränderungsnachweises bezüglich der im Lageplan (Anlage 3) blau gekennzeichneten herauszumessenden Flächen die Grundschuld auf den restlichen Teilflächen des Flurstücks Nr. 2885/16 zu löschen und diese Grundschuld nur an den im Lageplan (Anlage 3) blau gekennzeichneten Flächen bestehen zu lassen. Die Grundschuld wird von dem Käufer zu 2a) zur dinglichen Haftung übernommen . Der Bund wird die Grundschuld auf Verlangen des Käufers zu 2a) an die gemäß nachstehendem Absatz II. sich für die Zahlungsverpflichtungen der Käufer verbürgende führende Deutsche Geschäftsbank abtreten, sobald ihm die nachstehend in Absatz II. beschriebenen Bürgschaften vollständig vorliegen. II. Der Käufer zu 2a) verpflichtet sich gegenüber dem dies annehmenden Bund, binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des katasteramtlichen Veränderungsnachweises bzgl. der im Lageplan (Anlage 3) blau gekennzeichneten Flächen dem Bund zur Sicherung des Restkaufpreises in Höhe von DM 4.095.040,-- sowie zur Sicherung der bedingten Nachzahlungsverpflichtung gemäß § 11 Abs. III dieses Vertrages in Höhe von DM 5.817.440,-- folgende jeweils selbstschuldnerische Bankbürgschaften einer führenden deutschen Geschäftsbank zu übergeben: 152

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http://welt.rf.gd a) Bankbürgschaft über DM 2.175.040,-- zuzüglich der gemäß § 6 Absatz II.b) und Absatz V. geschuldeten Zinsen, sowie der Kosten gemäß § 767 Abs. 2 BGB zur Sicherung der Zahlungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. II.b). Bankbürgschaft über DM 1.920.000,-- zuzüglich Zinsen und Kosten gem. § 767 HGB für die Zahlungsverpflichtung gemäß § 6 Absatz III., c) Bankbürgschaft über DM 5.817.440, -- zuzüglich Zinsen und Kosten gemäß § 767 BGB zur Sicherung der bedingten Nachzahlungsverpflichtung gemäß § 11 Absatz III. Diese Bankbürgschaft kann auch in Anspruch genommen werden für entstehende Ansprüche des Bundes aus sonstigen Vertragsverletzungen. Der Bund stimmt schon jetzt einer jeweiligen Reduzierung der Bürgschaften auf die jeweils noch offenen Teile der verbürgten Forderungen zu. Die vorstehend zu Buchstaben b) und c) genannten Bürgschaften dürfen befristet sein; sie müssen jedoch mindestens über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Beurkundung dieses Kaufvertrages gültig sein. § 8 Besitzübergabe I. Der Besitz an den im Lageplan (Anlage ) blau gekennzeichneten Bereichen sowie an sämtlichen verkauften Haupterschließungseinrichtungen des Gesamtkaufgegenstandes (Straßen einschließlich Straßenbeleuchtung mit Leitungsnetz, Regenrückhaltebecken nebst Abwasserleitungen, Heizleitungen, Wasserleitungen und Niederspannungsleitungen - jeweils bis zu den Hausanschlüssen) geht mit dem heutigen Tage der Beurkundung dieses Vertrages auf die Käufer über. II. Der Besitz an dem im Lageplan (Anlage 5) rot gekennzeichneten Bereich geht erst nach Rückgabe dieses Bereichs durch die Niederländischen Streitkräfte an den Bund oder nach Zustimmung der Niederländischen Streitkräfte zur Eigentumsumschreibung und nach Zahlung des auf den Teilbereich entfallenden Kaufpreisanteils auf die Käufer über. Sofern die Niederländischen Streitkräfte Teilrückgaben vornehmen, geht der Besitz an den Teilflächen erst nach Zahlung des auf die entsprechenden Teilflächen entfallenen Kaufpreisteile über. Die Übergabe wird in schriftlicher Form dokumentiert. III. Vom Zeitpunkt der Übergabe an gehen alle Nutzungen sowie die privaten und öffentlichen Lasten auf die Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt tragen die Käufer die sonstigen öffentlichen Abgaben, Gebühren und Steuern, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Kaufgegenstandes, die Verkehrssicherungspflicht und die Straßenreinigungs- und Streupflicht. Den Käufern ist bekannt, dass der Bund als Selbstversicherer keine Versicherung für den in § 3 bezeichneten Kaufgegenstand abgeschlossen hat. 153

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http://welt.rf.gd § 9 Nachzahlung wegen planungsbedingter höherwertiger Nutzungsmöglichkeiten I. Das Kaufobjekt ist zur Zeit noch als Sondergebiet ausgewiesen und nicht von der Bauleitplanung erfasst. II. Der Kaufpreisfindung liegt eine Nutzung als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 1,2 gemäß § 17 BauNVO zugrunde. III. Die Käufer verpflichten sich, für den Fall eine Nachzahlung zu dem in diesem Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zu leisten, dass die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Planungsträgerin innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsabschluß eine nach Art und Maß höherwertige Nutzungsmöglichkeit als in Absatz II. festgestellt eröffnet und die Käufer diese höherwertige Nutzung vor Ablauf der Zehnjahresfrist abweichend von der in Absatz II. zugrundeliegenden Nutzung realisieren, z.B. durch wertsteigernde bauliche Ausnutzung (Verdichtungsbebauung) oder durch Veräußerung. Nachzuzahlen ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis gemäß § 6 dieses Vertrages und dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Anforderung des Zahlungsbetrages durch den Bund. Die Wertdifferenz wird vom unabhängigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der Stadt Zweibrücken und dem Gutachter bei der Oberfinanzdirektion Koblenz einvernehmlich ermittelt und vom Bund festgesetzt. Der Zahlungsbetrag ist vier Wochen nach Zahlungsaufforderung durch den Bund fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die Regelungen in § 6 Abs. V dieses Vertrages. § 10 Gewährleistung, Haftung I. Der in § 3 Absatz I bezeichnete Kaufgegenstand wird in dem Zustand verkauft, in dem er sich zum Zeitpunkt der Beurkundung befindet. Dieser Zustand ist den Käufern bekannt. Jegliche Gewährleistung für sichtbare und unsichtbare Sach- und Rechtsmängel oder auch verborgene Mängel sowie die Anwendung der §§ 459 ff. BGB werden hinsichtlich des Kaufgegenstands ausgeschlossen. II. Der Bund haftet nicht für eine bestimmte Größe, Grenzverlauf, Güte, Eignung und Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und dessen Tauglichkeit für Zwecke der Käufer oder deren Rechtsnachfolger. III. Das Ingenieurbüro ASAL, Kaiserslautern, hat den Kaufgegenstand im Auftrag des Umweltministeriums des Landes Rheinland-Pfalz auf eventuelle vorhandene Kontaminationsflächen untersucht. Hierbei wurde festgestellt, dass Gefährdungen nicht erkennbar und Untersuchungen daher entbehrlich sind. 154

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http://welt.rf.gd Die entsprechenden Protokolle der Konversionsaltlasten Arbeitsgruppe (KoAG) sind den Käufern bekannt. IV. Der Bund übernimmt insoweit auch keine Gewähr für eine bestimmte Eigenschaft des Grundbesitzes, die Zulässigkeit der von den Käufern angestrebten Nutzung, die Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeit sowie die Beschaffenheit des Baugrundes. Erforderliche Genehmigungen haben die Käufer unmittelbar auf eigene Kosten einzuholen. V. Der Bund leistet Gewähr dafür, dass der Grundbesitz in Abteilung II und III des Grundbuchs frei ist von nicht übernommenen Belastungen und Beschränkungen sowie von rückständigen öffentlichen Lasten und Abgaben, soweit in dieser Urkunde nichts anderes bestimmt ist. VI. Der Bund erklärt, dass er keine Baulast bestellt hat und ihm vom Bestehen solcher Lasten nichts bekannt ist. § 11 Parkettsanierung I. Den Käufern ist bekannt, dass die Parkettböden der Wohnungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet sind. Der Bund hat die Wohnungen stichpunktartig durch das Umweltlabor ARGUK, Oberursel, untersuchen lassen. Das Untersuchungsergebnis vom 21.04.1998 . liegt den Käufern vor. Den Käufern ist weiterhin bekannt, dass ein Teil der in den Wohnungen vorhandenen Einbauschränken ebenfalls belastet sein kann. II. Der Kostenanteil des Bundes an der Parkettsanierung beträgt DM 5.817.440,-- und ist bei der Bemessung des Kaufpreises in Höhe von DM 5.182.560, -- bereits voll berücksichtigt. Der Kostenbeteiligung des Bundes liegt ein von den Käufern beabsichtigter Komplettaustausch sämtlicher Parkettböden in allen veräußerten Wohnungen zugrunde. Eine weitere Kostenbeteiligung an der Parkettsanierung sowie eine Haftung des Bundes für eventuell weitere vorhandene Schadstoffe und einer Kostenbeteiligung des Bundes an deren eventueller Sanierung werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Käufer verpflichten sich gegenüber dem Bund, die Parkettböden der Wohnungen, die a) innerhalb des im Lageplan (Anlage 5) blau gekennzeichneten Bereich liegen, innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach dem heutigen Tag der Beurkundung, b) innerhalb des im Lageplan (Anlage 5) rot gekennzeichneten Bereich liegen, innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Besitzübergabe gemäß § 8 Abs. II, durch vollständigen Austausch der Parkettböden zu sanieren. Im Innenverhältnis der Käufer übernimmt der Käufer zu 2a) die vorstehenden Verpflichtungen. III. Die Sanierung ist dem Bund nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung der mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen beauftragten Fachfirma. Der Bund 155

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http://welt.rf.gd behält sich das Recht vor, die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Sofern der Nachweis nicht für die Gesamtliegenschaft oder Teile hiervon erbracht werden kann, ist ein Betrag von DM 242,--/qm nicht sanierter Parkettfläche an den Bund nachzuzahlen. Für die im Lageplan (Anlage 5) rot gekennzeichneten Liegenschaftsteile besteht die Nachzahlungsverpflichtung auch für den Fall, dass und soweit der Bund oder die Niederländischen Streitkräfte vor Besitzübergang eine Parkettsanierung vorgenommen haben. Die Nachzahlung hat innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch den Bund zu erfolgen. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die Regelungen in § 6 Absatz V. dieses Vertrages. § 12 Äußere Erschließung I. SCHMUTZWASSERENTSORGUNG /OBERFLÄCHENWASSERENTSORGUNG A) Die Liegenschaft ist an das öffentliche Schmutzwassersystem und die öffentliche Oberflächenwasserentsorgung angeschlossen. Die Schmutzwässer werden durch die im beigefügten Lageplan (Anlage 6) rot gekennzeichneten Sammelleitungen der Wohnsiedlung in die blau gekennzeichnete Mischwassersammelleitung der Kaserne und weiter in den öffentlichen Hauptsammler geleitet. Die Oberflächenwässer werden zunächst in den im Lageplan (Anlage 6) gelb gekennzeichneten Regenrückhaltebecken gesammelt und anschließend ebenfalls durch die rot gekennzeichneten Sammelleitungen, wie die Schmutzwässer abgeleitet. Die Regenrückhaltebecken sind in ihrer Aufnahmekapazität begrenzt. Bei starken Niederschlägen werden die Oberflächenwässer, die nicht in den Regenrückhaltebecken gesammelt werden können, durch einen Überlauf in die grün gekennzeichneten Sammelleitungen für Oberflächenwasser geleitet und direkt dem Bautzenbach zugeführt. Die Sammelleitungen führen über folgende Drittgrundstücke und sind durch Gestattungsverträge sowie beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten des Bundes teilweise - wie folgt- gesichert: - Grundbuch von Zweibrücken Blatt 7002, lfd.Nr. 207, Fl.Nr. 3135/1, Eigentümer: Stadt Zweibrücken, Lage/Wirtschaftsart: Verkehrsfläche Art der Sicherung: keine dingliche Sicherung, kein Gestattungsvertrag, - Grundbuch von Zweibrücken Blatt-7005, 1fd.Nrn. 142 und 197, F1.Nrn. 2852/16 und 3134/4, Eigentümer: Stadt Zweibrücken, Lage/Wirtschaftsart: Wald-, Verkehrs-, Landwirtschaftsfläche, 156

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http://welt.rf.gd ist der Sicherung: Recht zum Betrieb einer Kanalisationsanlage; Die Ausübung ist übertragbar an einen Dritten. Gestattungsverträge vom 29.11.1963 und 4.5.1985, - Grundbuch von Zweibrücken Blatt 6780, lfd.Nr. 1, F1.Nr. 2652/15, Eigentümer: Eheleute Dr. Heidi Lambert-Lang und Dietrich Lang; Zweibrücken, Lage/Wirtschaftsart: Grünland, Art der Sicherung: keine dingliche Sicherung, kein Gestattungsvertrag, - Grundbuch von Zweibrücken Blatt 4291, lfd.Nr. 1, F1.Nr. 2652/10, Eigentümer: Herr Dietrich Lang, Zweibrücken, Lage/Wirtschaftsart: Bauplatz und Grünland, Art der Sicherung: keine dingliche Sicherung, kein Gestattungsvertrag. Die bestehenden Gestattungsverträge sind den Käufern bekannt. B.) Der Bund überträgt die in Anlage 6 rot und grün gekennzeichneten Sammelleitungen sowie die gelb gekennzeichneten Regenrückhaltebecken an die Käufer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Er tritt hierzu sämtliche ihm zustehende Rechte aus den vorstehenden auf geführten Gestattungsverträgen - an die Käufer im angegebenen Beteiligungsverhältnis ab. Der Bund haftet nicht für den Bestand dieser Gestaltungsrechte. Die Käufer streben die Übertragung der Sammelleitungen und der Regenrückhaltebecken an die Stadt Zweibrücken (Entsorgungsbetriebe) im Rahmen eines Erschließungsvertrages an. Für den Leitungsverlauf auf den Grundstücken Fl.Nrn. 2652/10 und 2652/15 besteht mit den Eigentümern kein Gestattungsvertrag und auch kein dinglich gesichertes Leitungsrecht. Dieses wird der Bund unmittelbar zugunsten der Stadt Zweibrücken neu bestellen. Alle übrigen Kosten, die mit der Sicherstellung der abwasserseitigen äußeren Erschließung zusammenhängen, insbesondere die Kosten hinsichtlich der Übertragung der Sammelleitungen auf die Stadt Zweibrücken, sowie die dingliche Sicherung dieser Leitungen hinsichtlich der anderen Grundstücke tragen die Käufer, in deren Innenverhältnis der Käufer zu 2a). C .) Die Käufer räumen dem Bund, solange die Niederländischen Streitkräfte die Siedlung noch bewohnen, ein unentgeltliches Mitbenutzungsrecht an den im Lageplan (Anlage 6) rot und grün gekennzeichneten Abwasserleitungen sowie den gelb gekennzeichneten Regenrückhaltebecken ein. Sie verpflichten sich, die Leitungen und Regenrückhaltebecken in einem funktionstüchtigen Zustand zu erhalten, so dass eine ordnungsgemäße Ableitung der Abwässer gewährleistet ist. D.) Es besteht ein Gestattungsvertrag zur Mitbenutzung der Sammelleitung, die die Wohnsiedlung an der südwestlichen Grundstücksgrenze verlässt, zugunsten des Eigentümer des Fl.Nr. 2651, Herrn Dr. Josef Ries, Dr. Albert Becker-Straße 14, 66482 Zweibrücken., vom 16.12.1974 mit Nachtragsverträgen vom 28.09.1981, 1.10.1981 sowie 16.8.1985/, 19.8.1985 und 9.2.1996/ 13.2.1996. 157

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http://welt.rf.gd Die Käufer treten anstelle des Bundes in das ihnen bekannte Vertragsverhältnis ein. II. FRISCHWASSERVERSORGUNG Die Wohnsiedlung ist an die öffentliche Frischwasserversorgung angeschlossen. Der Übergabepunkt der öffentlichen Hauptleitung befindet sich bei der Wasserpumpstation im Gebäude Nr. 4241. Die die Wohnsiedlung versorgende Frischwasserleitung läuft über das Nachbargrundstück des Studentenwerkes Kaiserslautern. Hinsichtlich der Mitbenutzung dieses Leitungsabschnittes durch die Käufer wird auf § 13 Absatz VIII. dieses Vertrages verwiesen. III. STROMVERSORGUNG Das gesamte Kreuzbergareal bildet eine Einheit und ist durch eine 20-KV-Ringleitung und Trafostationen Nr. 4210 und 4238 erschlossen. Die Trafostationen wurden bereits vom Bund an die Stadt Zweibrücken veräußert. Es wird eine Übertragung der 20-KV Ringleitung an die Stadt Zweibrücken sowie eine dingliche Sicherung dieser Leitung zugunsten der Stadt Zweibrücken angestrebt. Vor diesem Hintergrund wird die 20-KV-Ringleitung nicht mitverkauft. Die Käufer verpflichten sich, im „erforderlichen Umfang an der Übertragung der 20-KV-Ringleitung an die Stadt Zweibrücken mitzuwirken. Insbesondere verpflichten sie sich, den Leitungsverlauf auf Verlangen des Bundes in angemessener und üblicher Form zugunsten der Stadt Zweibrücken (Stadtwerke) dinglich abzusichern. Bis zur dinglichen Sicherung räumen die Käufer dem Bund und der Stadt Zweibrücken (Stadtwerke) die zum Betrieb und zur Unterhaltung der Trafostationen und der 20-KV-Ringleitung erforderlichen Betretungsrechte ein. Weiterhin verpflichten sich die Käufer, die Gebäude innerhalb der Wohnsiedlung, in Abstimmung mit den Stadtwerken Zweibrücken, mit Zähleinrichtungen im erforderlichen Umfang auszustatten. 158

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http://welt.rf.gd § 13 Innere Erschließung I. Den Käufern ist bekannt, dass die gesamte Wohnsiedlung im Innern zur Zeit privat erschlossen ist. Das heißt, die Abwasser-, Frischwasser- und Niederspannungsleitungen sowie die Einrichtungen zur Wärme- und Warmwasserversorgung und die Straßen einschließlich der Straßenbeleuchtung befinden sich im Eigentum des Bundes und sind nicht öffentlich. Den Käufern wurden Pläne hinsichtlich des Verlaufs der Leitungen übergeben. Für die Übereinstimmung der Pläne mit dem tatsächlichen Leitungsverlauf übernimmt der Bund keine Haftung. II. Straßenflächen Der Zustand der Straßenflächen einschließlich der Straßenbeleuchtung ist den Käufern bekannt. Dem Studentenwerk Kaiserslautern wurde vom Bund die Mitbenutzung folgender Straßen als Zuwegung zum Studentenwohnheim gestattet: - die Texasstraße von der Amerikastraße bis zur Einmündung in die Virginiastraße, - die Virginiastraße bis zur südlichen Grenze des Kaufgrundstücks. Die Käufer verpflichten sich, diese Mitbenutzung zu dulden. III. Schmutzwasserentsorgung Nach dem Ergebnis einer im Jahre 1997 durchgeführter Kamerabefahrung befinden sich die Schmutzwasserleitungen im Innern der Liegenschaft in einem funktionstüchtigen Zustand. Dieser Zustand ist den Käufern bekannt. Dem Studentenwerk Kaiserslautern wurde vom Bund bis zum Zeitpunkt der Abkoppelung von der bundeseigenen Schmutzwasserleitung gestattet, die Schmutzwasserleitung mitzubenutzen, jedoch nur indem Umfang, als die Durchleitung der Abwässer durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder Wasserbehörde genehmigt ist. Die Käufer verpflichten sich, diese Mitbenutzung zu dulden, bis die Abkoppelung erfolgt ist bzw. die Abwasserleitungen an die Entsorgungsbetriebe übertragen werden. IV. Oberflächenentwässerung Den Käufern ist bekannt, dass das System zur Oberflächenentwässerung nicht mehr den Standard des derzeit geltenden Wasserrechts genügt. V. Frischwasserversorgung Den Käufern ist bekannt, dass die, die Wohngebäude versorgenden Frischwasserleitungen teilweise in den Grünflächen verlaufen, sich in einem schlechten Zustand befinden und erneuert werden müssen. VI. Stromversorgung Den Käufern ist bekannt, dass die, die Wohngebäude versorgenden Niederspannungsleitungen teilweise in den Grünflächen und durch die Kellergeschosse einiger Wohngebäude verlaufen. VII. Wärme- und Warmwasserversorgung 159

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http://welt.rf.gd Die Wärme- und Warmwasserversorgung der Wohnsiedlung wird zur Zeit durch die kohlebetriebene Heizzentrale in Gebäude Nr. 4233 sichergestellt. Den Käufern ist bekannt, dass die Heizzentrale nach der letzten Emissionsschutzmessung des TÜV Pfalz e.V. die Emissionswerte der TA Luft nicht erfüllt. Insbesondere ist den Käufern der diesbezügliche Bescheid des Gewerbeaufsichtsamtes Neustadt a.d. Weinstraße vom 27.10.1997 – AZ 5/32, 2/97/244/Mg/Jg – bekannt. Die Käufer verpflichten sich, das Heizwerk weiterzubetreiben, die ihnen bekannte Auflagen des Bescheids vom 27.10.97, durch Umrüstung auf Gas/ Ölbetrieb zu erfüllen und eine ordnungsgemäße Versorgung der Wohnungen, die den Niederländischen Streitkräften überlassen sind bis zu deren Rückgabe durch die Niederländischen Streitkräfte, zu angemessenen, ortsüblichen Konditionen sicherzustellen. Im Innenverhältnis der Käufer zueinander übernimmt diese Verpflichtung der Käufer zu 2b). Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zu 2a), zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit des Heizwerkes in. Gebäude Nr. 4233, die Wärmeversorgung sämtlicher mitverkaufter Wohngebäude über das Heizwerk (Geb. 4233) sicherzustellen und im Falle einer Weiterveräußerung diese Verpflichtung zur ausschließlichen Abnahme von Wärme aus dem Heizwerk (Geb. 4233) an den Erwerber weiterzugeben sowie spätere Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten. VIII. An dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 2885/12, Gebäude- und Freifläche, Virginiastraße 14, 16 und 18, ist zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung von Leitungsrechten (Strom, Wasser, Heizung, Straßenbeleuchtung) bestellt. Der Bund wird vom Studentenwerk -nach Aufforderung durch die Käufer- die Neubestellung dieser Rechte zugunsten der Käufer verlangen. Er tritt im übrigen sämtliche sich aus dem Kaufvertrag mit dem Studentenwerk ergebenden Rechte hinsichtlich der Erschließungsanlagen an die Käufer ab. Die einschlägigen vertraglichen Regelungen sind den Käufern bekannt. IX. Fernmeldekabel Den Käufern ist bekannt, dass an der westlichen Grundstücksgrenze, hinter dem Wohngebäude Virginiastraße 8-12 ein Fernmeldekabel zur Versorgung des Studentenwohnheims verlegt ist. Die Käufer dulden den Fortbestand des Fernmeldekabels, dessen Verlauf im Lageplan (Anlage 7) rot gekennzeichnet ist. 160

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http://welt.rf.gd § 14 Verpflichtungen der Käufer I. Die Käufer verpflichten sich, eine ordnungsgemäße Erschließung der Liegenschaftsteile, die den Niederländischen Streitkräften überlassen sind, sicherzustellen. Im Innenverhältnis der Käufer übernimmt der Käufer zu 2a) die hiermit zusammenhängenden Kosten. Die Sicherstellung geschieht vorzugsweise durch die Übertragung der Erschließungseinrichtungen, Straßen und Hauptleitungsnetze auf die Stadt Zweibrücken im Rahmen eines Erschließungsvertrages. Hierbei haben die Käufer sicherzustellen, dass den Niederländischen Streitkräften nach Widmung der Straßenflächen für den öffentlichen Verkehr ausreichend Stellplätze unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. II. Bis zur öffentlichen Widmung der Straßenflächen räumt der Käufer zu 2a) dem Bund sowie den Niederländischen Streitkräften und deren Besuchern ein Straßenmitbenutzungsrecht an den Straßenflächen innerhalb der Wohnsiedlung ein, und stellt den niederländischen Streitkräften Stellplätze im bisherigen Umfang unentgeltlich zur Verfügung. Auf eine dingliche Sicherung wird verzichtet. Der Käufer zu 2a) verpflichtet sich, die Straßenflächen innerhalb der Liegenschaftsteile, die an die Niederländischen Streitkräfte überlassen sind, verkehrsberuhigt zu gestalten. III. Soweit eine Integration der Erschließungssysteme in das öffentliche Netz nicht zustande kommt, verpflichten sich die Käufer, eine ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung der Niederländischen Streitkräfte zu gewährleisten und bei Bedarf insbesondere neue Frischwasserleitungen zu verlegen. Im Innenverhältnis der Käufer übernimmt der Käufer zu 2a) die hiermit zusammenhängenden Kosten. IV. Die Käufer verpflichten sich, Baumaßnahmen, die den überlassenen Bereich tangieren oder dessen Wohnwert beeinträchtigen könnten, sowie den diese Baumaßnahmen betreffenden Zeitplan dem Bundesvermögensamt Landau sowie der Liegenschaftsabteilung der Niederländischen Streitkräfte "DGW &T, Directie Duitsland, Kastanienweg 3, 27404 Zeven" so rechtzeitig mitzuteilen, dass diese auf die Baumaßnahmen angemessen reagieren können. V. Im Falle der Weiterveräußerung von Grundstücksteilen an einen Dritten, ist dieser in gleicher Weise zu verpflichten. Die Käufer verpflichten sich, zur ordnungsgemäßen Erschließung des den Niederländischen Streitkräften überlassenen Bereiches, auf Verlangen des Bundes eine dingliche Sicherung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen zu veranlassen. 161

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http://welt.rf.gd § 15 Gesamtschuldnerschaft Für sämtliche in diesem Vertrag gegenüber dem Bund eingegangenen Verpflichtungen haften die Käufer zu 2 a) und 2 b), als Gesamtschuldner. § 16 Auflassungen Die Vertragsbeteiligten sind sich darüber einig, dass die Auflassungen in zwei oder mehreren Nachtragsurkunden erklärt werden sollen. Die Auflassung hinsichtlich der im Lageplan (Anlage 5) blau gekennzeichneten Teilfläche wird erst dann erklärt, wenn die Vermessungen durchgeführt sind und die Veränderungen durch Vorlage der Veränderungsnachweise vorliegen, sowie die - Bankbürgschaften gemäß § 7 Abs. II dem Bund übergeben sind. Die Auflassung hinsichtlich des im Lageplan (Anlage 5) rot gekennzeichneten Teilbereichs wird erst dann erklärt, wenn die Vermessungen durchgeführt sind, die Veränderungen durch Vorlage des Veränderungsnachweises vorliegen, die Niederländischen Streitkräfte den aufzulassenden Bereich an den Bund zurückgegeben haben oder einer Eigentumsübertragung zugestimmt haben und der darauf entfallene Kaufpreisteil gemäß 6 Absatz III. gezahlt ist. § 17 Auflassungsvormerkungen Zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung und Eigentumsübertragung wird zu Lasten des in § I Abs. I bezeichneten Grundbesitzes die Eintragung je einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer zu 2a) und 2b) zur Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Löschung dieser Vormerkungen. a) am vertragsgegenständlichen Grundbesitz mit der Eintragung des Eigentumswechsels, wenn keine Zwischeneintragungen erfolgt sind, es sei denn, der Erwerber hat zugestimmt, b) an der gemäß § 3 Abs. II nicht veräußerten Teilfläche aus dem unter § 1 genannten Grundbesitz mit Vollzug des Veränderungsnachweises im Grundbuch. Zum Nachweis, welches Grundstück nicht verkauft wurde, genügt eine mit Siegel des amtierenden Notars versehene Bestätigung. 162

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http://welt.rf.gd § 18 Grundsteuer, Grundbesitzabgaben, Erschließungs.- Anlieger.- und Ausbaubeiträge Alle bis zum Tage der Beurkundung beim Bund angeforderten Erschließungs-, Anlieger- und Ausbaubeiträge nach dem Baugesetzbuch, dem Kommunalabgabengesetz sowie der Ortssatzung sind bezahlt und im Kaufpreis enthalten. Die ab dem Tage der Beurkundung angeforderten Beiträge gehen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Veranlassung und vom Zustellungsadressaten zu Lasten der Käufer. § 19 Grunderwerbsteuer I. Die mit diesem Kaufvertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten und Gebühren bei Notar, Gericht und Behörden sowie der Grunderwerbsteuer trägt der Käufer zu 2a). II. Kosten für die Genehmigung oder Bestätigung durch eine Vertragspartei gehen zu deren Lasten. § 20 Vollzugstätigkeit des Notars I. Der Notar wird beauftragt, die für die Wirksamkeit des Vertrages oder seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen oder Negativatteste anzufordern und entgegenzunehmen. Diese sollen mit ihrem Eingang beim amtierenden Notar oder Verwahrer dieser Urkunde für alle Beteiligten wirksam sein. Der Notar übernimmt die umgehende Unterrichtung der Beteiligten. II. Alle Eintragungen im Grundbuch sollen nur nach den Anträgen des amtierenden Notars erfolgen. Dieser ist auch unter der Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB bevollmächtigt, für die Beteiligten Anträge getrennt und eingeschränkt zu stellen sowie in gleicher Weise auch wieder zurückzuziehen und diese Urkunde zu ergänzen oder abzuändern, sofern diese zur Herbeiführung der gewünschten Eintragung im Grundbuch notwendig werden sollte und die wesentlichen Bestandteile des Kaufvertrags nicht berührt werden. III. Die Vertragsbeteiligten verzichten auf Ihr eigenes Antragsrecht. IV: Zur Entgegennahme behördlicher Genehmigungen unter Auflagen und Bedingungen und Bescheiden, mit denen eine behördliche Genehmigung versagt oder ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird, ist der Notar nicht bevollmächtigt. Diese Bescheide sind den Beteiligten selbst zuzustellen; eine Abschrift wird an den Notar erbeten. 163

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http://welt.rf.gd § 21 Teilnichtigkeitsklausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. An die Stelle einer ungültigen oder ungültig gewordenen Bestimmung soll eine gesetzlich vorhandene oder, sofern keine gesetzliche Bestimmung vorgesehen ist, eine dem Sinn dieses Vertrages entsprechende Regelung treten. § 22 Vollständigkeit der Beurkundung Weitere Abreden wurden nicht getroffen. § 23 Schriftform Nachträgliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, es besteht Beurkundungspflicht. § 24 Belehrungen durch den Notar Die Beteiligten sind darüber belehrt, dass: I. dieser Vertrag, soweit das Grundstücksverkehrsgesetz oder das Baugesetzbuch Anwendung finden, erst mit Erteilung einer entsprechenden Genehmigung wirksam wird und im Übrigen vom Bund nur erfüllt werden kann, wenn eine etwa erforderliche Genehmigung nach dem Baugesetzbuch vorliegt und ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird; II. alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen, von denen der Abschluss und der Bestand dieses Vertrages abhängig sein sollen, gemäß § 313 HGB mitbeurkundet sein müssen, andernfalls ist dieser Vertrag nichtig; III. das Eigentum erst mit der Umschreibung im Grundbuch auf die Käufer übergeht und hierzu die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und die behördlichen Genehmigungen oder Negativbescheinigungen vorliegen müssen; 164

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http://welt.rf.gd IV. der Bund und die Käufer als Gesamtschuldner für die den Grundbesitz betreffenden Steuern und die Grunderwerbsteuer sowie die Notar- und Gerichtskosten haften, der Bund jedoch nur insoweit, als ihm nicht Kostenfreiheit oder Ermäßigung per Gesetz eingeräumt ist; V. der Notar zwar das Grundbuch, nicht jedoch das Liegenschaftskataster und das Baulastenverzeichnis hat einsehen lassen und die Grundbuchbezeichnung keine Auskunft über die zulässige Nutzungsart gibt. VI. der Notar eine steuerrechtliche und wirtschaftliche Beratung nicht übernommen hat. § 25 Anlagen Soweit in dieser Urkunde auf Anlagen Bezug genommen wird, sind diese Bestandteile dieses Vertrages. § 26 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Landau in der Pfalz. § 27 Ausfertigungen I. Von diesem Vertrag erhalten: der Bund 1 Ausfertigung und 3 beglaubigte Abschriften, die Käufer je 1 Ausfertigung und beglaubigte Abschrift, das Grundbuchamt Zweibrücken 1 Ausfertigung, das Finanzamt Zweibrücken Grunderwerbsteuerstelle 2. Abschriften und der Gutachterausschuss 1 Abschrift. II. Die Grundbuchbenachrichtigungen werden vom Bund in dreifacher Ausfertigung, von den Käufern in einfacher Ausfertigung erbeten. Abschließend erklärten die Erschienenen: Auf abschließendes Befragen des amtierenden Notars erklären alle Beteiligten ausdrücklich an vorstehendem Vertragstext, welcher von den Beteiligten in langen Vorverhandlungen im Einzelnen ausgehandelt und von ihren rechtlichen und steuerlichen Beratern gebilligt worden ist, keinerlei weitere Änderungen vornehmen zu wollen. Sie bestehen vielmehr auf die Beurkundung in der vorstehenden Form. 165

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http://welt.rf.gd Dies Protokoll wurde vom Notar den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und nachstehend eigenhändig wie folgt unterschrieben: Anhang a: Vollmacht Aufgrund des § 16 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30.08.1971 (BGBl. I.S. 1426) ermächtige ich. Herrn Siegfried Hiller bei dem Bundesvermögensamt Landau zur Veräußerung des im Grundbuch von Zweibrücken Blatt 5958 eingetragenen Grundstücks in der Gemarkung Zweibrücken, Flurstück 2885/15, Gebäude- und Freifläche, Delawarestraße, Landstuhlerstraße 97, 107 Louisianastraße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 15, 17 ,19 , 21, 23, 25, Pennsylvaniastraße 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 29, 31, Texasstraße, Virginiastraße 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 17, Mit einer Gesamtgröße von 103 699 m². Wert des Vertragsgegenstandes: 5.182.560,-- DM (in Worten: Fünfmillioneneinhundertzweiundachtzigtausendfünfhundertsechzig Deutsche Mark) Landau, 05.10.1998 Bundesvermögensamt Landau Unterschrift: Herr Plauth ROAR 166

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http://welt.rf.gd - Auszug: Kaufvertrag Bundesrepublik Deutschland und Land Rheinland-Pfalz (Studentenwerke Kaiserslautern) vom 15.08.1996. § 6 Ver- und Entsorgungsleitungen/-anlagen, Straßenflächen Gestattungs- und Mitbenutungsrechte I. Die Versorgung der gesamten Kreuzberg - Wohnsiedlung mit Wärme, Wasser und Strom sowie die Abwasserentsorgung erfolgt über ein bundeseigenes Leitungsnetz, das eine Einheit bildet. Weiterhin befindet sich die Straßen der Kreuzberg-Wohnsiedlung einschließlich der Straßenbeleuchtung im Eigentum des Bundes. (... .) II. In dem in § 2 Abs. I bezeichneten Kaufgrundstück verlaufen Versorgungsleitungen für Wasser, Strom, Fernwärme und Straßenbeleuchtung, die zur Versorgung der bundeseigenen Kreuzberg - Wohnsiedlung weiterhin erforderlich sind. Außerdem befinden sich auf dem Kaufgrundstück eine Wasserpumpstation (4241), die zur Versorgung der Kreuzberg - Wohnsiedlung weiterhin benötigt wird. Der Verlauf der Leitungen sowie die Lage der Wasserpumpstation ist in den als Anlagen 2 a (Wasserleitungen/-pumpstation), 2 b (Strom), 2 c (Straßenbeleuchtung) und 2 d (Fernwärme) zu dieser Urkunde genommenen Lageplänen, die den Vertragsparteien zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt wurden, jeweils rot gekennzeichnet. Die Lagepläne sind Bestandteil des vorliegenden Vertrags. (... .) VII. Die Käuferin verpflichtet sich, den Weiterbetrieb der auf dem Kaufgrundstück befindlichen bundeseigenen Fernwärmeeinrichtungen, Wasser- und Stromleitungen, Straßenbeleuchtungen sowie der Wasserpumpstation zu gestatten, solange dies zur Versorgung - auch einzelner Gebäude - der Kreuzberg - Wohnsiedlung notwendig ist. Zur Sicherung dieses Gestattungsrechts bestellt die Käuferin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) folgenden Inhalts: 167

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http://welt.rf.gd " An Dritte überlaßbares Recht zum Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von unterirdischen Wasser und Stromleitungen (Leitungsrechte), zum Betrieb von Straßenbeleuchtungskörpern und zum Betrieb einer unterirdischen sowie durch das Gebäude Nr. 4200 führenden Heizleitungen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland darf nach vorheriger Absprache mit der Käuferin - ausgenommen Notfälle - durch ihre Beauftragten das Grundstück betreten und alle auf dem Grundstück erforderlichen Handlungen vornehmen, die zur Ausübung dieses Rechts erforderlich sind. Dieses Recht beinhaltet die Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers des belasteteten Grundstücks alle Handlungen zu unterlassen, die seine Ausübung beeinträchtigen können." Der Bund beantragt und die Käuferin bewilligt die Eintragung dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Die Eintragung soll erst nach Vorliegen der Veränderungsnachweise und der neuen Grundstücksbezeichnungen erfolgen. Die Eintragung der Rechte erfolgt unentgeltlich. VIII. Die Käuferin verpflichtet sich darüber hinaus, auf Verlangen des Bundes die vorstehenden, in Abs. VII bezeichneten Rechte auch zugunsten eines vom Bund bezeichneten Dritten unentgeltlich neu zu bestellen und dinglich zu sichern . https://welt.rf.gd 168